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BGH Beschluss vom 03.07.2003 – 3 StR 187/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Juli
2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Stade vom 20. Dezember 2002 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberau-
bung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich
die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch weist das
Urteil insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die
sich aufdrängende Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-
ziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat.
Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte 1995
verstärkt Alkohol zu trinken, so daß er wegen Alkoholvergiftung für eine Woche
in ein Krankenhaus eingeliefert werden mußte. In der Folgezeit suchte er für
zwei Wochen eine kirchliche Beratungsstelle auf, eine regelrechte Therapie
gegen den Alkoholmißbrauch unternahm der Angeklagte jedoch nicht. Auch
weiterhin nahm er vermehrt Alkohol zu sich, was im Sommer 2002 erneut zu
einem Krankenhausaufenthalt zwecks Durchführung einer Entgiftung führte.
Kurz danach, im September 2002, beging er die abgeurteilte Tat, dabei hatte er
eine Blutalkoholkonzentration von 2,5 ‰. Im Jahr 2000 wurde er unter ande-
rem wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, im Jahr 1997 wegen zweier
jeweils unter Alkoholeinfluß begangener Körperverletzungen verurteilt; 1993
erging gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr ein Straf-
befehl. Auch vor Begehung der Tat, zu der es nach den Urteilsgründen auf-
grund der Alkoholisierung der Beteiligten kam und in der die starke Alkoholisie-
rung des Angeklagten zutage getreten ist, hatte der Angeklagte stundenlang
Bier und Schnaps getrunken. Die sachverständig beratene Strafkammer konnte
eine alkoholbedingte erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht
ausschließen.
Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu
übermäßigem Alkoholkonsum und einen symptomatischen Zusammen-
hang zwischen der Tat und der Abhängigkeit belegen, hätte der Tatrichter
- sachverständig beraten (§ 246 a StPO) - prüfen und entscheiden müssen, ob
bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch künftig in Folge seines
Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach
§ 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen
gegeben sind. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kommt es
auch nicht darauf an, daß verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB be-
steht (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.
§ 64 Rdn. 3). Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagten
an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung mangelt
(BVerfGE 91, 1 ff.).
Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht auch nicht entge-
gen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37,
5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das
Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit
eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Strafausspruch wird hierdurch
nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß im Falle der Unterbringung
auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre.
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Becker