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BGH Urteil vom 03.07.2003 – 4 StR 120/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
3. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
zu 2. und 3.: Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
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Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Ali A. junior,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Ali A. senior,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Mehmet A. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Mannheim vom 30. September 2002 werden ver-
worfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel und die den
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Ali A. junior wegen gefährlichen
Eingriffs in den Straßenverkehr, versuchten Betruges und fahrlässiger Gefähr-
dung des Straßenverkehrs unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräf-
tigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Straf-
aussetzung zur Bewährung verurteilt, die in der Vorverurteilung ausgesproche-
ne Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten und die Verwaltungsbehörde
angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahr-
erlaubnis zu erteilen. Die Angeklagten Ali A. senior und Mehmet A. (Groß-
vater und Vater des Angeklagten Ali A. junior) hat es von dem Vorwurf, am
gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und versuchten Betrug des Ali
A. junior (Unfall vom 1. April 1999) beteiligt gewesen zu sein, aus tatsächli-
chen Gründen freigesprochen. Mit ihren zu Ungunsten aller Angeklagten ein-
gelegten Revisionen rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts. Die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen -
Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen aus den im Antrag des Generalbundes-
anwalts vom 31. März 2003 genannten Gründen nicht durch.
2. Auch die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen
durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen.
a) Die Freisprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat aufgrund der festgestellten Tatsachen mit rechts-
fehlerfreier Begründung dargelegt, warum den Angeklagten Ali A. senior und
Mehmet A. eine Beteiligung an den Straftaten des Angeklagten Ali A. junior
nicht nachzuweisen ist.
Die von der Revisionsführerin als belastendes Indiz angeführten Versi-
cherungs- und Halterwechsel berühren die Freisprüche schon deswegen nicht,
weil sie nicht den bei dem Unfall vom 1. April 1999 vom Angeklagten Ali A.
junior geführten VW-Transporter, amtliches Kennzeichen HD- , sondern
einen Pkw der Marke Daimler Benz betreffen und der mit diesem Fahrzeug an-
geblich von dem ehemaligen Mitangeklagten Ab. A. (in Alleintäterschaft)
am 28. September 1999 in betrügerischer Absicht verursachte Unfall in keinem
Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. April 1999 steht.
Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe die
Endstellung der in das Unfallgeschehen involvierten Fahrzeuge, das Scha-
densbild am Fahrzeug des Unfallbeteiligten H. und die finanziellen und
persönlichen Schwierigkeiten des Angeklagten Ali A. junior bei seiner Be-
weiswürdigung nicht hinreichend gewürdigt, ist schon nicht erkennbar, inwie-
weit hierdurch die Freisprüche der Angeklagten Ali A. senior und Mehmet
A. berührt sein sollen.
b) Auch die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung
beim Angeklagten Ali A. junior haben keinen Erfolg.
Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
StGB) bei dem versuchten Betrug zum Nachteil der Kraftfahrzeugversicherung
liegt fern; damit mußte sich das Landgericht nicht auseinandersetzen.
Bereits im Hinblick auf das dilettantische Vorgehen des Angeklagten
(Geltendmachen des eigenen Schadens bei der gegnerischen Haftpflichtversi-
cherung, obwohl die zum Unfall gerufenen Polizeibeamten ihm nicht glaubten
und von seinem Alleinverschulden an dem Unfall ausgingen) ist es auch nicht
zu beanstanden, daß das Landgericht bei dem versuchten Betrug von der Mil-
derungsmöglichkeit der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat.
3. Der Senat weist auf folgendes hin:
Aus den Urteilsgründen (UA 9/10) ergibt sich, daß gegen den Ange-
klagten Ali A. junior wegen des von ihm verschuldeten Unfalls vom 1. April
1999 ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid über 75 DM ergangen ist. Näheres
hierzu wird im Urteil nicht mitgeteilt. Gegebenenfalls müssen der Bußgeldbe-
scheid noch aufgehoben und bereits gezahlte Geldbeträge angerechnet wer-
den (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3; 102 Abs. 2, 104 Abs. 1 Nr. 4 OWiG).
Tepperwien Maatz Kuckein
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