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BGH Urteil vom 03.07.2003 – I ZR 66/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. Juli 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts München vom 14. Dezember 2000 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte betreibt unter der Telefonnummer 11880 einen Inlandsaus-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)

kunftsdienst. Sie stellt den Kunden hierfür 0,992

1,94 DM) und, sofern das

Gespräch länger als eine Minute dauert, je angefangenen weiteren 7,5 Se-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)

kunden zusätzlich 0,062

DM) in Rechnung. Sie bewirbt ihre Leistun-

gen u.a. in Zeitschriften sowie in Fernsehspots, wobei sie jeweils auch die Te-

lefonnummer 11880 angibt. In vier solchen im Oktober 1999 gesendeten Spots

hat sie ohne Hinweis auf die von ihr verlangten Preise geworben. Auch ihre

Werbung in den Zeitschriften enthielt teilweise keine Hinweise auf die von ihr für

die Auskünfte berechneten Entgelte.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-

braucherverbände. Er hat die Werbung der Beklagten ohne die Angabe der von

dieser in Rechnung gestellten Entgelte als Verstoß gegen § 1 der Preisanga-

benverordnung (v. 14.3.1985, BGBl. I S. 580, neugefaßt gemäß Bekanntma-

chung vom 28.7.2000, BGBl. I S. 1244 - PAngV) und damit zugleich gegen § 1

UWG sowie als irreführend i.S. von § 3 UWG beanstandet.

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-

gen, im geschäftlichen Verkehr in Zeitschriften oder in Fernseh-

spots zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst-

Inland" unter der Nummer 11880 Letztverbrauchern anzubieten,

bzw. für diese Leistung gegenüber Letztverbrauchern in Zeitschrif-

ten oder in Fernsehspots zu werben, ohne den Preis für die Lei-

stung anzugeben.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-

treten, Werbung in Printmedien und im Rundfunk stelle kein Angebot i.S. des

§ 1 PAngV, sondern lediglich eine Aufforderung dar, der Beklagten gegenüber

ein Angebot abzugeben. Allenfalls beinhaltete die Fernsehwerbung ein mündli-

ches Angebot i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 4 PAngV (a.F.; nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 4

PAngV), so daß die Preisangabenverordnung jedenfalls insoweit nicht ein-

schlägig wäre. Da sich der Verkehr inzwischen daran gewöhnt habe, daß die

Tarife für telefonische Auskünfte weitaus höher lägen als die Gebühren für

Ortsgespräche, sei die Beklagte auch nicht im Hinblick auf das Irreführungsver-

bot in § 3 UWG verpflichtet, die Verbraucher über ihre Preise aufzuklären.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers

hat zur Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageantrag geführt (OLG Mün-

chen ZUM-RD 2001, 454 = OLG-Rep 2001, 219).

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese ihren

Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zu-

rückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat das vom Kläger beanstandete Verhalten der

Beklagten als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit zugleich

i.S. von § 1 UWG wettbewerbswidrige Verhaltensweise gewertet. Zur Begrün-

dung hat es ausgeführt:

Der Begriff des Anbietens i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV schlie-

ße solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch un-

verbindlich, tatsächlich schon gezielt und so konkret auf den Erwerb eines Pro-

dukts angesprochen werde, daß aus seiner Sicht nach der Auffassung des Ver-

kehrs ein Geschäftsabschluß ohne weiteres möglich sei. Das sei hier der Fall,

da die Leistung der Beklagten aufgrund der in Rede stehenden Werbemaß-

nahmen sofort und ohne weiteres in Anspruch genommen werden könne.

Ein (ausschließlich) mündlich vorgetragenes Angebot liege auch bei ei-

nem Werbespot im Fernsehen nicht vor. Zwar sei das Bild dort nur kurze Zeit zu

sehen; es stehe aber einem mündlichen Angebot nicht gleich, weil dessenun-

geachtet Preise technisch ohne weiteres schriftbildlich angegeben werden

könnten.

Die mit der Klage angegriffene Verhaltensweise der Beklagten berühre

wesentliche Belange der Verbraucher, da diese keine zumutbare Gelegenheit

hätten, die Preise für die Auskunftsleistung zu vergleichen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat

keinen Erfolg.

1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3

UWG (in der Fassung, in der diese Bestimmung seit dem 1. Juli 2000 gilt) er-

forderliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtun-

gen nach § 4 UKlaG.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ändert der Umstand, daß die

Beklagte als Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffent-

lichkeit gemäß § 27 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung

(v. 11.12.1997, BGBl. I S. 2910, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung

zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung v. 20.8.2002,

BGBl. I S. 3365 - TKV) namentlich die von den Endkunden verlangten Entgelte

zu veröffentlichen hat, nichts an ihrer nach den sonstigen Vorschriften beste-

henden Verpflichtung zur Angabe von Preisen. Das folgt aus § 41 des Tele-

kommunikationsgesetzes (v. 25.7.1996, BGBl. I S. 1120, zuletzt geändert durch

das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom

21.10.2002, BGBl. I S. 4186 - TKG), auf dessen Grundlage die Telekommuni-

kations-Kundenschutzverordnung erlassen worden ist. Diese Bestimmung ent-

hält lediglich die Ermächtigung zum Erlaß von Rahmenvorschriften für die Inan-

spruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen "zum besonderen

Schutz der Nutzer, insbesondere der Verbraucher". Dementsprechend läßt die

Telekommunikations-Kundenschutzverordnung nach anderen Bestimmungen

bestehende Informationspflichten unberührt. Das gilt auch für die Informations-

pflichten nach der Preisangabenverordnung, die ihrerseits für den Bereich der

Telekommunikation keine Ausnahme vorsieht.

3. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Werbemaßnahmen

nicht lediglich als Werbung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV, sondern als

Leistungsangebot i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV angesehen. Diese

Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach

hierfür Ankündigungen genügen, die so konkret gefaßt sind, daß sie nach der

Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts auch aus der Sicht

des Kunden ohne weiteres zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80,

GRUR 1982, 493, 494 = WRP 1982, 411 - Sonnenring; Urt. v. 23.6.1983

- I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 659 f. - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händ-

lerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, GRUR 1983, 661, 662 = WRP

1983, 559 - Sie sparen 4 000.- DM; vgl. auch Völker, Preisangabenrecht,

2. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 25 f. m.w.N.). Denn die im Zusammenhang mit einer

konkreten Dienstleistung beworbene Telefonnummer ermöglicht es dem Ver-

braucher, mit deren Wahl auf die angebotene Dienstleistung unmittelbar zu-

zugreifen.

Die Möglichkeit einer allgemeinen Unternehmenswerbung ohne die Ver-

pflichtung zur Preisangabe bleibt der Beklagten unbenommen. Der im Verbots-

tenor des Berufungsurteils entsprechend dem Klageantrag enthaltene Zusatz

"bzw. für diese Leistung ... zu werben" erfaßt nicht diese Imagewerbung, son-

dern sollte erkennbar lediglich verdeutlichen, daß das Angebot der Dienstlei-

stung in Werbeträgern erfolgt ist.

4. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Werbesendungen der

Beklagten im Fernsehen nicht als nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV (§ 7 Abs. 1 Nr. 4

PAngV a.F.) ohne Angabe von Preisen zulässige mündliche Angebote angese-

hen. Daß die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Ange-

bote nicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4

Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, wo als Ort des Leistungsangebots neben den Print-

medien auch die "Bildschirmanzeige" ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Völker

aaO § 4 PAngV Rdn. 32 und § 5 PAngV Rdn. 19).

5. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zu-

treffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklar-

heit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die

Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den

Wettbewerb zu fördern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94,

GRUR 1997, 767, 769 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II; Urt. v. 25.2.1999

- I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schluß-

verkaufspreise). Ihre Bestimmungen weisen damit Wettbewerbsbezug auf,

weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.

Die vom Kläger beanstandete Verhaltensweise der Beklagten berührt

auch wesentliche Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3

Satz 2 UWG, da sie deren Interessen nicht lediglich am Rande betrifft.

Für die vorliegende Entscheidung ist es entgegen dem Vorbringen der

Revision in der mündlichen Verhandlung unerheblich, daß der Bundesgesetz-

geber derzeit den Erlaß einer sondergesetzlichen Regelung beabsichtigt, mit

der für bestimmte Telefon-Mehrwertdienste, zu denen der von der Beklagten

betriebene Auskunftsdienst nicht gehören soll, eine Verpflichtung zur Mitteilung

des vom Verbraucher zu zahlenden Preises vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit

eingeführt werde (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für

Wirtschaft und Arbeit v. 4.6.2003, BT-Drucks. 15/1126, S. 5).

6. Nach allem ist nicht näher zu erörtern, ob der geltend gemachte Un-

terlassungsanspruch sich auch aus §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG ergeben

könnte, weil die vom Kläger beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten

verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken im Sinne des am 1. Juli 2000 in Kraft

getretenen, d.h. im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits geltenden und

ab 1. Januar 2002 durch den - inhaltsgleichen - § 2 UKlaG ersetzten § 22

AGBG darstellen.

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert