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BGH Beschluss vom 07.07.2003 – 2 ARs 202/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung
Az.: 3 Qs 77/02 Landgericht Freiburg
Az.: 2 Ws 107/03 Oberlandesgericht Karlsruhe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2003 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
Oberlandesgerichs Karlsruhe vom 20. Mai 2003 - Az.: 2 Ws
107/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die-
ser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann
Zu dem Schreiben des Antragstellers vom 2. Juli 2003 bemerkt
der Senat: Gegenstand des Verfahrens sind die Eingaben des
Antragstellers vom 11. und 12. Juni 2003. Diese sind mit Schrei-
ben der Vorsitzenden vom 16. Juni 2003 dem Generalbundesan-
walt zur Stellungnahme übersandt worden; auf dieses Schreiben
nimmt der Generalbundesanwalt in seinem an die Vorsitzende
des Senats gerichteten Antrag Bezug. Dem für die Sachakten be-
stimmten Original der Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt
zwei beglaubigte Abschriften beigefügt: eine befindet sich bei den
Akten des Bundesgerichtshofs, eine ist dem Antragsteller über-
sandt worden.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck