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BGH Beschluss vom 07.07.2003 – 2 ARs 202/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 202/03 2 AR 127/03

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beleidigung

Az.: 3 Qs 77/02 Landgericht Freiburg

Az.: 2 Ws 107/03 Oberlandesgericht Karlsruhe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2003 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des

Oberlandesgerichs Karlsruhe vom 20. Mai 2003 - Az.: 2 Ws

107/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die-

ser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann

(§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Zu dem Schreiben des Antragstellers vom 2. Juli 2003 bemerkt

der Senat: Gegenstand des Verfahrens sind die Eingaben des

Antragstellers vom 11. und 12. Juni 2003. Diese sind mit Schrei-

ben der Vorsitzenden vom 16. Juni 2003 dem Generalbundesan-

walt zur Stellungnahme übersandt worden; auf dieses Schreiben

nimmt der Generalbundesanwalt in seinem an die Vorsitzende

des Senats gerichteten Antrag Bezug. Dem für die Sachakten be-

stimmten Original der Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt

zwei beglaubigte Abschriften beigefügt: eine befindet sich bei den

Akten des Bundesgerichtshofs, eine ist dem Antragsteller über-

sandt worden.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck