BGH Urteil vom 07.07.2003 – II ZR 271/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Juli 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Zur Auslegung einer Abtretungsvereinbarung in bezug auf künftige Forderun-
gen des Zedenten aus einem Rechtsverhältnis mit dem Schuldner.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 271/00 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2000 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 1999 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions-
verfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Januar 1997 eröffneten Konkurs
über das Vermögen einer KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Diese betrieb
einen Küchenfachhandel und war Kommanditistin der Beklagten (V.), in der
sich zahlreiche Einzelhändler zu einem Einkaufsverband zusammengeschlos-
sen hatten. Die Zentralregulierung des Zahlungsverkehrs zwischen den Einzel-
händlern und den Lieferanten hatte die Beklagte einer Tochtergesellschaft, der
V.-Z. GmbH, übertragen, die auch eine Delkrederehaftung gegenüber den
Lieferanten übernahm. Ihr gegenüber erklärte die Gemeinschuldnerin durch
eine "Mitgliedserklärung" vom 1. Januar 1988 den Beitritt zu dem Regulierungs-
verbund. Die V.-Z. trat ihrerseits ebenfalls unter dem 1. Januar 1988 "die
Forderungen" gegenüber der Gemeinschuldnerin an die Beklagte ab. Die Ge-
meinschuldnerin schied mit Konkurseröffnung aus der Beklagten aus. Ihr ste-
hen unstreitig Ansprüche auf Abfindung sowie auf Zinsen, Gewinn und Boni für
1996 in Höhe von insgesamt 209.777,33 DM gegen die Beklagte zu. Diese hat
mit Schreiben vom 30. Juni 1997 mit unstreitigen, ihr angeblich am 1. Januar
1988 vorausabgetretenen Ansprüchen der V.-Z. wegen verauslagter Zah-
lungen an Lieferanten der Gemeinschuldnerin in Höhe von 239.724,35 DM die
Aufrechnung erklärt.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von
209.777,33 DM. Er meint, die Forderungsabtretung der V.-Z. an die Be-
klagte vom 1. Januar 1988 habe sich nicht auf künftige Forderungen gegenüber
der Gemeinschuldnerin bezogen. Zudem seien die Forderungen der V.-Z.
gegen die Gemeinschuldnerin aufgrund der Zahlungen an deren Lieferanten
zumindest zum Teil erst nach Konkurseröffnung entstanden, so daß der Auf-
rechnung auch § 55 Nr. 1 KO entgegenstehe. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr im wesentlichen entsprochen. Dage-
gen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird die von der Beklagten zur
Aufrechnung gestellte Forderung von der Abtretungsvereinbarung zwischen der
V.-Z. und der Beklagten nicht erfaßt, weil aus ihr eine Abtretung künftiger
Forderungen nicht hervorgehe und solche Forderungen sowie ihre Rechts-
grundlage auch nicht hinreichend bezeichnet seien.
II. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Nach dem von dem Berufungsgericht angeführten Urteil des Bundesge-
richtshofs vom 16. März 1995 (IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668) ist zwar die Ab-
tretung "der Ansprüche" eines Sicherungsgebers aus der Sicht eines unvorein-
genommenen Erklärungsempfängers "im Zweifel" nur auf bestehende Forde-
rungen zu beziehen. Die Erstreckung auf künftige Ansprüche müsse "beson-
ders zum Ausdruck kommen". Das erfordert aber nicht unbedingt eine aus-
drückliche Erklärung. Vielmehr kann sich ein entsprechender, übereinstimmen-
auch aus den Umständen des Falles mit der erforderlichen Eindeutigkeit erge-
ben. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit wesentli-
ches Auslegungsmaterial, insbesondere das spezielle Verhältnis zwischen der
Beklagten und der V.-Z. und die sich daraus ergebende Interessenlage,
außer acht gelassen hat.
1. Die Beklagte stand der V.-Z. nicht als außenstehende Dritte ge-
genüber. Die V.-Z. war vielmehr die von dem Geschäftsführer der Komple-
mentär-GmbH der Beklagten in Personalunion geleitete Tochtergesellschaft der
Beklagten, deren diese sich zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgabe der
Zentralregulierung des Zahlungsverkehrs zwischen ihren Mitgliedern und deren
Lieferanten bediente. Unter den gegebenen Umständen kann sich die am Tage
des Beitritts der Gemeinschuldnerin zu dem Regulierungsverbund (und in inne-
rem Zusammenhang damit) abgegebene Abtretungserklärung der V.-Z. als
Regulierungstochter gegenüber der Beklagten als ihrer Muttergesellschaft allein
auf Forderungen aus dem zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin begründe-
ten Regulierungsverhältnis bezogen haben. Ein sonstiges Rechtsverhältnis zwi-
schen beiden ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Da am Tag des Eintritts
der Gemeinschuldnerin in das Regulierungsverhältnis noch keine aktuellen
Forderungen der V.-Z. ihr gegenüber bestanden haben können, sondern
erst künftig entstehen sollten, können Gegenstand der Abtretung vom selben
Tag nur diese künftigen Forderungen gewesen sein. Diese sind damit zugleich
hinreichend bestimmt bzw. zum Zeitpunkt ihres Entstehens bestimmbar (vgl.
dazu BGHZ 70, 86, 89; 71, 75, 78).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich Gegenteiliges
auch nicht daraus herleiten, daß die dem Regulierungsverbund beigetretenen
Kommanditisten gemäß Ziffer 1 der von der V.-Z. vorformulierten "Mitglieds-
erklärung" Zahlungen auf Verbindlichkeiten gegenüber ihren Lieferanten mit
schuldbefreiender Wirkung nur an die V.-Z. GmbH leisten konnten, soweit
die V.-Z. die Abwicklung und/oder die Delkrederehaftung gegenüber den
Lieferanten übernommen hatte. Denn durch diese Bestimmung sollte lediglich
klargestellt werden, daß die Mitglieder nicht an die Lieferanten direkt, sondern
an die V.-Z. zu zahlen hatten, wie das Berufungsgericht selbst ausführt. Da
nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, daß die Gemeinschuldnerin von der Ab-
tretung der Forderungen der V.-Z. an die Beklagte in Kenntnis gesetzt worden
ist, konnte sie gemäß § 407 Abs. 1 BGB weiterhin mit schuldbefreiender Wir-
kung an die V.-Z. leisten. Zudem ist davon auszugehen, daß diese im Hin-
blick auf die der Beklagten bekannte Regelung in der "Mitgliedserklärung" er-
mächtigt blieb, Zahlungen der Gemeinschuldnerin entgegenzunehmen.
III. Zu den Voraussetzungen der Aufrechnung gemäß den in vorliegender
Sache (noch) anzuwendenden §§ 54, 55 KO hat das Berufungsgericht - von
seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Der
Rechtsstreit ist gleichwohl auf der Grundlage des von den Parteien in der Revi-
sionsinstanz in Bezug genommenen Sachvortrags entscheidungsreif.
Gemäß § 54 KO sind auch mit oder nach Konkurseröffnung fällig gewor-
dene Forderungen gegeneinander aufrechenbar, wenn sie schon vorher ihrem
Kern nach vorhanden waren (vgl. Sen.Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/87, NJW
1989, 453). Das gilt hier sowohl für die Klageforderung auf Zahlung des Abfin-
dungsguthabens der mit Konkurseröffnung aus der Beklagten ausgeschiedenen
Gemeinschuldnerin (vgl. Senat aaO) als auch für die mit der Klage geltend ge-
machten Ansprüche auf Zinsen, Gewinn und Boni für 1996, ohne daß es auf
den Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses ankommt. Für alle diese
Ansprüche gilt, daß ihr Rechtsgrund auf der ehemaligen Mitgliedschaft der Ge-
meinschuldnerin (als Kommanditistin) bei der Beklagten basiert und damit vor
Konkurseröffnung gelegt worden ist (vgl. Senat aaO). Im Ergebnis ebenso wa-
ren aber auch die an die Beklagte abgetretenen, von ihr zur Aufrechnung ge-
stellten Ansprüche der V.-Z. GmbH wegen der von ihr verauslagten Zahlun-
gen für die von der Gemeinschuldnerin bezogenen Waren dem Grunde nach
vor Konkurseröffnung zumindest bedingt entstanden, ohne daß es - entgegen
der Ansicht der Revisionserwiderung - darauf ankommt, inwieweit die V.-Z.
GmbH die Lieferantenforderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin bei Kon-
kurseröffnung bereits bezahlt hatte. Soweit gemäß § 23 KO ein Auftrag - wie
hier der Regulierungsauftrag der Gemeinschuldnerin gegenüber der V.-Z.
GmbH - mit Konkurseröffnung erlischt, gilt das nicht für die bürgenähnliche Ver-
bindlichkeit der V.-Z. GmbH aus dem "Delkredere" gegenüber den Liefe-
ranten der Gemeinschuldnerin (vgl. zur Bürgschaft Gottwald, Insolvenzrechts-
handbuch 1. Aufl. § 47 Rdn. 37; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 54 Rdn. 5 c,
d). Da die Rechtsgrundlage für die - an die Beklagte vorausabgetretenen - Er-
stattungsansprüche der V.-Z. gegenüber der Gemeinschuldnerin aus dem
zwischen beiden vereinbarten Regulierungsverhältnis ersichtlich vor der Vor-
ausabtretung der hieraus resultierenden Ansprüche der V.-Z. gegenüber der
Gemeinschuldnerin (wenn auch offenbar am selben Tag) gelegt worden war,
fand - entgegen der Ansicht der Revision - mit Bezahlung der Lieferantenrech-
nungen durch die V.-Z. bei ihr auch kein Durchgangserwerb der Regreßfor-
derung gegen die Gemeinschuldnerin statt (vgl. Staudinger/Busche, BGB
13. Aufl. § 398 Rdn. 73), welcher die Aufrechnung der Beklagten mit den ihr
vorausabgetretenen Forderungen der V.-Z. wegen nachkonkurslich veraus-
lagter Zahlungen möglicherweise gemäß § 55 Nr. 1, 2 KO ausschlösse.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Graf