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BGH Beschluss vom 08.07.2003 – 3 StR 211/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 211/03

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärti-

gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom

24. Februar 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß der

Angeklagte der Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungs-

betrug in zwei Fällen und des versuchten Betruges schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Juni 2003

ausgeführt:

"Keinen Bestand kann der Schuldspruch jedoch haben, soweit der An-

geklagte wegen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt ist.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den zweiten Brand

am 13. Oktober 1997 gegen 0.20 Uhr seiner Versicherung gemeldet (UA

S. 11). Feststellungen über eine gesonderte Meldung des ersten Brandes an

die Versicherung durch den Angeklagten enthält das Urteil nicht. Die festge-

stellten Gespräche mit dem Zeugen W. (UA S. 10) - über ..... dessen

Heranziehung enthält das Urteil keine Feststellungen - belegen den Beginn der

Ausführungshandlung eines versuchten Betruges nicht. Die Geltendmachung

des durch die Brände entstandenen Gesamtschadens bei der Provinzial-

Versicherung stellt sich insoweit lediglich - wovon die Strafkammer wohl auch

im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung (UA S. 48) ausgegangen ist - als eine

Handlung im Rechtssinne dar.

Insoweit ist der Schuldspruch abzuändern.

Die Abänderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der wegen

des weiteren Betrugsversuchs verhängten Einzelstrafe. Dadurch wird der Aus-

spruch über die Gesamtstrafe aber nicht berührt, da angesichts der übrigen

Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und neun Monaten sowie sechs Monaten

auszuschließen ist, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe er-

kannt hätte."

Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, daß

sich durch den Wegfall der Verurteilung wegen eines weiteren versuchten Be-

truges der Gesamtschuldgehalt der Taten des Angeklagten nicht ändert.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker