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BGH Beschluss vom 08.07.2003 – 4 StR 246/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Essen vom 18. Februar 2003
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche
Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
entfällt,
b) im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte "wegen Brandstiftung in Tateinheit
mit schwerer Brandstiftung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus angeordnet.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhe-
bung des Maßregelausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des
1. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte sowohl den Tatbestand
der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch die Tatbestände der
schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht. Dies
rechtfertigt jedoch nicht die Annahme von Tateinheit zwischen der einfachen
und der schweren Brandstiftung. Bei der Inbrandsetzung ein und desselben
fremden Gebäudes wird vielmehr der Tatbestand der Brandstiftung nach
§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß
§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGH NJW 2001, 765). Der Senat kann
den Schuldspruch entsprechend ändern und den Strafausspruch bestehen las-
sen, da der Unrechtsgehalt der Brandstiftung in dem Schuldspruch wegen
schwerer Brandstiftung enthalten ist, so daß auszuschließen ist, daß bei zu-
treffender Beurteilung der Konkurrenzen eine niedrigere Freiheitsstrafe ver-
hängt worden wäre.
2. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychia-
trischen Krankenhaus kann nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt
hat dazu in seiner Antragsschrift vom 3. Juni 2003 ausgeführt:
"Die Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB setzt zwingend voraus, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifels- frei festgestellt sind (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Zwar hat das Landgericht ausgeführt, die Angeklagte sei 'bei der Begehung der Taten (Anm.: Verurteilt wurde sie nur wegen einer Tat) ... vermindert schuldfä- hig im Sinne von § 21 StGB' gewesen (UA S. 10). Diese Annahme steht jedoch im Widerspruch zu den ihr zu Grunde liegenden Erwägungen.
Die Kammer ist nämlich ausdrücklich der Bewertung durch die Sachver- ständige gefolgt. Diese aber war unter Berücksichtigung des Alkoholisie- rungsgrades des zuvor eingenommenen Methadons, einer allgemein vorhandenen Minderbegabung und einer sich im täglichen Verhalten wi- derspiegelnden antisozialen Persönlichkeitsstörung 'in ihrem mündlichen Gutachten im Rahmen der Hauptverhandlung (ohne Unterscheidung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lediglich) zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht auszuschließen, dass die Fähigkeit der Angeklag- ten, das Unrecht der Tat einzusehen bzw. nach dieser Unrechtseinsicht zu handeln, aufgrund anderer seelischer Abartigkeit erheblich einge- schränkt im Sinne von § 21 StGB war' (UA S. 10/11). Damit aber sind die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv festgestellt, so dass die bisherigen Feststellungen die Unterbringungsanordnung nicht zu recht- fertigen vermögen."
Dem tritt der Senat bei. Da die sichere Feststellung einer dauerhaften
schwerwiegenden, die Anordung der Maßregel des § 63 StGB rechtfertigenden
Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 132) eher fernliegt, wird der
neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob die Unterbringung der Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in Betracht kommt.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible