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BGH Beschluss vom 08.07.2003 – 4 StR 246/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 246/03

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Essen vom 18. Februar 2003

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche

Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

entfällt,

b) im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte "wegen Brandstiftung in Tateinheit

mit schwerer Brandstiftung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus angeordnet.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhe-

bung des Maßregelausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte sowohl den Tatbestand

der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch die Tatbestände der

schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht. Dies

rechtfertigt jedoch nicht die Annahme von Tateinheit zwischen der einfachen

und der schweren Brandstiftung. Bei der Inbrandsetzung ein und desselben

fremden Gebäudes wird vielmehr der Tatbestand der Brandstiftung nach

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß

§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGH NJW 2001, 765). Der Senat kann

den Schuldspruch entsprechend ändern und den Strafausspruch bestehen las-

sen, da der Unrechtsgehalt der Brandstiftung in dem Schuldspruch wegen

schwerer Brandstiftung enthalten ist, so daß auszuschließen ist, daß bei zu-

treffender Beurteilung der Konkurrenzen eine niedrigere Freiheitsstrafe ver-

hängt worden wäre.

2. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychia-

trischen Krankenhaus kann nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt

hat dazu in seiner Antragsschrift vom 3. Juni 2003 ausgeführt:

"Die Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB setzt zwingend voraus, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifels- frei festgestellt sind (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Zwar hat das Landgericht ausgeführt, die Angeklagte sei 'bei der Begehung der Taten (Anm.: Verurteilt wurde sie nur wegen einer Tat) ... vermindert schuldfä- hig im Sinne von § 21 StGB' gewesen (UA S. 10). Diese Annahme steht jedoch im Widerspruch zu den ihr zu Grunde liegenden Erwägungen.

Die Kammer ist nämlich ausdrücklich der Bewertung durch die Sachver- ständige gefolgt. Diese aber war unter Berücksichtigung des Alkoholisie- rungsgrades des zuvor eingenommenen Methadons, einer allgemein vorhandenen Minderbegabung und einer sich im täglichen Verhalten wi- derspiegelnden antisozialen Persönlichkeitsstörung 'in ihrem mündlichen Gutachten im Rahmen der Hauptverhandlung (ohne Unterscheidung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lediglich) zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht auszuschließen, dass die Fähigkeit der Angeklag- ten, das Unrecht der Tat einzusehen bzw. nach dieser Unrechtseinsicht zu handeln, aufgrund anderer seelischer Abartigkeit erheblich einge- schränkt im Sinne von § 21 StGB war' (UA S. 10/11). Damit aber sind die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv festgestellt, so dass die bisherigen Feststellungen die Unterbringungsanordnung nicht zu recht- fertigen vermögen."

Dem tritt der Senat bei. Da die sichere Feststellung einer dauerhaften

schwerwiegenden, die Anordung der Maßregel des § 63 StGB rechtfertigenden

Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 132) eher fernliegt, wird der

neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob die Unterbringung der Angeklagten

in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in Betracht kommt.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible