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BGH Beschluss vom 08.07.2003 – 4 StR 254/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 254/03

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Dortmund vom 8. Januar 2003 mit den Feststellungen

aufgehoben

a) in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe,

b) im Gesamtstrafausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen

Umfang Erfolg; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben.

Die zu den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe getroffenen Feststellun-

gen tragen eine Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht. Insoweit hat das

Landgericht lediglich festgestellt, daß der Angeklagte jeweils mit seiner Ehe-

frau, mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebte, gegen ihren Willen den Ge-

schlechtsverkehr durchführte, nachdem er zuvor ihren Slip, den er für "unan-

ständig" hielt, von ihrem Körper gerissen (Fall 3) bzw. die im Bett liegende Frau

gegen ihren Willen auf den Rücken gedreht und sich auf sie gelegt hatte (Fall

4).

Es mangelt mithin an der hinreichenden Feststellung, daß der Ange-

klagte in diesen beiden Fällen eines der in § 177 Abs. 1 Nr. 1-3 StGB be-

schriebenen Nötigungsmittel eingesetzt hat. Insbesondere ist damit keine Ge-

waltanwendung im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB belegt, die das Landge-

richt

- wie sich aus der sehr knappen rechtlichen Würdigung, die sich auf die Wie-

dergabe der angewendeten Vorschriften beschränkt, ergibt - angenommen hat.

Daher kann die Verurteilung wegen Vergewaltigung in diesen Fällen

keinen Bestand haben, was auch die Aufhebung der Gesamtstrafe bedingt.

Tepperwien Kuckein Athing

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