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BGH Beschluss vom 08.07.2003 – 5 StR 63/03

5. Strafsenat

5 StR 63/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Juli 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2003

beschlossen:

Die Anträge der Verurteilten auf Gewährung nachträglichen

rechtlichen Gehörs werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

Der Senat hat durch Beschluß vom 8. Mai 2003 die Revisionen

der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

27. August 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat

dabei, wie die Senatsvorsitzende den Verteidigern bereits mitgeteilt hat, den

Schriftsatz des Rechtsanwaltes S vom 22. April 2003 und den

Schriftsatz des Rechtsanwaltes K vom 28./30. April 2003 berücksichtigt.

Für ein Verfahren nach § 33a StPO besteht danach kein Raum.

Schließlich ist zu bemerken, daß der Senat in seinen nach § 349

Abs. 2 StPO gefaßten Beschlüssen das Vorliegen einer Gegenerklärung des

Beschwerdeführers (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) regelmäßig nur dann

ausdrücklich bestätigt, wenn die Gegenerklärung erst kurz vor der

Senatsentscheidung abgegeben worden ist, so daß der Beschwerdeführer

ernsthafte Zweifel an der Berücksichtigung seiner Gegenerklärung hegen

könnte.

Harms Häger Basdorf

Raum Schaal