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BGH Beschluss vom 08.07.2003 – 5 StR 63/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Juli 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2003
beschlossen:
Die Anträge der Verurteilten auf Gewährung nachträglichen
rechtlichen Gehörs werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
Der Senat hat durch Beschluß vom 8. Mai 2003 die Revisionen
der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
27. August 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat
dabei, wie die Senatsvorsitzende den Verteidigern bereits mitgeteilt hat, den
Schriftsatz des Rechtsanwaltes S vom 22. April 2003 und den
Schriftsatz des Rechtsanwaltes K vom 28./30. April 2003 berücksichtigt.
Für ein Verfahren nach § 33a StPO besteht danach kein Raum.
Schließlich ist zu bemerken, daß der Senat in seinen nach § 349
Abs. 2 StPO gefaßten Beschlüssen das Vorliegen einer Gegenerklärung des
Beschwerdeführers (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) regelmäßig nur dann
ausdrücklich bestätigt, wenn die Gegenerklärung erst kurz vor der
Senatsentscheidung abgegeben worden ist, so daß der Beschwerdeführer
ernsthafte Zweifel an der Berücksichtigung seiner Gegenerklärung hegen
könnte.
Harms Häger Basdorf
Raum Schaal