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BGH Urteil vom 08.07.2003 – VI ZR 304/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Juli 2003 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: nein

BGB § 823 Ac

Zu den Voraussetzungen eines Diagnosefehlers (im Anschluß an Senatsurteile vom

30. Mai 1958 – VI ZR 139/57 – VersR 1958, 545, vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79

VersR 1981, 1033, 1034 und vom 14. Juni 1994 – VI ZR 236/93 – AHRS 1815/102).

BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.

Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Juli 2002

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der

Beklagten zu 1 ergangen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrte von der Beklagten zu 1 (künftig: die Beklagte)

Schmerzensgeld und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für sämtliche gegen-

wärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihm an-

läßlich der ärztlichen Behandlung vom 26. November 1995 im Krankenhaus der

Beklagten entstanden sind und entstehen werden.

Der Kläger wurde nach einem Sturz am 26. November 1995 in der Un-

fallchirurgie des Krankenhauses stationär versorgt. Der frühere Beklagte zu 3

erkannte einen Bruch des achten Brustwirbelkörpers nicht und nahm fälschlich

eine Prellung an. Nach der Entlassung des Klägers am 28. November 1995

nahmen die Beschwerden nicht ab. Er begab sich deshalb erneut in ärztliche

Behandlung. Dort wurde der Bruch des Brustwirbels erkannt und der Kläger

daraufhin in einem anderen Krankenhaus stationär vom 1. bis 7. Dezember

1995 behandelt.

Das Landgericht hat die Zahlungsklage wegen Verjährung abgewiesen;

die Feststellungsklage sei unzulässig. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil

auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und der Feststellungsklage

gegen die Beklagte hinsichtlich der Ersatzpflicht für materielle Schäden stattge-

geben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die

Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit be-

gründet, die Ansprüche aus Behandlungsvertrag seien - anders als deliktische

Ansprüche des Klägers - nicht verjährt. Für sie gelte nach § 195 BGB a.F. eine

Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Die Beklagte habe den zwischen ihr und

dem Kläger bestehenden Behandlungsvertrag schuldhaft verletzt. Sie müsse

sich das Verhalten des früheren Beklagten zu 3, eines angestellten Oberarztes,

nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dieser habe fälschlich eine Prellung statt

eines Wirbelkörperbruches diagnostiziert.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

1. Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das Interesse des

Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten (§ 256

Abs. 1 ZPO) trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage bejaht. Ein Kläger ist

nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage auf-

zuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden ist und mit der Ent-

stehung eines weiteren Schadens jedenfalls nach seinem Vortrag noch zu

rechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - VersR

1999, 1555, 1556; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 -

BGHR-ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2 und vom 7. Juni 1988

- IX ZR 278/87 - BGHR-ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 10).

2. Das Berufungsgericht geht auch im Ansatzpunkt zutreffend davon aus,

daß dem Kläger aus dem mit der Beklagten als Trägerin des Krankenhauses

abgeschlossenen Behandlungsvertrag vertragliche Ansprüche zustehen kön-

nen, wenn die Beklagte oder deren Ärzte als ihre Erfüllungsgehilfen (§ 278

BGB) die geschuldete ärztliche Behandlung in einer dem fachärztlichen Stan-

dard zuwiderlaufenden Weise, also fehlerhaft, erbracht haben. Es hat zutreffend

erkannt, daß die Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens hieraus erst in

30 Jahren verjährten (§ 195 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m.

§§ 195, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

3. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß ein Behandlungsfehler

nicht immer schon dann anzunehmen ist, wenn ein Arzt zu einer objektiv un-

richtigen Diagnose gelangt (unten a)). Es hat infolgedessen verfahrensfehler-

haft den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten außer acht gelassen

(unten b)), daß der Bruch des achten Brustwirbelkörpers nicht erkennbar gewe-

sen sei. Dadurch hat es gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, wie die Revision

mit Erfolg beanstandet.

a) Grundsätzlich ist zwar das Nichterkennen einer erkennbaren Erkran-

kung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu

werten (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1958 - VI ZR 139/57 - VersR 1958, 545,

546, vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - VersR 1981, 1033, 1034 und vom

14. Juni 1994 - VI ZR 236/93 - AHRS 1815/102).

Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkom-

men, sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes.

Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern

können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gilt auch unter Be-

rücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von

zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind (vgl. Senatsurteil

vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - aaO). Auch kann jeder Patient wegen der

Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und

derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die

objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können

deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden (vgl.

Senatsurteile vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - aaO; vom 14. Juni 1994 - VI ZR

236/93 – aaO).

Dieser Gesichtspunkt greift allerdings nicht, wenn Symptome vorliegen,

die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht

ausreichend berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1958 - VI ZR

137/57 - aaO; OLG Saarbrücken MedR 1999, 181, 182; Bischoff, Festschrift für

Geiß, 2000, S. 345 ff.). Darum geht es hier nicht.

Die Frage nach einem ärztlichen Fehlverhalten kann sich jedoch auch

stellen, wenn der behandelnde Arzt ohne vorwerfbare Fehlinterpretation von

Befunden eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und diese darauf beruht, daß

der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung

oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. Ein solcher

Fehler in der Befunderhebung kann zur Folge haben, daß der behandelnde Arzt

oder der Klinikträger für eine daraus folgende objektiv falsche Diagnose und für

eine der tatsächlich vorhandenen Krankheit nicht gerecht werdende Behand-

lung und deren Folgen einzustehen hat (vgl. zum Beispiel Senatsurteile BGHZ

138, 1, 5 ff. und vom 3. November 1998 – VI ZR 253/97 – VersR 1999, 231,

232 – jeweils m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht einen Diagno-

sefehler des Beklagten zu 3 nicht schon deshalb bejahen, weil seine Diagnose

einer Prellung – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – objektiv unrichtig

war. Feststellungen dazu, daß der tatsächlich vorliegende Bruch des Wirbelkör-

pers nach den erhobenen Befunden (etwa den Röntgenaufnahmen) für die be-

handelnden Ärzte erkennbar war, fehlen ebenso wie Feststellungen dazu, daß

die Befunderhebung in der Klinik der Beklagten unzulänglich war.

Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Beklagte den unter

Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag des Klägers über einen Behand-

lungsfehler bestritten und ihrerseits unter Beweis gestellt hatte, die Diagnose

einer Prellung sei eine in der gegebenen Situation vertretbare Deutung der da-

mals erhobenen Befunde gewesen; auch die Röntgenaufnahmen hätten keinen

Hinweis auf eine frische knöcherne Verletzung der Wirbelsäule ergeben. Dieser

Vortrag war nach den oben zu a) dargelegten Grundsätzen erheblich. Die Be-

klagte hatte damit ausreichend bestritten, daß die unstreitig objektiv unrichtige

Diagnose behandlungsfehlerhaft war.

Diesem Vortrag hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Insbe-

sondere hat das Berufungsgericht trotz des entscheidungserheblichen Vortrags

der Beklagten keinen sachverständigen Rat dazu eingeholt, warum die Diagno-

se nicht nur objektiv falsch, sondern behandlungsfehlerhaft gewesen sein soll.

4. Die Revision beanstandet ferner mit Erfolg, daß das Berufungsgericht

erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten außer acht gelassen hat, mit dem diese

eine Kausalität des objektiven Diagnoseirrtums bestritten und auf den sie in der

Berufungserwiderung in zulässiger Weise Bezug genommen hat.

Grundsätzlich muß der Patient die Voraussetzungen eines Behand-

lungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für den geklagten Gesundheitsschaden

darlegen und beweisen. Dies gilt sowohl für den Vorwurf eines Diagnosefehlers

als auch für den eines Fehlers in der Befunderhebung. Gelingt dem Patienten

zwar der Beweis eines Behandlungsfehlers in der Form eines Diagnosefehlers

oder eines Fehlers in der Befunderhebung, nicht aber der Nachweis der Ur-

sächlichkeit dieses Fehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden,

kommen ihm Beweiserleichterungen nur dann zu Hilfe, wenn der objektive

Fehler der Behandlungsseite entweder als grob zu werten ist (fundamentaler

Diagnosefehler - vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47 ff. und vom 14. Juli 1981

- VI ZR 35/79 – aaO), ein grober Fehler in der Befunderhebung vorliegt (vgl.

Senatsurteile BGHZ 138, 1, 5 ff. und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR

1999, 1282, 1284) oder wenn die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr

wegen eines (lediglich einfachen) Fehlers bei der Befunderhebung oder der

Befundsicherung gegeben sind (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.;

vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232 und vom 6. Juli

1999 - VI ZR 290/98 – aaO 1283).

Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, daß sich die Ver-

zögerung der richtigen Diagnosestellung und die dadurch verzögerte Behand-

lung nachteilig auf die Gesundheit des Klägers ausgewirkt haben oder daß die

Voraussetzungen für eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers vor-

gelegen haben. Das war jedoch nicht selbstverständlich und hätte näherer

Ausführungen bedurft, die im übrigen dem Berufungsgericht ohne sachverstän-

dige Beratung nur bei Darlegung eigener Sachkunde möglich gewesen wären.

III.

Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zum

Nachteil der Beklagten ergangen ist, und die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 2,

563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu

entscheiden haben wird.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll