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BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 2 ARs 222/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen übler Nachrede u. a.
Az.: 161 Gs 1026/03 Amtsgericht Hamburg Az.: 2014 Js 279/03 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 3 Gs 628/03 Amtsgericht Ulm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 9. Juli 2003 beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-
waltschaft Hamburg ist das Amtsgericht Ulm.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Im vorliegenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg
(2014 Js 279/03) ist bisher nur ein Antrag auf Vornahme einer richterlichen
Untersuchungshandlung im Sinne von § 162 Abs. 1 StPO gestellt worden,
nämlich jener vom 19. März 2003 (Bl. 30, 31 der Akten), ergänzt durch den
Schriftsatz vom 14. Mai 2003 (Bl. 47, 48 der Akte). Dass in dieser Ergänzung
die Möglichkeit einer späteren Durchsuchung und die Sicherstellung eines
Computers angesprochen und daher die Bitte geäußert wurde, dem Beschul-
digten rechtliches Gehör nicht zu gewähren, stellt sich entgegen der Ansicht
des Amtsgerichts Ulm nicht als Antrag auf Vornahme weiterer richterlicher Un-
tersuchungshandlungen dar (zum Begriff der richterlichen Untersuchungs-
handlung vgl. KK-StPO - Wache, 5. Auflage, § 162 Rdnr. 4). Ob es zu Durch-
suchungen und Sicherstellungen kommen wird, ist derzeit völlig ungewiss und
bleibt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft vorbehalten, wobei auch in Be-
tracht zu ziehen ist, dass Durchsuchung und Beschlagnahme entbehrlich sein
könnten, falls der Beschuldigte den sicherzustellenden Gegenstand freiwillig
herausgibt. Somit liegen die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO
zurzeit jedenfalls nicht vor, sodass das Amtsgericht Ulm gemäß § 162 Abs. 1
Satz 1 StPO zuständig ist, den Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg zu be-
scheiden."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck