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BGH Urteil vom 09.07.2003 – 2 StR 125/03

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

§§ 55, 56 StGB

Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die nach § 56 StGB zu treffende Prognose

ist auch bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Rahmen von § 55 StGB

der der jetzigen Entscheidung.

BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - 2 StR 125/03 - Landgericht Aachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 125/03

URTEIL

vom

9. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2003,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Roggenbuck,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Aachen vom 27. November 2002 mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Gesamtfreiheits-

strafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausge-

setzt wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen

und wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem

Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 23. Juli 2002 (48 Cs / 68 Js 417/02 -

220/02) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Desweiteren hat

es den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes sowie

Diebstahls in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Verletzung

sachlichen Rechts gestützten Revision dagegen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das in zulässiger Weise (vgl. ua BGH NStZ 1982, 285, 286; NJW

1983, 1624; vgl. auch BGHSt 47, 32 ff.) auf die Frage der Strafaussetzung zur

Bewährung beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat bei dieser Entscheidung einen falschen Beurtei-

lungs- und Prognosezeitpunkt zugrundegelegt. Es ist davon ausgegangen, daß

für die gemäß § 56 StGB zu treffende Prognose bei einer nachträglich nach

§ 55 StGB zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe auf den Zeitpunkt der letzten

Vorverurteilung abzustellen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft.

Maßgebender Zeitpunkt für die nach § 56 StGB zu treffende Entschei-

dung ist grundsätzlich der des Urteils (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB

26. Aufl. § 56 Rdn. 17; vgl. auch BGH StV 1992, 417). Dieser Grundsatz gilt

auch für eine im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) zu

verhängende Strafe. Zwar ist Grundgedanke des § 55 StGB, daß Taten, die bei

gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch

bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der

Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (vgl. ua BGHSt

32, 190, 193 m.w.N.; BGH NStZ-RR 1999, 268; 2001, 368, 369). Der Tatrichter,

dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich

folglich hinsichtlich der Gesamtstrafenfähigkeit einer Einzelstrafe in die Lage

des Richters versetzen, dessen Entscheidung

für eine nachträgliche

Einbeziehung in Frage kommt. Für ihn ist deshalb maßgeblich, ob und wie der

frühere Richter weitere Taten in seine Entscheidung hätte einbeziehen

müssen. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB und ihrer

Neufestsetzung ist abzustellen auf den Kenntnisstand des jetzigen Tatrichters.

Für die Bemessung der (neuen) nachträglichen Gesamtstrafe gelten die

Grundsätze des § 54 StGB. Es können mithin Umstände herangezogen

werden, die dem früheren Richter noch unbekannt waren oder die erst später

entstanden sind (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. Rdn. 27; Stree aaO Rdn. 39

jeweils zu § 55). Dies gilt auch für die Frage einer Strafaussetzung zur

Bewährung (BGHSt 30, 168, 170; 19, 362; 9, 370, 385) und die im Rahmen von

§ 56 StGB zu treffende Prognose (vgl. Horn NStZ 1991, 117, 118). Die

Prognose ist aufgrund aller Umstände zu treffen, aus denen zur Zeit des

nunmehrigen Urteils auf das weitere Verhalten des Täters geschlossen werden

kann (BGH StV 1992, 417 = BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 23). Das ergibt

sich auch aus dem Gesetz, denn nach § 58 Abs. 2 StGB muß bei einer neu

gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Bewährungszeit bestimmt,

erforderlichenfalls müssen neue Bewährungsauflagen angeordnet werden.

Die Zugrundelegung des Zeitpunkts der letzten Hauptverhandlung für

die Bewährungsentscheidung entspricht zudem Sinn und Zweck einer

Prognose. Diese ist von ihrem Sinngehalt her (Vorhersage einer künftigen

Entwicklung) in die Zukunft gerichtet, sie kann nicht "rückblickend" erfolgen.

Sie beruht nicht auf Tatsachen, die abgeschlossen sind, wie bei der

nachträglichen Gesamtstrafenbildung, ihr immanent ist, daß es sich um

Tatsachen handelt, die sich mit fortschreitender Zeit ändern können und zwar

zu Gunsten wie auch zum Nachteil des Angeklagten. Eine allein auf die

Vergangenheit abgestellte Entscheidung würde darüberhinaus Sinn und Zweck

einer Strafaussetzung zur Bewährung widersprechen, da diese eine

"Bewährung" des Verurteilten in Zukunft voraussetzt. Wenn aber - wie hier -

zwischenzeitlich bereits neue Straftaten begangen sind, wäre die Prognose

bereits widerlegt. Andererseits müßte auch eine Verbesserung der persönli-

chen Verhältnisse des Angeklagten, auf Grund derer nunmehr eine günstige

Prognose gerechtfertigt wäre, unberücksichtigt bleiben. Soweit der Bundesge-

richtshof in BGHSt 7, 180, 182 ausgeführt hat, der neu erkennende Tatrichter

habe bei Einbeziehung einer mit einer Strafaussetzung zur Bewährung

verbundenen Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe auch "über diese Vergünsti-

gung bei der zu bildenden Gesamtstrafe neu zu entscheiden, wie wenn es über

alle einzubeziehenden Straftaten selbst zu befinden hätte, er müsse sich dabei

auf den Standpunkt des zuerst erkennenden Gerichts stellen, das die neue

Straftat mit abzuurteilen gehabt hätte, wenn sie schon bei ihm zur Anklage

gekommen wäre", betrifft dies ersichtlich nur die Frage der Einbeziehung in die

neue Gesamtstrafe, nicht aber die bei der neu gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe

erforderlichenfalls im Rahmen von § 56 StGB zu treffende Prognoseentschei-

dung (anders OLG Hamm, Beschluß vom 19. Januar 2001 - 2 Ss 1177/00).

Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung kann somit keinen

Bestand haben. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß das Landgericht

bei Zugrundelegung des richtigen Beurteilungszeitpunktes die Bewilligung von

Strafaussetzung zur Bewährung anders beurteilt hätte, ist über die Frage neu

zu entscheiden.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck