Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 2 StR 134/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 134/03

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mainz vom 5. Dezember 2002 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte

beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung materi-

ellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, eines Eingehens auf die

Verfahrensrüge bedarf es nicht.

Das Landgericht hat den Angeklagten des mittäterschaftlich begangenen

schweren Raubes für schuldig befunden, ohne die Bewertung seines Tatbei-

trags als Mittäterschaft näher zu begründen. Eine ausdrückliche Begründung

ist aber unverzichtbar, wenn sich auf der Grundlage der tatsächlichen Fest-

stellungen diese Bewertung nicht ohne weiteres ergibt. So verhält es sich hier:

Der Angeklagte war zwar an der Tatplanung und an den Vorbereitungshand-

lungen beteiligt, nicht aber an der eigentlichen Tatausführung. Über die Einzel-

heiten der Tatausführung war er nicht informiert. Zugunsten des Angeklagten

ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß er von der Tatbeute nichts

erhalten hat. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht aufgrund einer

umfassenden Betrachtung der Tatbeiträge des Angeklagten nachprüfbar darle-

gen müssen, warum es von Mittäterschaft und nicht von Beihilfe ausgegangen

ist. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck