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BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 2 StR 134/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mainz vom 5. Dezember 2002 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte
beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung materi-
ellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, eines Eingehens auf die
Verfahrensrüge bedarf es nicht.
Das Landgericht hat den Angeklagten des mittäterschaftlich begangenen
schweren Raubes für schuldig befunden, ohne die Bewertung seines Tatbei-
trags als Mittäterschaft näher zu begründen. Eine ausdrückliche Begründung
ist aber unverzichtbar, wenn sich auf der Grundlage der tatsächlichen Fest-
stellungen diese Bewertung nicht ohne weiteres ergibt. So verhält es sich hier:
Der Angeklagte war zwar an der Tatplanung und an den Vorbereitungshand-
lungen beteiligt, nicht aber an der eigentlichen Tatausführung. Über die Einzel-
heiten der Tatausführung war er nicht informiert. Zugunsten des Angeklagten
ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß er von der Tatbeute nichts
erhalten hat. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht aufgrund einer
umfassenden Betrachtung der Tatbeiträge des Angeklagten nachprüfbar darle-
gen müssen, warum es von Mittäterschaft und nicht von Beihilfe ausgegangen
ist. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck