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BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 2 StR 204/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten rechtsfehlerfrei auf die Aussagen der Mitange- klagten B. und G. gestützt. Die ergänzenden, nicht rechtsfehlerfreien Erwägungen hinsichtlich der Angaben des An- geklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. haben sich nicht ausgewirkt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck