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BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 2 StR 204/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 204/03

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten rechtsfehlerfrei auf die Aussagen der Mitange- klagten B. und G. gestützt. Die ergänzenden, nicht rechtsfehlerfreien Erwägungen hinsichtlich der Angaben des An- geklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. haben sich nicht ausgewirkt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck