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BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 2 StR 45/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 beschlos-
sen:
Der als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag des Angeklagten
vom 21. Mai 2003 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den
Beschluß des Senats vom 16. April 2003 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Angeklagte hat gegen den Beschluß des Senats vom 16. April 2003,
durch den seine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
2. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, "Gegenvorstel-
lung" erhoben und beantragt:
"1. Den Angeklagten C. , B. ,
K. , gemäß § 33 a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, oder
sie wenigstens zu hören.
2. Unverzüglich die Akteneinsicht in die Gerichtsakten zu einer ordent-
lichen Verteidigung zu ermöglichen.
3. Die Gerichtsprotokolle der Hauptverhandlungstermine des LG Darm-
stadt vom 09.04. - 02.08.2002 herauszugeben. Bis heute werden
dieselben geheim gehalten.
4. Den Rechtskraftvermerk auf dem Beschluß vom 27.11.2002, zum
Zwecke der Zwangsvollstreckung mit Zwangsgeld wegen richterli-
chen Ungehorsams gegenüber dem Bundesgerichtshof anzubringen.
5. Diese Anträge sind über die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
in die Strafakte aufzunehmen.
6. Die Pflichtverteidiger müssen entpflichtet werden, weil sie das Ver-
trauen der Angeschuldigten mißbrauchten und Gebührenüberhebung
betrieben.
Begründung:
1. Den Angeschuldigten C. , B. ,
K. , gemäß § 33 a StPO wurde bisher kein rechtliches Gehör
gewährt. Sie wurden auch sonst nicht gehört.
2. Den Angeschuldigten wurde bis heute die Akteneinsicht in die Ge-
richts-, Neben- und Beiakten verweigert, sodaß es zu keiner ordentli-
chen Verteidigung kommen konnte.
3. Die Gerichtsprotokolle der Hauptverhandlungstermine des LG Darm-
stadt vom 09.04. - 02.08.2002 herauszugeben. Bis heute werden die-
selben verfassungswidrig geheim gehalten.
4. Den Rechtskraftvermerk auf dem Beschluß vom 27.11.2002, zum
Zwecke der Zwangsvollstreckung mit Zwangsgeld wegen richterlichen
Ungehorsams gegenüber dem Bundesgerichtshof anzubringen, das
ist trotz fünfmaliger Mahnung nicht geschehen. Hier zeigt der Bun-
desgerichtshof sein wahres Gesicht und deckt parteiische, befangene
LG- und OLG-Richter, stellt seine eigene Entscheidung vom
27.11.2002 in Divergenz zu der Scheinentscheidung vom 26. April
2003.
5. Diese Anträge sind über die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
in die Strafakte aufzunehmen.
6. Die Pflichtverteidiger müssen entpflichtet werden, weil sie das Ver-
trauen der Angeschuldigten mißbrauchten, Gebührenüberhebung be-
trieben und als Parteiverräter entlarvt sind. Ohne den Parteiverrat wä-
re die Untersuchungshaft-Überdehnung nicht möglich gewesen. Wir
bitten um Eingangs- und Gegenbestätigung und um Veranlassung,
daß uns der Divergenzbeschluß des Bundesgerichtshofs vom
16. April 2003 ordentlich, zwecks EMRK-Beschwerde zugestellt wird."
Über diese Eingabe hat der Senat nur zu entscheiden, soweit ein Antrag
nach § 33 a StPO gestellt ist. Im übrigen hat der Senat den Vorgang dem
Landgericht Darmstadt zur weiteren Behandlung und Entscheidung zugeleitet.
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO
hat keinen Erfolg.
Ein nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO ergangener Beschluß kann grund-
sätzlich weder aufgehoben noch geändert oder ergänzt werden (vgl. BGHSt
17, 94, 97; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.Nachw.). Die Vorausset-
zungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des
Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der
Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder
Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte selbst oder sein Vertei-
diger nicht hätten Stellung nehmen können.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck