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BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 3 StR 225/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 225/03

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli

2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 31. Januar 2003 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit es das Landgericht abge-

lehnt hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten ver-

hängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti-

gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe

von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-

geklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und

die Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe wendet.

Dagegen hat die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung dieser

Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand.

Das Landgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung versagt, weil es

an besonderen Umständen in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten

fehle (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StGB). Milderungsgründe von besonderem Gewicht

seien nicht ersichtlich. Zwar seien zwischen der Tat und dem Urteil schon mehr

als zwei Jahre verstrichen und liege die verhängte Freiheitsstrafe nur sechs

Monate über der Grenze von einem Jahr, bis zu der eine Freiheitsstrafe gemäß

§ 56 Abs. 1 StGB allein bei günstiger Sozialprognose zur Bewährung auszu-

setzen sei. Jedoch habe bei der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden müs-

sen, daß der Angeklagte nicht davor zurückgeschreckt sei, seine teilweise

noch jugendlichen Familienangehörigen zu Falschaussagen zu seinen Gun-

sten zu veranlassen. Mit diesen Erwägungen hat das Landgericht wesentliche

Gesichtspunkte außer Betracht gelassen, die im Rahmen der gebotenen um-

fassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit für das Vorliegen be-

sonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 2 StGB sprechen können.

Seine Entscheidung hält rechtlicher Prüfung daher nicht stand.

Das Landgericht hat sich bereits nicht damit befaßt, ob dem Angeklagten

eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden

kann. Über diese Frage ist jedoch vorab zu befinden; denn die Erwartung, der

Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, ist auch bei der Beurteilung von

Bedeutung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB

vorliegen (BGH NStZ 1997, 434 m. w. N.). Darüber hinaus hat das Landgericht

weitere Gesichtspunkte nicht erkennbar in seine Würdigung einbezogen, die

bei der Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten nach § 56 Abs. 2 Satz 1

StGB nicht unberücksichtigt bleiben durften. Es hat weder erwogen, daß der

Angeklagte nicht vorbestraft ist (vgl. BGH StV 1993, 521, 522; 1998, 260),

noch, daß der erstmalige Strafvollzug für den Angeklagten wegen seines relativ

vorgerückten Alters eine besondere Belastung darstellt (vgl. BGH StV 1998,

260). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei Be-

rücksichtigung dieser Umstände zu einer abweichenden Würdigung gelangt

wäre. Über die Bewährungsfrage ist daher nochmals zu befinden.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert