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BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 3 StR 225/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli
2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 31. Januar 2003 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit es das Landgericht abge-
lehnt hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten ver-
hängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti-
gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-
geklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und
die Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe wendet.
Dagegen hat die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung dieser
Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand.
Das Landgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung versagt, weil es
an besonderen Umständen in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten
fehle (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StGB). Milderungsgründe von besonderem Gewicht
seien nicht ersichtlich. Zwar seien zwischen der Tat und dem Urteil schon mehr
als zwei Jahre verstrichen und liege die verhängte Freiheitsstrafe nur sechs
Monate über der Grenze von einem Jahr, bis zu der eine Freiheitsstrafe gemäß
§ 56 Abs. 1 StGB allein bei günstiger Sozialprognose zur Bewährung auszu-
setzen sei. Jedoch habe bei der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden müs-
sen, daß der Angeklagte nicht davor zurückgeschreckt sei, seine teilweise
noch jugendlichen Familienangehörigen zu Falschaussagen zu seinen Gun-
sten zu veranlassen. Mit diesen Erwägungen hat das Landgericht wesentliche
Gesichtspunkte außer Betracht gelassen, die im Rahmen der gebotenen um-
fassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit für das Vorliegen be-
sonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 2 StGB sprechen können.
Seine Entscheidung hält rechtlicher Prüfung daher nicht stand.
Das Landgericht hat sich bereits nicht damit befaßt, ob dem Angeklagten
eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden
kann. Über diese Frage ist jedoch vorab zu befinden; denn die Erwartung, der
Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, ist auch bei der Beurteilung von
Bedeutung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB
vorliegen (BGH NStZ 1997, 434 m. w. N.). Darüber hinaus hat das Landgericht
weitere Gesichtspunkte nicht erkennbar in seine Würdigung einbezogen, die
bei der Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten nach § 56 Abs. 2 Satz 1
StGB nicht unberücksichtigt bleiben durften. Es hat weder erwogen, daß der
Angeklagte nicht vorbestraft ist (vgl. BGH StV 1993, 521, 522; 1998, 260),
noch, daß der erstmalige Strafvollzug für den Angeklagten wegen seines relativ
vorgerückten Alters eine besondere Belastung darstellt (vgl. BGH StV 1998,
260). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei Be-
rücksichtigung dieser Umstände zu einer abweichenden Würdigung gelangt
wäre. Über die Bewährungsfrage ist daher nochmals zu befinden.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert