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BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 5 StR 147/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003
beschlossen:
Die Anträge der Verurteilten auf Gewährung nachträglichen
rechtlichen Gehörs werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
Der Senat hat durch Beschluß vom 17. Juni 2003 die Revisionen der
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Novem-
ber 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat dabei
die Schriftsätze der Verteidiger vom 3. und 4. April 2003 berücksichtigt. Für
ein Verfahren nach § 33a StPO besteht danach kein Raum.
Schließlich ist zu bemerken, daß der Senat in seinen nach § 349
Abs. 2 StPO gefaßten Beschlüssen das Vorliegen einer Gegenerklärung des
Beschwerdeführers (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) regelmäßig nur dann aus-
drücklich bestätigt, wenn die Gegenerklärung erst kurz vor der Senatsent-
scheidung abgegeben worden ist, so daß der Beschwerdeführer ernsthafte
Zweifel an der Berücksichtigung seiner Gegenerklärung hegen könnte.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Schaal