BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 5 StR 216/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchten Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 16. Januar 2003 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von je-
weils zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils
aufgrund der von den Angeklagten erhobenen Sachrügen zum Schuld- und
Strafausspruch hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler
aufgedeckt; der weitergehende Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinen
Bestand.
Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft die Anordnung der Unterbrin-
gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB
nicht geprüft.
Nach den Urteilsfeststellungen besteht bei beiden Angeklagten eine
durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol zu sich zu
nehmen. Der Angeklagte A trinkt seit 1998 häufig Alkohol und hat auf-
grund seines Alkoholkonsums seinen Arbeitsplatz verloren. Der Angeklagte
Z mußte die ihm mit 15 Jahren zugewiesene Jugendwohnung der Stadt
Hamburg u.a. verlassen, weil er Alkohol trank. Die vorliegende Tat wurde von
beiden Angeklagten mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 bis 2,7 ‰ be-
gangen. Das sachverständig beratene Landgericht hat die Voraussetzungen
des § 21 StGB sicher angenommen. Auch bei einer im Jahr 2001 begange-
nen einschlägigen Straftat waren sie bei einer Blutalkoholkonzentration von
etwa 1 ‰ alkoholisiert.
Aufgrund der Feststellungen und des Umstandes, daß beide Ange-
klagte erkannt haben, daß ihr erheblicher Alkoholkonsum Ursache für ihre
Schwierigkeiten ist, liegt es nahe, daß der Hang zum Alkoholkonsum mit da-
zu beigetragen hat, daß sie erhebliche rechtswidrige Straftaten begangen
haben und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu
befürchten ist.
Eine Entziehungskur erscheint hier auch nicht von vornherein aus-
sichtslos. Beide Angeklagte streben selbst eine Therapie an.
Daß nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nach-
holung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;
BGHSt 37, 5). Die Angeklagten haben die Nichtanwendung des § 64 StGB
durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl.
BGHSt 38, 362 f.), der Angeklagte A sein Rechtsmittel vielmehr auch
auf die Nichtanwendung des § 64 StGB gestützt.
Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Anordnung der Un-
terbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche können
daher bestehen bleiben.
Harms Häger Gerhardt
Raum Schaal