Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 5 StR 216/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Juli 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchten Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 16. Januar 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-

anstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Raubes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von je-

weils zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils

aufgrund der von den Angeklagten erhobenen Sachrügen zum Schuld- und

Strafausspruch hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler

aufgedeckt; der weitergehende Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinen

Bestand.

Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft die Anordnung der Unterbrin-

gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB

nicht geprüft.

Nach den Urteilsfeststellungen besteht bei beiden Angeklagten eine

durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol zu sich zu

nehmen. Der Angeklagte A trinkt seit 1998 häufig Alkohol und hat auf-

grund seines Alkoholkonsums seinen Arbeitsplatz verloren. Der Angeklagte

Z mußte die ihm mit 15 Jahren zugewiesene Jugendwohnung der Stadt

Hamburg u.a. verlassen, weil er Alkohol trank. Die vorliegende Tat wurde von

beiden Angeklagten mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 bis 2,7 ‰ be-

gangen. Das sachverständig beratene Landgericht hat die Voraussetzungen

des § 21 StGB sicher angenommen. Auch bei einer im Jahr 2001 begange-

nen einschlägigen Straftat waren sie bei einer Blutalkoholkonzentration von

etwa 1 ‰ alkoholisiert.

Aufgrund der Feststellungen und des Umstandes, daß beide Ange-

klagte erkannt haben, daß ihr erheblicher Alkoholkonsum Ursache für ihre

Schwierigkeiten ist, liegt es nahe, daß der Hang zum Alkoholkonsum mit da-

zu beigetragen hat, daß sie erhebliche rechtswidrige Straftaten begangen

haben und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu

befürchten ist.

Eine Entziehungskur erscheint hier auch nicht von vornherein aus-

sichtslos. Beide Angeklagte streben selbst eine Therapie an.

Daß nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nach-

holung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;

BGHSt 37, 5). Die Angeklagten haben die Nichtanwendung des § 64 StGB

durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl.

BGHSt 38, 362 f.), der Angeklagte A sein Rechtsmittel vielmehr auch

auf die Nichtanwendung des § 64 StGB gestützt.

Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Anordnung der Un-

terbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche können

daher bestehen bleiben.

Harms Häger Gerhardt

Raum Schaal