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BGH Beschluss vom 09.07.2003 – 5 StR 236/03

5. Strafsenat

5 StR 236/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Juli 2003 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts des Charakters der Anlaßtaten werden bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel ein besonders strenger Maßstab anzu- legen und hinsichtlich der Vollstreckungsdauer der Grundsatz der Verhält- nismäßigkeit zu beachten sein.

Harms Häger Gerhardt

Raum Schaal