BGH Urteil vom 09.07.2003 – IV ZR 100/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 100/02
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-
sius und die Richter Wendt und Felsch
am 9. Juli 2003
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wer-
den zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesonde-
re von Art. 119 EGV sowie Artikel 11 Nummer 2a der
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992
über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwan-
geren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden
Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie
im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG
- ABlEG 1992 Nr. L 348, S. 1) und Artikel 6 Abs. 1g der
Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen
der sozialen Sicherheit (ABlEG 1986 Nr. L 225, S. 40),
neu gefasst durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom
20. Dezember 1996 (ABlEG 1997 Nr. L 46, S. 20), folgen-
de Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stehen Art. 119 EGV und/oder Artikel 11 Nr. 2a der Richt-
linie 92/85/EWG und Artikel 6 Abs. 1g der Richtlinie
86/378/EWG, neu gefasst durch die Richtlinie 96/97/EG,
Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems
der hier vorliegenden Art entgegen, nach denen eine Ar-
beitnehmerin während des gesetzlichen Mutterschaftsur-
laubs (hier: vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 so-
wie vom 17. Januar bis 22. April 1994) keine Anwart-
schaften auf eine im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens
aus der Pflichtversicherung ab Eintritt des Versiche-
rungsfalles (Rentenalter, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit)
monatlich zu beanspruchende Versicherungsrente erwirbt,
weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon ab-
hängt, daß ein Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitabschnitt
steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält, die der Arbeitnehme-
rin während des Mutterschaftsurlaubs zufließenden Lei-
stungen nach den nationalen Bestimmungen jedoch kei-
nen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen ?
2. Gilt dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß die
Versicherungsrente nicht - wie die beim Verbleib in der
Pflichtversicherung im Versicherungsfall zu leistende Ver-
sorgungsrente - der Absicherung der Arbeitnehmerin im
Alter und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern die wäh-
rend der Zeit der Pflichtversicherung für sie geleisteten
Beiträge abgelten soll ?
Gründe
I. Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Die heute als selbständige Rechtsanwältin tätige Klägerin war
vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1999 als Angestellte im öffentli-
chen Dienst des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschäftigt und bei der
beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversi-
chert. Wegen der Geburten zweier Kinder befand sie sich vom
16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April
1994 im gesetzlichen Mutterschutz.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihre Mutterschutzzeiten
bei der Berechnung ihrer im Zusatzversorgungssystem der Beklagten
erworbenen Versicherungsrentenanwartschaften berücksichtigt werden.
Für Versicherte, die wie die Klägerin wegen Beendigung ihres Arbeits-
verhältnisses im öffentlichen Dienst aus dem Zusatzversorgungssystem
ausgeschieden waren, sieht die Satzung der Beklagten in der bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS) einen Anspruch auf Ver-
sicherungsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles - also insbesonde-
re nach Erreichen der Regelaltersgrenze - vor (§ 37 Abs. 1b VBLS).
Die Höhe der Versicherungsrente für Versicherte in der Situation
der Klägerin bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS, der lautet:
"Als monatliche Versicherungsrente werden ... 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum
Beginn der Versicherungsrente (§ 62) Umlagen entrichtet worden sind, ... gewährt."
Hinsichtlich der zur Finanzierung der Zusatzversorgung erforderli-
chen Umlagen bestimmt § 29 VBLS:
"(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 festgesetzten Satzes des zusatzversorgungs- pflichtigen Entgelts (Absatz 7) des Versicherten einschließ- lich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Beitrags nach § 76 Abs. 1a zu zahlen. ...
(7) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachste- hend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend den Be- stimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtige Arbeitslohn. ..."
Nach diesen - insoweit eindeutigen - Satzungsbestimmungen sind
die von der Klägerin während ihrer Mutterschutzzeiten vom Arbeitgeber
bezogenen Leistungen bei der Ermittlung der Höhe der Versicherungs-
rente nicht zu berücksichtigen. Die privat krankenversicherte Klägerin
hatte während der Schutzzeiten gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes (MuSchG - sechs Wochen vor und bis zu zwölf
Wochen nach der Entbindung -), neben dem Anspruch auf das staatliche
Mutterschaftsgeld (§ 13 Abs. 2 MuSchG) auch Anspruch auf den vom
Arbeitgeber zu leistenden sogenannten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld
in Höhe der Differenz zum letzten Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1
MuSchG). Diese Arbeitgeberleistung ist nach § 3 Nr. 1d des Einkom-
mensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Dementsprechend hat die Klägerin
während ihrer Mutterschutzzeiten kein zusatzversorgungspflichtiges Ent-
gelt im Sinne von § 29 Abs. 7 VBLS erhalten, für das ihr Arbeitgeber ge-
mäß § 29 Abs. 1 VBLS an die Beklagte monatliche Umlagen hätte zahlen
müssen.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2001 hat die Beklagte die Satzung neu
gefaßt mit dem Ziel, das bisherige System durch ein Betriebsrentensy-
stem mit sogenannten Versorgungspunkten abzulösen. Die Neufassung
ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung
im Bundesanzeiger vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten. Danach wer-
den die Anwartschaften sowohl auf Versorgungs- als auch auf Versiche-
rungsrenten gemäß der bisherigen Berechnungsweise zum Stichtag
31. Dezember 2001 ermittelt, in Versorgungspunkte umgerechnet und
dem Versorgungskonto des Versicherten als sogenannte Startgutschrif-
ten zugeschrieben. Eine Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten ist
weder für die Zeit vor dem Stichtag noch danach (vgl. §§ 36 Abs. 1, 37
und 64 Abs. 4 VBLS n.F.) vorgesehen.
2. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision
verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und regt an, die Sache dem Eu-
ropäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
II. Der Bundesgerichtshof setzt das Verfahren aus und ruft gemäß
Art. 234 des EG-Vertrages (EG) den Europäischen Gerichtshof mit der
Bitte um Vorabentscheidung der im Beschlußtenor gestellten Fragen an.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich den Vor-
schriften des nationalen Rechts nicht entnehmen. Er hängt von der Aus-
legung des Art. 119 des EG-Vertrages a.F. (EGV - jetzt Art. 141 EG) und
der Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 sowie der Richtlinie
86/378/EWG vom 24. Juli 1986, neu gefasst durch die Richtlinie
96/97/EG vom 20. Dezember 1996, ab.
1. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Zeiten ihres
Mutterschutzes als Umlagemonate bei der Berechnung der Versiche-
rungsrente (Anwartschaft) berücksichtigt werden. Dieses Begehren ist
mit Rücksicht auf die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS so zu ver-
stehen, daß sie bei der Berechnung der Höhe ihrer Versicherungsren-
tenanwartschaft behandelt werden will, als habe sie während ihrer Mut-
terschutzzeiten weiterhin gearbeitet und zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt erhalten, für das gemäß § 29 Abs. 1 VBLS monatliche Umlagen
geleistet worden seien.
2. Es verstößt nicht gegen nationales Recht, daß §§ 29 Abs. 1, 7,
44 Abs. 1 Satz 1a VBLS, wonach der Ermittlung der Versicherungsrente
nur die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrunde ge-
legt wird, für die Umlagen entrichtet worden sind, eine Berücksichtigung
von Mutterschutzzeiten nicht vorsehen.
a) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versiche-
rungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung,
die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der
Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicher-
ten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142,
103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Sie unterliegen da-
her in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBGB
(jetzt § 307 BGB). Darauf kann sich auch die Klägerin als aus der Sat-
zung unmittelbar Berechtigte berufen (vgl. BGHZ 142, 103, 107). Bei der
gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sind
auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die
Grundrechte zu berücksichtigen (BGHZ 103, 370, 383; BVerfG aaO unter
II 2 c).
b) Die angegriffene Regelung hält der Inhaltskontrolle stand. Die
Versicherten in der Situation der Klägerin werden durch sie nicht unan-
gemessen benachteiligt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen §§ 29 Abs. 1, 7,
44 Abs. 1 Satz 1a VBLS nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleich-
behandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG). Dieser
ist hier im Zusammenhang mit den Geboten der Familienförderung ge-
mäß Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 1, 36 f. m.w.N.) und des Schut-
zes der Mütter gemäß Art. 6 Abs. 4 GG zu sehen. Nach Art. 6 Abs. 1 GG
stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf den
Schutz und die Fürsorge der Gesellschaft.
Die Klägerin sieht sich vor allem gegenüber Arbeitnehmern im ak-
tiven Arbeitsverhältnis benachteiligt, da sie bei ansonsten nach Zeitdau-
er und Gehalt gleicher Beschäftigung niemals die gleichen Anwartschaf-
ten bei der Beklagten erwerben könne. Da Mutterschutzzeiten - anders
als etwa Kindererziehungszeiten - ausschließlich weibliche Arbeitnehmer
betreffen können, liegt nach ihrer Auffassung auch eine nach Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts
vor.
Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf den Erwerb von Renten-
anwartschaften gegenüber der Beklagten die Situation einer Frau im
Mutterschutz mit derjenigen eines Arbeitnehmers im aktiven Arbeitsver-
hältnis überhaupt vergleichbar ist. Jedenfalls ist die von der Klägerin be-
anstandete Ungleichbehandlung nach den Maßstäben des nationalen
Rechts durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
aa) Die Beklagte ist eine Trägerin der Zusatzversorgung des öf-
fentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gewährt - als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bun-
desministeriums der Finanzen (vgl. §§ 1 und 3 VBLS) - den nichtbeam-
teten Arbeitnehmern der ihr angeschlossenen Arbeitgeber eine die Lei-
stungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzende zusätzliche
Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versi-
cherung (§ 2 Satz 1 VBLS). Dem Prinzip der von der Beklagten angebo-
tenen Versicherung entspricht die Erbringung von Leistungen für erhal-
tene Beiträge. Danach muß die Beklagte - anders als ein Sozialversiche-
rungsträger, der zum Ausgleich nicht beitragsgedeckter Leistungen Zu-
schüsse der öffentlichen Hand erhält, wie etwa die gesetzliche Renten-
versicherung gemäß § 213 SGB VI - ihre Leistungen nach den ihr zuflie-
ßenden Umlagen sowie den Erträgen ihres Vermögens ausrichten. Sie
kann daher grundsätzlich nur insoweit Leistungen gewähren, als ihr Bei-
träge oder Umlagen (§§ 29 Abs. 1, 75 Abs. 1 VBLS) zugeflossen sind
und Versicherungsschutz nur für solche Zeiten gewähren, für die sie
Beiträge oder Umlagen erhalten hat (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der
Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002,
§ 2 VBLS Anm. 3, Seite B 4 a; Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts
der VBL vom 27. Juni 1977 – OS 126/76, S. 8). Andernfalls könnte sie
solche Leistungen nur durch eine Erhöhung der Umlagen für andere Ar-
beitnehmer finanzieren, was dem Grundsatz der Gewährung gleicher
Leistungen für gleiche Beiträge jedoch gerade widerspräche.
bb) Diesem Prinzip folgt auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz
1a VBLS, wonach der Berechnung der Versicherungsrente nur diejenigen
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrunde zu legen sind, von de-
nen Umlagen entrichtet wurden (vgl. Gilbert/Hesse, aaO § 37 VBLS
Anm. 3, B 118 b). Allerdings handelt es sich bei der Versicherungsrente
gemäß §§ 37 Abs. 1b, 44 VBLS nicht um eine Versorgungsleistung im
eigentlichen Sinne. Mit ihr soll dem Versicherten - anders als mit der
Versorgungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1a, 41 f. VBLS - keine der Absiche-
rung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit dienende Leistung erbracht
werden. Ihr Zweck erschöpft sich vielmehr darin, dem aus dem Arbeits-
verhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen
Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH, Urteil vom
6. Juni 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.;
Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer
des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 37 VBLS Anm. 2; Gilbert/
Hesse, aaO § 37 VBLS Anm. 3, B 118 b). Ihre Höhe orientiert sich des-
halb nicht am Versorgungsgedanken; sie ist vielmehr als statische, auf
der Grundlage der eingezahlten Beiträge bzw. Umlagen zu errechnende
Leistung konzipiert worden (BGH aaO). Das ist deshalb gerechtfertigt,
weil ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsver-
hältnis im öffentlichen Dienst nicht mehr zu den in § 2 VBLS genannten
Arbeitnehmern gehört (Gilbert/Hesse aaO). Die Situation ist vergleichbar
mit der eines Versicherungsnehmers, dessen Lebensversicherung ge-
mäß § 174 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) prämienfrei gestellt wur-
de (Gilbert/Hesse aaO). Damit kommt dem Grundsatz einer an den ein-
gezahlten Beiträgen orientierten Leistung insofern sogar ein erhöhtes
Gewicht zu, als mit der Versicherungsrente keine "echte" Versiche-
rungsleistung gewährt, sondern nur die tatsächlich erbrachten Beiträge
abgefunden werden sollen.
cc) Darin liegt nach nationalem Recht keine gleichheitswidrige Be-
nachteiligung der betroffenen Frauen gegenüber anderen männlichen
oder weiblichen Arbeitnehmern. Der sachliche Grund und Anknüpfungs-
punkt einer fehlenden Umlagenleistung gilt nach der Satzung für andere
Arbeitnehmer gleichermaßen. So können etwa bei längerer Erkrankung
eines Arbeitnehmers die Zeiten nach Wegfall der Entgeltfortzahlung, für
die der Arbeitgeber Zuschüsse zum Krankengeld des Sozialversiche-
rungsträgers (§§ 44 ff. SGB V) leistet, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS
keine Berücksichtigung finden, weil solche Zuschüsse ebenfalls kein zu-
satzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 3d
VBLS). Selbst einzelne Pflichtversicherungszeiten eines Arbeitnehmers
im öffentlichen Dienst können nach der Satzung dann nicht berücksich-
tigt werden, wenn für diese bis zum Eintritt des Versicherungsfalls die
Abführung von Umlagen unterblieben ist (Berger/Kiefer aaO § 42 VBLS
Rdn. 2 - jedoch kommen Ersatzansprüche gegen den Arbeitgeber in Be-
tracht, vgl. Berger/Kiefer aaO § 5 Versorgungstarifvertrag Rdn. 15
m.w.N.).
dd) Das bedeutet nicht, daß der Beklagten die Berücksichtigung
sozialer Gesichtspunkte schlechterdings verwehrt wäre. Immerhin sieht
die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Satzung beim Anspruch auf
Versorgungsrente, der im Normalfall des Eintritts des Versorgungsfalles
während bestehender Pflichtversicherung entsteht
(§§ 37 Abs. 1a,
39 VBLS), eine - teilweise - Anrechnung von Mutterschutzzeiten insoweit
vor, als bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit auch beitragsfreie Zeiten
in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Hälfte berücksichtigt werden
(vgl. § 42 Abs. 2 a aa VBLS i.V.m. §§ 54 Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
63 ff. SGB VI). Eine grundrechtlich oder sozialstaatlich begründete
Rechtspflicht der Beklagten hierzu besteht jedoch nicht. Maßnahmen zur
Förderung der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Mütter
(Art. 6 Abs. 4 GG) sind in erster Linie eine staatliche Aufgabe. Dem
Schutzauftrag trägt das geltende Mutterschutzrecht Rechnung (BVerfGE
85, 360, 372; E 84, 133, 156; 60, 68, 76; Sachs, GG-Kommentar, 3. Aufl.
2003 Art. 6 Rdn. 80). Selbst der Gesetzgeber muß jedoch nicht jede mit
der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung ausglei-
chen (BVerfGE 60, 68, 74).
3. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch möglich, daß die Sat-
zungsregelung der Beklagten mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar
und die Beklagte danach verpflichtet ist, die Versicherungsrentenanwart-
schaft so zu berechnen, als habe die Klägerin während ihrer Mutter-
schutzzeiten weiterhin den steuerpflichtigen Arbeitslohn als zusatzver-
sorgungspflichtiges Entgelt erhalten.
a) In Betracht kommt ein Verstoß gegen die folgenden gemein-
schaftsrechtlichen Bestimmungen:
aa) Artikel 11 Nummer 2a der Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Ok-
tober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeit-
nehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Ar-
beitsplatz:
Ziel der Richtlinie ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 ergibt, die Verbes-
serung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der bezeichneten
Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Gemäß Art. 8 Abs. 1 müssen die
Mitgliedstaaten sicherstellen, daß den Arbeitnehmerinnen ein Mutter-
schaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt
wird, der sich auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilt. Mit
Rücksicht auf diesen Mutterschaftsurlaub sieht Art. 11 Nr. 2a vor, daß
die mit dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerinnen verbundenen anderen
Rechte als die unter dem nachstehenden Buchstaben b genannten (An-
sprüche auf Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder auf eine ange-
messene Sozialleistung) gewährleistet sein müssen. Zu den mit dem Ar-
beitsvertrag verbundenen anderen Rechten i.S. von Art. 11 Nr. 2a ge-
hört, wie der Europäische Gerichtshof in dem von der Klägerin ange-
führten Urteil vom 27. Oktober 1998 (Rs. C-411/96 - "Boyle" - EuGHE
1998, I-6401, Rdn. 82) entschieden hat, auch die Entstehung von Ren-
tenanwartschaften im Rahmen eines vollständig vom Arbeitgeber finan-
zierten betrieblichen Systems. Diese kann daher während des Mutter-
schaftsurlaubs nicht davon abhängig gemacht werden, daß die Frau in
dieser Zeit ein in ihrem Arbeitsvertrag oder im nationalen Recht vorge-
sehenes Entgelt erhält (EuGH aaO Rdn. 85).
(1) Die Voraussetzungen des Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie
92/85/EWG scheinen im vorliegenden Fall erfüllt zu sein.
Die Beklagte erbringt Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst Lei-
stungen eines betrieblichen Rentensystems. Diese Zusatzversorgung be-
ruht auf einer sogenannten Beteiligungsvereinbarung (§ 20 VBLS). Hier-
bei handelt es sich um einen privatrechtlich zu beurteilenden Gruppen-
versicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zu-
gunsten seiner Arbeitnehmer als Versicherte mit der Beklagten ab-
schließt. Seinen Arbeitnehmern gegenüber ist der Arbeitgeber zur Versi-
cherung bei der Beklagten durch Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet.
Die Anwartschaft der Klägerin auf eine Versicherungsrente ist
auch eine "mit dem Arbeitsvertrag verbundene" Rentenanwartschaft, die
im Rahmen des von der Beklagten getragenen betrieblichen Systems
entstanden ist. Demnach dürfte gemäß Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie
92/85/EWG deren Entstehung während des gesetzlichen Mutterschafts-
urlaubs nicht eingeschränkt bzw. davon abhängig gemacht werden, ob
und in welchem Umfang eine Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum ein zu-
satzversorgungspflichtiges Entgelt erhält.
(2) Es bestehen dennoch Zweifel, ob Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie
92/85/EWG hier verletzt ist:
(2.1) Das System der Beklagten wird anders als in der vom Euro-
päischen Gerichtshof entschiedenen Rechtssache "Boyle" nicht vollstän-
dig von den beteiligten Arbeitgebern finanziert. Das war zwar während
der Mutterschutzzeiten der Klägerin hinsichtlich der Renten der pflicht-
versicherten Arbeitnehmer der Fall. Seit dem 1. Januar 1999 wird von
den Arbeitnehmern jedoch auch ein eigener Beitrag zur Umlage erhoben
(vgl. § 76 Abs. 1a VBLS sowie § 64 Abs. 3 VBLS n. F.). Nach Auffassung
des erkennenden Senats kann jedoch eine teilweise Finanzierung der
Leistungen eines Betriebsrentensystems durch Beiträge der Arbeitneh-
mer einer Anwendung der Richtlinie 92/85/EWG nicht entgegenstehen,
nachdem der Europäische Gerichtshof diesen Umstand auch im Hinblick
auf die Anwendbarkeit von Art. 119 EGV für unschädlich gehalten hat
(Urteil vom 28. September 1994, Rs. C-200/91 - "Colorell" - EUGHE
1994, I-4389, Rdn. 88).
(2.2) Die Anwartschaft, hinsichtlich der die Klägerin die geltend
gemachte Feststellung begehrt, ist nicht auf eine Versorgungsrente,
sondern auf eine Versicherungsrente gerichtet. Die Versicherungsrente
dient aber nicht dem eigentlichen Zweck der Zusatzversorgung, Leistun-
gen zur Absicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit zu gewähren,
sondern lediglich der Abgeltung geleisteter Umlagen. Ob Art. 11 Nr. 2a
der Richtlinie 92/85/EWG verbietet, während des Mutterschaftsurlaubs
die Entstehung von Anwartschaften auch auf solche Leistungen vom Be-
zug eines zusatzversorgungspflichtigen Entgelts abhängig zu machen,
hat der Europäische Gerichtshof bisher - soweit ersichtlich - nicht ent-
schieden. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Frage zu
bejahen. Ein solches Verbot entspricht nicht nur dem Wortlaut des
Art. 11 Nr. 2a, sondern auch dem erkennbaren Zweck, die Arbeitnehme-
rin vor rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Inanspruch-
nahme des Mutterschaftsurlaubs zu bewahren.
(2.3) Zweifelhaft ist auch, ob die Richtlinie 92/85/EWG den vorlie-
genden Sachverhalt nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich erfaßt.
Die Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht ist gemäß Art. 14 Abs. 1
zwei Jahre nach dem Erlaß am 19. Oktober 1992 abgelaufen (vgl. den
Schlußantrag des Generalanwalts zum EuGH-Urteil vom 13. Februar
1996 - Rs. C-342/93 - "Gillespie" - EuGHE 1996, I-475, Rdn. 49). Das
war erst nach dem letzten Mutterschaftsurlaub der Klägerin, der im April
1994 endete. Dies schließt jedoch die Anwendung des Art. 11 Nr. 2a auf
erst später entstehende Rentenansprüche nicht von vornherein aus. Al-
lerdings hält der erkennende Senat das Vertrauen der Beklagten und der
an ihr beteiligten Arbeitgeber, für bereits in der Vergangenheit liegende
Anwartschaftszeiten keine zusätzlichen Leistungen erbringen zu müssen,
grundsätzlich für schutzwürdig.
bb) Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG vom 24. Juli 1986 zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und
Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABlEG
1986 Nr. L 225, S. 40), neu gefaßt durch die Richtlinie 96/97/EG (ABlEG
1997 Nr. L 46, S. 20):
Gemäß Art. 6 Abs. 1g sind dem Grundsatz der Gleichbehandlung
entgegenstehende Bestimmungen solche, die sich unmittelbar oder mit-
telbar auf das Geschlecht stützen und die Unterbrechung der Aufrechter-
haltung oder des Erwerbs von Ansprüchen während eines gesetzlich
oder tarifvertraglich festgelegten Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs aus
familiären Gründen, der vom Arbeitgeber bezahlt wird, bewirken.
(1) Nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1g verstößt die Nichtbe-
rücksichtigung der Mutterschutzzeiten der Klägerin gegen den Grundsatz
der Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinie. Zu den Ansprüchen, deren
Aufrechterhaltung oder Erwerb während eines gesetzlich festgelegten
Mutterschaftsurlaubs "unterbrochen" werden können, sind auch und ge-
rade solche auf künftige Renten zu zählen. Weiterhin muß der Mutter-
schaftsurlaub vom Arbeitgeber bezahlt werden. Es kann dahinstehen, ob
von dieser Voraussetzung nach dem Zweck der Richtlinie sogar abgese-
hen werden könnte (vgl. dazu den Schlußantrag des Generalanwalts in
der Rechtssache "Boyle", aaO Rdn. 67). Denn sie ist im Streitfall erfüllt.
Die Klägerin erhielt während ihres Mutterschaftsurlaubs neben dem
Mutterschaftsgeld des Bundes gemäß § 13 Abs. 2 MuSchG in Höhe von
damals 25 DM pro Tag, maximal jedoch insgesamt 400 DM, von ihrem
Arbeitgeber den "Zuschuß" gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG in Höhe der
Differenz zum letzten Nettoarbeitsentgelt. Ihr Mutterschaftsurlaub wurde
also jedenfalls auch (zum weitaus überwiegenden Teil) vom Arbeitgeber
bezahlt.
(2) Die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1g ist nach dem Wortlaut
nicht auf den Erwerb solcher Rentenansprüche beschränkt, die unter der
Voraussetzung bleibender Zugehörigkeit zu dem betrieblichen System im
Versorgungsfall entstehen, wie dies gemäß § 37 Abs. 1a VBLS bei der
Versorgungsrente der Fall ist. Damit sind auch Ansprüche auf eine Ver-
sicherungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1b, 44 VBLS erfaßt. Vertretbar er-
scheint allerdings auch, Ansprüche auf eine solche Versicherungsrente
vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG
auszunehmen, weil sie nicht der sozialen Absicherung des Arbeitneh-
mers (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie) zu dienen bestimmt
sind, sondern lediglich einen Ausgleich für eingezahlte Umlagen schaffen
sollen. Der Senat neigt dieser Auffassung jedoch nicht zu. Die Richtlinie
beschränkt zwar ihren Anwendungsbereich auf die in den Artikeln 2 und
4 näher beschriebenen betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit,
verbietet bei diesen aber, wie sich aus Artikel 5 Abs. 1 dritter Spiegel-
strich ergibt, jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ohne
Rücksicht auf die Art der Leistungen.
(3) Die Richtlinie 86/378/EWG ist auch zeitlich anwendbar. Hin-
sichtlich des Mutterschaftsurlaubs der Klägerin nach dem 31. Dezember
1992 folgt dies ohne weiteres aus Art. 8 Abs. 1. Danach war die Richtli-
nie spätestens bis zum 1. Januar 1993 umzusetzen. Sie erfaßt aber auch
rückwirkend die Mutterschutzzeiten der Klägerin vom 16. bis
31. Dezember 1992. Das ergibt sich aus Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 der Än-
derungsrichtlinie 96/97/EG. Dieser bestimmt - in Umsetzung der zwi-
schenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofes (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Mai 1990, Rs. C-262/88
- "Barber" - EUGHE 1990, I-1889 und vom 14. Dezember 1993, Rs. C-
110/91 - "Moroni" - EUGHE 1993, I-6591) -, daß jede Umsetzungsmaß-
nahme in Bezug auf die unselbständig Erwerbstätigen alle Leistungen
abdecken muß, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 ge-
währt werden, und rückwirkend bis zu diesem Datum gilt.
(4) Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie
86/378/EWG ist entgegen der Revisionserwiderung auch nicht deshalb
ausgeschlossen, weil die Richtlinie 92/85/EWG die speziellere und damit
vorrangige Regelung enthält. Beide Richtlinien wirken sich zugunsten
von Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft und nach der Geburt
aus. Nach der Schutzrichtung der später in Kraft getretenen Richtlinie
92/85/EWG kann aber nicht angenommen werden, daß sie bestehende
oder weitergehende Rechte, die (werdenden) Müttern aufgrund anderer
Regelungen des Gemeinschaftsrechts bereits eingeräumt worden sind,
beseitigen will. Das Gegenteil ergibt sich auch aus den Erwägungsgrün-
den der Richtlinie, wonach der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit
der betreffenden Frauen "nicht die Richtlinien zur Gleichbehandlung von
Männern und Frauen beeinträchtigen" darf. In der Rechtssache "Boyle"
brauchte der Europäische Gerichtshof nicht auf die Richtlinie
86/378/EWG einzugehen (wie es der Generalanwalt getan hatte, aaO
Rdn. 66), da er die Vorlagefrage bereits allein nach Art. 11 Nr. 2a der
Richtlinie 92/85/EWG beantworten konnte.
cc) Art. 119 EGV:
Der Senat hält auch einen Verstoß gegen die primärrechtliche Be-
stimmung des Art. 119 EGV (jetzt Art. 141 EG) für möglich. Art. 119 EGV
bestimmt den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen
bei gleicher Arbeit.
(1) Zum Entgelt gehören nach ständiger Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshofes alle gegenwärtigen oder künftigen Leistungen,
die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses
gewährt, unabhängig davon, ob sie aufgrund eines Arbeitsvertrags, kraft
einer Rechtsvorschrift oder freiwillig gewährt werden (vgl. nur Urteile
vom 21. Oktober 1999, Rs. C-333/97 - "Lewen" - EuGHE 1999, I-7243,
Rdn. 19 und vom 17. Mai 1990 - "Barber" - aaO Rdn. 12 u. 20). Ent-
scheidend ist der Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis
(EuGH, Urteile vom 25. Mai 2000, Rs. C-50/99 - "Podesta" - EUGHE
2000, I-4039 Rdn. 26 und vom 21. Oktober 1999 - "Lewen" - aaO
Rdn. 20). Entgelt sind damit auch die Leistungen aus einem betrieblichen
Zusatzversorgungssystem, auch wenn diese nicht unmittelbar durch den
Arbeitgeber selbst, sondern mittelbar durch eine von ihm betraute recht-
lich selbständige Einrichtung erbracht werden (EuGH, Urteile vom
9. Oktober 2001, Rs. C-379/99 - "Barmer Ersatzkasse" - EuGHE 2001, I-
7275, Rdn. 20 = NJW 2001, 3693; Urteil vom 28. September 1994
- "Colorell" - aaO Rdn. 20 und vom 17. Mai 1990 - "Barber" - aaO
Rdn. 29). Folglich ist auch die Anwartschaft der Klägerin auf eine Versi-
cherungsrente erfaßt.
(2) Demnach erhält die Klägerin während ihrer Mutterschaftszeiten
ein geringeres Entgelt als im selben Zeitraum aktiv beschäftigte Arbeit-
nehmer, soweit beim Aufbau ihrer Versicherungsrentenanwartschaften
Mutterschutzzeiten nicht berücksichtigt werden. Ob diese unterschiedli-
che Behandlung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar
ist, ist zweifelhaft.
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache "Boyle" die
Frage der Anwendbarkeit des Art. 119 EGV neben Art. 11 Nr. 2a der
Richtlinie 92/85/EWG offen gelassen (aaO Rdn. 86). Er geht in seiner
Rechtsprechung davon aus, daß die besondere Situation und Schutzbe-
dürftigkeit einer Frau während des vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs
weder mit der Situation eines krankheitsbedingt arbeitsunfähigen (vgl.
Urteile vom 16. September 1999, Rs. C-218/98 - "Abdoulaye" - EuGHE
1999,
I-5723, Rdn. 20; vom 19. November 1998, Rs. C-66/96
- "Pedersen" - EuGHE 1999, I-7327 Rdn. 33; vom 27. Oktober 1998
- "Boyle" - aaO Rdn. 40 f.; vom 14. Juli 1994, Rs. C-32/93 - "Webb" -
EuGHE 1994, I-3567, Rdn. 25) noch mit derjenigen eines Arbeitnehmers
im aktiven Beschäftigungsverhältnis (Urteil vom 13. Februar 1996
- Gillespie" - aaO Rdn. 17) gleichgesetzt werden kann. Andererseits hat
er jedoch das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit dem auf
dieser besonderen Situation beruhenden Beschäftigungsverbot (vgl.
Art. 8 der Richtlinie 92/85/EWG) für anwendbar erklärt mit der Folge, daß
Mutterschutzzeiten insoweit Beschäftigungszeiten gleichzustellen sind
(so ausdrücklich Urteil vom 21. Oktober 1999 - "Lewen" - aaO Rdn. 41
betreffend die unzulässige Versagung einer Weihnachtsgratifikation; vgl.
auch Urteile vom 3. Februar 2000, Rs. C-207/98 - "Mahlburg" - EUGHE
2000, I-549 Rdn. 24 und vom 14. Juli 1994 - "Webb" - aaO Rdn. 26 f.).
Damit ist nicht auszuschließen, daß er auch die Nichtberücksichtigung
von Mutterschutzzeiten beim Aufbau einer Versicherungsrente wie derje-
nigen der Klägerin als eine mit Art. 119 EGV unvereinbare geschlechts-
bezogene Diskriminierung ansehen wird. Da hiervon nur Frauen betrof-
fen sein können, läge gegebenenfalls eine unmittelbare Diskriminierung
vor (vgl. etwa Urteile vom 3. Februar 2000 - "Mahlburg" - aaO Rdn. 20;
vom 30. April 1998 - "Thibault" - EuGHE 1998, I-2011, Rdn. 33 und vom
8. November 1990 - "Dekker" - EuGHE 1990 I-3941, Rdn. 12).
b) Der Senat geht davon aus, daß die Klägerin eine etwaige Un-
vereinbarkeit der Nichtberücksichtigung ihrer Mutterschutzzeiten in der
Satzung der Beklagten mit den vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen gegenüber der Beklagten selbst geltend machen kann.
Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach entschieden, daß sich ein
versicherter Arbeitnehmer auf Art. 119 EGV auch unmittelbar gegenüber
dem am Arbeitsverhältnis selbst nicht beteiligten, rechtlich selbständigen
Träger eines Betriebsrentensystems berufen kann
(Urteile vom
9. Oktober 2001- "Barmer Ersatzkasse" - aaO Rdn. 20 betr. Pensions-
kasse deutschen Rechts; vom 25. Mai 2000 - "Podesta" - aaO Rdn. 25 ff.
betr. französische Zusatzrentenkasse; vom 28. September 1994, Rs. C-
200/91 - "Colorell" - aaO Rdn. 20 ff. betr. Treuhänder englischen Rechts;
vom 17. Mai 1990 - "Barber" - aaO Rdn. 29 betr. englische Pensionskas-
se). Da die aus einem solchen System gewährten Leistungen Entgeltcha-
rakter haben, sind - im Interesse der praktischen Wirksamkeit des
Art. 119 EGV - auch diese Einrichtungen verpflichtet, alles in ihrer Zu-
ständigkeit Liegende zu tun, um die Einhaltung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung auf diesem Gebiet sicherzustellen (vgl. nur Urteile
vom 9. Oktober 2001 - "Barmer Ersatzkasse" - aaO Rdn. 21 ff. und vom
28. September 1994 - "Colorell" - aaO Rdn. 22). Ebenso dürfte sich die
Klägerin gegenüber der Beklagten unmittelbar auf die im Anwendungsbe-
reich des Art. 119 EGV erlassenen Richtlinien 86/378/EWG und
92/85/EG berufen können, nachdem der EuGH eine solche unmittelbare
Anwendbarkeit auch im Verhältnis zum staatlichen Arbeitgeber aner-
kannt hat (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986, Rs. 152/84 - "Marshall" -
EUGHE 1986, 723 Rdn. 49 ff. und vom 27. Oktober 1998 - "Boyle" - aaO
Rdn. 2 und 82 ff.).
c) Sollte die Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten der Klä-
gerin bei der Ermittlung ihrer Versicherungsrente durch die Beklagte ge-
gen zumindest eine der vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen Bestim-
mungen in gleichheitswidriger Weise verstoßen, kann die Klägerin ver-
langen, so gestellt zu werden, als hätte sie während dieser Zeiten weiter
gearbeitet und zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten. Ins-
besondere die Beachtung des Art. 119 EGV kann nach der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofes nur dadurch sichergestellt wer-
den, daß den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Ver-
günstigungen gewährt werden wie den Angehörigen der bevorzugten
Gruppe (Urteile vom 28. September 1994 - "Colorell" - aaO Rdn. 32 und
Rs. C-28/93 - "van den Akker" - EuGHE 1994, I-4527 Rdn. 16 f. sowie
vom 27. Juni 1990, Rs. C-33/89 - "Kowalska" - EuGHE 1990, I-2591
Rdn. 19). Dem steht nicht entgegen, daß eine tarifvertragliche Grundlage
für die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Satzung der Be-
klagten fehlt. Denn das nationale Gericht muß eine diskriminierende na-
tionale Bestimmung unangewendet lassen, ohne daß es ihre vorherige
Beseitigung durch Tarifverhandlungen oder irgendein verfassungsrechtli-
ches Verfahren abwarten müßte (Urteile vom 28. September 1994
- "Colorell" - aaO Rdn. 31 und - "van den Akker" - aaO Rdn. 16).
d) Da die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der
genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen abhängt und die
Auslegungsfragen weder zweifelsfrei zu beantworten noch bisher durch
eine gesicherte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geklärt
sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - "Srl" - EuGHE
1982, 3415, Rdn. 14 ff.), legt der Bundesgerichtshof sie gemäß Art. 234
EG dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.
Terno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Terno
Wendt Felsch