BGH Urteil vom 14.09.2005 – IV ZR 198/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) i.d.F. vom 1. Januar 2001, § 85
§ 85 VBLS, wonach der bisherige Anspruch des Berechtigten auf jeweils einmalige Zahlung eines Sterbegeldes nach Ablauf einer mehrjährigen Übergangszeit ersatzlos entfällt, hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.
BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 198/04 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. September 2005
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2004 wird auf Kos-
ten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Satzungsänderung
der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung, mit der der bisher gewähr-
te Anspruch der Versicherten auf Sterbegeld stufenweise abgeschafft
wird.
Der 1935 geborene, verheiratete Kläger war als Arbeitnehmer 43,5
Jahre bei der Beklagten pflichtversichert. Seit 1999 bezieht er neben ei-
ner Sozialversicherungsrente von der Beklagten eine Zusatzversor-
gungsrente. Mit seiner Klage hat er u. a. die Feststellung begehrt, dass
die Beklagte verpflichtet ist, ihm und seinen Erben bzw. berechtigten
Familienmitgliedern ein Sterbegeld gemäß § 58 der Satzung der Beklag-
ten (VBLS) in der Fassung vom 31. Dezember 2000 zu gewähren.
In dieser Fassung sah § 58 VBLS ein Sterbegeld in Höhe der im
Zeitpunkt des Todes maßgeblichen Gesamtversorgung vor, das beim
Tode eines Versorgungsrentenberechtigten und beim Tode seines Ehe-
gatten zu zahlen ist (§ 58 Abs. 4). § 85 VBLS in der seit 1. Januar 2001
geltenden Neufassung (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) lautet hingegen
wie folgt:
"Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 58 Abs. 1 bis 3 und 8 d.S. a.F.) Anspruchsberechtig- ten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in fol- gender Höhe gezahlt für Sterbefälle im Jahr 2002 1.535 Euro, im Jahr 2003 1.500 Euro, im Jahr 2004 1.200 Euro, im Jahr 2005 900 Euro, im Jahr 2006 600 Euro, im Jahr 2007 300 Euro. Ab 2008 entfällt das Sterbegeld."
Amtsgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Revision insoweit zugelassen, "als sich der
Kläger gegen die - stufenweise - Abschaffung des Sterbegeldes wendet".
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen darauf bezogenen Feststel-
lungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte gemäß
§ 14 VBLS a.F. befugt, die Leistungsbestimmungen für die Zusatzver-
sorgung derart zu ändern, dass ein Sterbegeld nur noch im Rahmen ei-
ner Übergangsregelung (§ 85 VBLS) bis zum Jahr 2007 in jährlich sin-
kender Höhe und ab dem Jahr 2008 nicht mehr gezahlt wird. Diese stu-
fenweise Abschaffung des Sterbegeldes wirke unmittelbar nur auf ge-
genwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein,
beinhalte somit eine unechte Rückwirkung, die nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig sei. Zwar habe
der Versicherte seine Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht;
sein Vertrauen auf die Gegenleistung müsse jedoch im Rahmen einer
Abwägung hinter dem Ziel der Satzungsänderung - der Umstellung von
einem umlagefinanzierten auf ein kapitalgedecktes Zusatzversorgungs-
system - zurücktreten. Die Beklagte könne sich deshalb auf die Sat-
zungsänderung berufen, ohne treuwidrig (§ 242 BGB) zu handeln.
II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung
stand.
1. Die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Beru-
fungsgericht auf den Sterbegeldanspruch ist zulässig, da dieser gegen-
über dem ursprünglich vom Kläger noch zusätzlich geltend gemachten
Anspruch auf Dynamisierung seiner Zusatzversorgungsrente nach § 56
VBLS a.F. einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren
Teil des Gesamtstreitstoffs darstellt, der Gegenstand eines Teilurteils
sein könnte (st. Rspr. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR
255/03 - ZIP 2005, 69 unter A I, zur Veröffentlichung in BGHZ 161, 15
vorgesehen; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report
2004, 262 unter II).
2. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine
Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge An-
wendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsneh-
mern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtig-
ten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr.; Se-
natsbeschluss vom 9. Juli 2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter
II 2 a; BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835 unter 2 a, c).
Rechtliche Grundlage für die von der Beklagten vorgenommene Sat-
zungsänderung ist demnach der Änderungsvorbehalt des § 14 VBLS
a.F./n.F., der auch zum Eingriff in bestehende Versicherungsverhältnisse
berechtigt (vgl. BGHZ 103, 370, 381 f.; Senatsurteil vom 10. Dezember
2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a).
3. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verweist für die Inhaltskontrolle auf
§§ 305 ff. BGB, also auch auf die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4
Satz 1, 3 BGB, die für Tarifverträge eine Inhaltskontrolle generell aus-
schließt. Der Senat kann allerdings offenlassen, ob dies auch für den
vorliegenden Fall gilt, in dem die Bestimmung eines Tarifvertrages - hier:
§ 35 Tarifvertrag Altersversorgung in der Fassung des Änderungstarif-
vertrages Nr. 2 vom 12. März 2003 (ATV) - nahezu wortgleich in Allge-
meine Versicherungsbedingungen übernommen wurde. Die nach
§§ 305 ff. BGB gebotene umfassende Abwägung der beiderseitigen In-
teressen unter Berücksichtigung der objektiven Wertentscheidungen des
Grundgesetzes und der Grundrechte (vgl. dazu BVerfG aaO; BGHZ 103,
370, 383) ergibt, dass § 85 VBLS n.F. unter allen in Betracht kommen-
den rechtlichen Gesichtspunkten der Inhaltskontrolle standhält.
a) Ein Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition
liegt nicht vor. Der Sterbegeldanspruch fällt nicht in den Schutzbereich
Der Sterbegeldanspruch könnte, insoweit mit einer sozialversiche-
rungsrechtlichen Rechtsposition vergleichbar, nur dann Eigentumsschutz
beanspruchen, wenn er auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des
Versicherten beruhte und zudem seiner Existenzsicherung diente (vgl.
BVerfGE 72, 9, 18 f.; BSGE 69, 76, 77 f.). Ob ein sozialversicherungs-
rechtlicher Anspruch eine wichtige Grundlage der Daseinssicherung dar-
stellt und damit die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie
wesentlich berührt, ist nicht nach den individuellen Verhältnissen des
Klägers, sondern objektiv aus der Sicht einer großen Mehrzahl Betroffe-
ner festzustellen (BVerfGE aaO 21).
Gemessen daran hat das Sterbegeld keine nachhaltige Bedeutung
für den Versicherten und seine Angehörigen (vgl. BVerfGE 60, 113,
119). Die Zahlung des Sterbegelds macht unstreitig weniger als 1% der
ausgezahlten Leistungen der Beklagten aus. Es soll die mit dem Be-
gräbnis verbundenen wirtschaftlichen Belastungen mindern (Kiefer/Lan-
genbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand:
Oktober 2004 § 35 ATV Rdn. 1; vgl. auch BSGE aaO 78; BVerwGE 23,
52, 53) und den Hinterbliebenen die Umstellung auf die nach dem Tod
des Unterhaltspflichtigen geänderten Verhältnisse erleichtern (SG Dres-
den, Urteil vom 15. Dezember 2004 - S 25 KR 1229/04 - zitiert nach juris
unter Rdn. 18; Kiefer/Langenbrinck, aaO). Damit dient das Sterbegeld
nicht der existentiellen Sicherung des Anspruchsberechtigten; Art. 14
Abs. 1 GG ist nicht berührt (BVerfG SozR 3 – 2500 § 59 Nr. 3; BSGE
aaO 76 ff.; BSG NJW 1992, 260; SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom
24. November 2004 - S 13 KR 684/04 - zitiert nach juris unter Rdn. 27;
SG Dresden aaO Rdn. 29). Dies gilt nicht nur bei einer Kürzung, sondern
auch der vollständigen Streichung des Sterbegeldes (SG Chemnitz aaO;
SG Dresden aaO; vgl. auch BSGE aaO 79).
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine andere rechtliche
Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung des Gewährleistungsge-
haltes von Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Men-
schenrechtskonvention vom 20. März 1952 (BGBl. II 1956 S. 1880; Be-
kanntmachung der Neufassung vom 17. Mai 2002, BGBl. II S. 1072; im
folgenden: 1. ZP) geboten. Als Bestandteil des Bundesrechts ohne Ver-
fassungsrang ist es bei der Anwendung und Auslegung innerstaatlichen
Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 74, 358, 370).
(1) Art. 1 1. ZP gewährleistet jeder natürlichen Person die Achtung
ihres Eigentums. Vom Eigentumsbegriff umfasst sind alle von Privaten
erworbenen Rechte mit Vermögenswert unter Einschluss von Forderun-
gen, sofern für diese eine berechtigte Erwartung der Realisierung gel-
tend gemacht werden kann (EGMR - Lenz/Deutschland - NJW 2003,
2441; BVerfG WM 2004, 2497, 2503). Sozialversicherungsrechtliche An-
sprüche müssen ferner durch Eigenleistung erdient sein, wobei Art. 1
1. ZP auch dann keinen Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Be-
trages verbürgt (EGMR - Lenz/Deutschland - aaO; EKMR - Müller/
Österreich - DR 3 1975, 25 unter Rdn. 30). Schließlich muss es sich um
einen identifizierbaren Anspruch am Versicherungsfonds handeln, d.h.
es muss eine direkte Beziehung zwischen Beitrags- und Anspruchshöhe
bestehen (EKMR, EuGRZ 1979, 2; EKMR - Kleine Staarman/Niederlan-
de - DR 42 1985, 162, 166). Ob diese Voraussetzungen hier allesamt er-
füllt sind, ist schon zweifelhaft, muss hier aber auch nicht entschieden
werden. Jedenfalls ist die Streichung des Sterbegeldes unter Berück-
sichtigung des damit von der Beklagten verfolgten Ziels gerechtfertigt,
insbesondere nicht unverhältnismäßig, und genügt damit den Anforde-
rungen an eine Einschränkung des durch Art. 1 1. ZP garantierten Ei-
gentumsschutzes (vgl. dazu EGMR - Lenz/Deutschland - aaO; EGMR,
Urteil vom 23. November 2000 - König von Griechenland - NJW 2002, 45
unter Rdn. 89; EGMR, Urteil vom 24. Oktober 1986 - AGOSI/UK -
EuGRZ 1988, 513 unter Rdn. 52).
(2) Ziel der durch die Entscheidung des BVerfG vom 22. März
2000 (VersR 2000, 835) mitveranlassten Satzungsänderung ist (u.a.)
- wie Satz 1 der Präambel zum ATV zu entnehmen ist - die Stabilisierung
der finanziellen Lage der Beklagten im Interesse der Zukunftsfähigkeit
der Zusatzversorgung insgesamt. Dem dient auch die Abschaffung des
Sterbegeldes, das deshalb nicht nur als isolierter Rechnungsposten be-
trachtet werden darf (BSGE aaO 80; SG Chemnitz aaO unter Rdn. 29;
vgl. auch BVerfGE 72, 175, 198). Zwar wiegt der Eingriff in eine erwor-
bene Rechtsposition, die mittelfristig deren vollständige Abschaffung
bewirkt, grundsätzlich schwer. Der reale finanzielle Schaden eines Ver-
sicherten fällt dagegen wegen der untergeordneten wirtschaftlichen Be-
deutung des Anspruchs nicht beträchtlich ins Gewicht.
Hinzu kommt, dass § 85 VBLS n.F. eine Übergangsregelung
schafft, die eine stufenweise Rückführung über fünf Jahre bewirkt. Damit
wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung ge-
tragen (BVerfGE 95, 64, 88; 43, 242, 288). Art. 1 1. ZP eröffnet damit je-
denfalls hier keinen über Art. 14 GG hinausgehenden Eigentumsschutz
(vgl. Hartwig, RabelsZ 1999, 561, 579).
c) Schließlich liegt auch der von der Revision gerügte Verstoß ge-
gen das Rückwirkungsverbot nicht vor.
(1) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der vor-
liegende Sachverhalt nach den Maßstäben der "unechten" Rückwirkung
zu beurteilen ist. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärti-
ge, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und
damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (st. Rspr.
BVerfGE 101, 239, 263; 95, 64, 86). Hier liegt ein solcher abgeschlosse-
ner Sachverhalt nicht schon mit dem Ende der Beitragszahlung durch
Beginn des Bezugs von Versorgungsrente vor. Maßgeblich sind vielmehr
die Voraussetzungen des Anspruchs auf Sterbegeld. Dieser Anspruch
entsteht aber erst mit dem Tod des Berechtigten (Kiefer/Langenbrinck,
aaO § 35 ATV Rdn. 2).
(2) Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig und (u.a.)
nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn das Vertrauen des
Klägers in den Fortbestand der bisherigen Sterbegeldregelung unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise berücksichtigt wer-
den muss, es also im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem
Ausmaß seines Vertrauensschadens und der Bedeutung des von der
Beklagten mit der Regelungsänderung verfolgten Anliegens überwiegt
(BVerfGE 101, 239, 263; 72, 175, 196). Wie bereits dargelegt, muss das
Vertrauen des Klägers hier aber hinter den Interessen der Beklagten zu-
rücktreten. Die Satzung der Beklagten stand schon nach § 14 VBLS a. F.
unter dem Vorbehalt der Änderung. Deshalb konnte der Kläger nicht die
Erwartung hegen, dass die satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen
während der gesamten Dauer seines Versicherungsverhältnisses gänz-
lich unverändert bleiben würden. Von der Möglichkeit einer Änderung ih-
rer Satzung hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht, um sich veränder-
ten Rahmenbedingungen anzupassen. Die damit beabsichtigte Siche-
rung der Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung insgesamt liegt im be-
sonderen Interesse der Versichertengemeinschaft, zu der auch der Klä-
ger gehört. Wie alle anderen Versicherten erwirbt auch er nicht nur die
Chancen auf hohe Leistungen, sondern trägt auch die mit einer Ver-
schlechterung der finanziellen Lage verbundenen Risiken. Der Wegfall
des Sterbegeldes ist zudem Teil eines mit der geänderten Satzung ver-
wirklichten und langfristig angelegten Gesamtkonzepts, weshalb sich im
Hinblick auf das Einsparpotenzial eine isolierte Betrachtungsweise ver-
bietet. Die in § 85 VBLS n.F. vorgesehene mehrjährige, abgestufte
Übergangsregelung lässt dem einzelnen Versicherten darüber hinaus
den erforderlichen Raum für eine ergänzende private Vorsorge.
(3) Das Senatsurteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 -
VersR 2000, 1530) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Schon die
zugrunde liegenden Ausgangssachverhalte lassen sich nicht verglei-
chen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.09.2003 - 2 C 545/02 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.05.2004 - 6 S 21/03 -