BGH Urteil vom 09.07.2003 – IV ZR 453/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Juli 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-
sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
6. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen
die von der Beklagten aus einer vollstreckbaren Grundschuldbestel-
lungsurkunde betriebene Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück. Außer-
dem begehrt sie die Rückzahlung eines zur Vermeidung weiterer Voll-
streckungsmaßnahmen unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlten
Betrages von 285.379,07 DM.
Mit notarieller Urkunde vom 1. September 1993 bestellte der ge-
schiedene Ehemann der Klägerin, der Rechtsvorgängerin der Beklagten,
der R. bank (...), eine Grundschuld über 800.000 DM nebst 18%
Zinsen zur Sicherung eines von ihm aufgenommenen Kredites in Höhe
von 770.000 DM und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung
aus der Grundschuld in das Grundstück. Laut Zweckvereinbarung sollte
diese Grundschuld der Sicherung eines von ihm aufgenommenen Kredits
in Höhe von 770.000 DM dienen. 1997 verkaufte er das Grundstück an
die Klägerin. Am 20. November 1997 trat die Beklagte ihre Darlehensfor-
derungen an die O. Bank ab. Die Zessionarin ermächtigte die Be-
klagte, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen gerichtlich oder
im Wege der Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Die Beklagte, die
den Titel aus der Grundschuldbestellungsurkunde auf sich hat umschrei-
ben lassen, betreibt daraus die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin
in das Grundstück. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung bezüg-
lich des Betrages, der über 285.379,07 DM hinausgeht, einstweilen ge-
gen Sicherheitsleistung von 300.000 DM eingestellt. Die Klägerin hat
daraufhin erstere Summe unter Vorbehalt der Rückforderung an die Be-
klagte gezahlt und letztere hinterlegt. Mit ihrer Klage hat sie beantragt,
die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur
Rückerstattung der gezahlten 285.379,07 DM zu verurteilen.
Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Be-
rufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ih-
ren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der
Grundschuldbestellungsurkunde mit folgender Begründung für unzuläs-
sig erklärt: Die Beklagte betreibe die Zwangsvollstreckung im Wege der
sogenannten isolierten Vollstreckungsstandschaft und damit ohne aus-
reichende Aktivlegitimation. Sie sei zwar formal Titelgläubigerin, jedoch
seien durch die Abtretung der zugrunde liegenden Darlehensforderungen
die formale Rechtsposition und die materielle Berechtigung auseinander-
gefallen. Daran habe die Vollstreckungsermächtigung der Zessionarin
nichts geändert. Zwar sei die isolierte Vollstreckungsstandschaft aus-
nahmsweise zulässig, wenn die Forderungsabtretung mit einer Einzie-
hungsermächtigung an den Zedenten einhergehe, aufgrund derer er Lei-
stung an sich selbst verlangen könne; denn dann würden sich die pro-
zessualen und die materiellen Befugnisse des Titelgläubigers wieder
decken. Eine Ermächtigung der Beklagten zum Einzug an sich selbst sei
aber nicht dargetan. Die weitergehende Behauptung der Beklagten, die
O. Bank habe die streitgegenständlichen Darlehensforderungen in-
zwischen wieder an sie zurückübertragen, sei unsubstantiiert. Deshalb
sei die Vernehmung der von der Beklagten zum Beweis für die Rückab-
tretung angebotenen Zeugin nicht in Betracht gekommen. Auf die weite-
ren Einwendungen der Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung komme
es demnach nicht mehr an.
Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr nur zur
Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldes hat das Beru-
fungsgericht mit der Begründung stattgegeben, daß die Beklagte nach
der Forderungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigt
gewesen sei und es deshalb nach Bereicherungsrecht herausgeben
müsse.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprü-
fung nicht stand.
1. Allein das Auseinanderfallen der Inhaberschaft an der Grund-
schuld und an der gesicherten Forderung rechtfertigt es nicht, die
Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären.
a) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Beklagte
noch Inhaberin der Grundschuld ist. § 401 Abs. 1 BGB, wonach mit der
abgetretenen Forderung bestimmte Sicherungsrechte auf den neuen
Gläubiger übergehen, gilt für die Grundschuld nicht (Gaberdiel, Kreditsi-
cherung
durch Grundschulden,
6. Aufl. Rdn. 965; Staudinger/
Wolfsteiner, BGB [2002] Vorbem. § 1191 Rdn. 222). Entgegen der An-
sicht der Klägerin ist dem Berufungsurteil auch nicht zu entnehmen, daß
das Berufungsgericht eine Übertragung der Grundschuld auf die O.
Bank angenommen hat. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes hat es auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen,
in dem es ausdrücklich heißt, die Beklagte sei unstreitig Inhaberin der
Grundschuld und damit dinglich berechtigt. Einen Tabestandsberichti-
gungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Sie hat auch nicht im Beru-
fungsverfahren in beachtlicher Weise eine Abtretung der Grundschuld
dargelegt. Ihr diesbezüglicher Vortrag in der Berufungsbegründung ist in
sich widersprüchlich. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag,
aus dem sich ergebe, daß die Beklagte nach dem Verkauf der Forderung
und Abtretung der Grundschuld nicht mehr zur Zwangsvollstreckung aus
der Grundschuld aktivlegitimiert sei. Eine Abtretung der Grundschuld er-
gibt sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag indessen nicht; denn dort hat
die Klägerin lediglich geltend gemacht, daß die Beklagte die Zwangsvoll-
streckung aus der Grundschuld im eigenen Namen betreibe, obwohl In-
haberin des damit abgesicherten Rechts die O. Bank sei. Auch so-
weit die Klägerin weiter ausgeführt hat, die Beklagte dürfte sich nach
dem Verkauf der Forderung eine Rechtsnachfolgeklausel erschlichen
haben, hat sie damit keine Abtretung der Grundschuld behauptet, son-
dern allenfalls gezeigt, daß sie die Unabhängigkeit der Grundschuld von
der durch sie gesicherten Forderung nicht erkannt hat. Vor diesem Hin-
tergrund hat die Klägerin auch mit ihrer Berufungsbegründung die Ab-
tretung der Grundschuld nicht behauptet und damit nicht streitig gestellt.
Aus der Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag ergeben sich
vielmehr nur die Behauptung der Forderungsabtretung sowie eine unzu-
treffend rechtliche Folgerung hieraus. Auch das Berufungsgericht ist
deshalb davon ausgegangen, daß die Beklagte Inhaberin der Grund-
schuld geblieben ist.
b) Dann stellt sich aber das vom Berufungsgericht erörterte Pro-
blem der sogenannten isolierten Vollstreckungsstandschaft ebensowenig
wie die Frage, ob eine Vollstreckungsermächtigung an den noch titulier-
ten Altgläubiger zulässig ist.
Eine isolierte Vollstreckungsstandschaft liegt vor, wenn ein Titel-
gläubiger einen Dritten ermächtigt, den titulierten Anspruch im eigenen
Namen zu vollstrecken (BGHZ 92, 347, 349 f.). Ein solcher Fall ist hier
nicht gegeben, weil die Zessionarin, welche die Beklagte zur Zwangs-
vollstreckung ermächtigt hat, nicht Titelgläubiger ist. Titelgläubiger in
dem hier maßgeblichen formalen Sinn, der den im Vollstreckungstitel
ausgewiesenen Gläubiger meint, ist vielmehr noch die Beklagte, obwohl
sie die Forderungen abgetreten hat.
Der Bundesgerichtshof (aaO) hat allerdings eine Vollstreckung
auch dann für unzulässig erklärt, wenn ein Titelgläubiger den titulierten
Anspruch auf einen Dritten übertragen hat und dennoch, mit Ermächti-
gung des Dritten, selbst die Vollstreckung betreiben will. Aber auch die-
ser Fall liegt hier nicht vor, weil die Beklagte die Grundschuld nicht mit-
abgetreten hat. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsstandschaft.
Die Inhaberschaft an dem zu vollstreckenden Recht und die Zwangsvoll-
streckungsbefugnis sind nicht auseinandergefallen. Die Beklagte betreibt
die Zwangsvollstreckung nicht aus den Darlehensforderungen, die ihr
infolge Abtretung nicht mehr zustehen, sondern aus der Grundschuld, die
sie zurückbehalten hat.
2. Ebensowenig begründet die Abtretung der gesicherten Forde-
rung - ohne Rücksicht auf Einwendungen gegen den Anspruch aus der
Grundschuld - einen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des zur
Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrages.
Zu Unrecht hat die Beklagte einen Bereicherungsanspruch der
Klägerin mit der Begründung bejaht, die Beklagte sei nach der Forde-
rungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigt gewe-
sen. Diese Begründung wäre stichhaltig, wenn die Klägerin auf die ab-
getretenen Forderungen gezahlt hätte; denn zu Recht hat das Beru-
fungsgericht eine Ermächtigung der Beklagten zur Einziehung des Gel-
des an sich selbst verneint. Die Klägerin hat indessen auf den Anspruch
aus der Grundschuld geleistet, wie aus ihrer Zweckbestimmung, sie
zahle zur Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ein-
deutig hervorgeht. Denn nur durch Leistung auf die Grundschuld konnte
sie die Vollstreckungsmöglichkeit der Beklagten beseitigen oder ein-
schränken. Tilgt der Grundstückseigentümer die Grundschuld, so geht
sie nämlich auf ihn als Eigentümergrundschuld über (BGH, Urteil vom
19. November 1998 - IX ZR 284/97 - WM 1999, 35 unter II 3 a aa; Ga-
berdiel, Rdn. 824; Staudinger/Wolfsteiner, aaO Rdn. 109). Zwar sollten
nach der - bestrittenen - Zweckerklärung vom 1. März 1994 Zahlungen
auf die persönliche Forderung angerechnet werden. Wenn aber, wie hier,
ein Eigentümer, der nicht persönlich schuldet, zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zahlt, ist er an eine solche
Verrechnungsvereinbarung nicht gebunden. Denn wenn der Gläubiger
Leistung aus der Grundschuld fordert, muß er auch bereit sein, sie ent-
gegenzunehmen (Gaberdiel, aaO Rdn. 806 f., 810; Staudinger/Wolf-
steiner, aaO 66, 68). Die Grundschuld steht aber nach wie vor der Be-
klagten zu, so daß die Klägerin darauf nicht rechtsgrundlos gezahlt hat,
soweit ihr keine Einwendungen gegen die Grundschuld zustehen.
III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die - von seinem
Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher unterlassene Prüfung der
weiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Anspruch aus der
Grundschuld nachholen kann. Soweit die Klägerin diese Einwendungen
aus dem zwischen ihrem Ehemann und der Rechtsvorgängerin der Be-
klagten zustande gekommenen Sicherungsvertrag herleitet - dies betrifft
einen möglichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wegen Ver-
kaufs oder wegen Tilgung der gesicherten Forderung -, wird das Beru-
fungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Ehemann der Klägerin ihr
seine Rechte aus dem Sicherungsvertrag übertragen hat (vgl. für die
Zwangsvollstreckung BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02 - un-
ter II 1 b, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Terno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Terno
Wendt Felsch