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BGH Urteil vom 09.07.2003 – IV ZR 453/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 9. Juli 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-

sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Juli 2003

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

6. November 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen

die von der Beklagten aus einer vollstreckbaren Grundschuldbestel-

lungsurkunde betriebene Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück. Außer-

dem begehrt sie die Rückzahlung eines zur Vermeidung weiterer Voll-

streckungsmaßnahmen unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlten

Betrages von 285.379,07 DM.

Mit notarieller Urkunde vom 1. September 1993 bestellte der ge-

schiedene Ehemann der Klägerin, der Rechtsvorgängerin der Beklagten,

der R. bank (...), eine Grundschuld über 800.000 DM nebst 18%

Zinsen zur Sicherung eines von ihm aufgenommenen Kredites in Höhe

von 770.000 DM und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung

aus der Grundschuld in das Grundstück. Laut Zweckvereinbarung sollte

diese Grundschuld der Sicherung eines von ihm aufgenommenen Kredits

in Höhe von 770.000 DM dienen. 1997 verkaufte er das Grundstück an

die Klägerin. Am 20. November 1997 trat die Beklagte ihre Darlehensfor-

derungen an die O. Bank ab. Die Zessionarin ermächtigte die Be-

klagte, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen gerichtlich oder

im Wege der Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Die Beklagte, die

den Titel aus der Grundschuldbestellungsurkunde auf sich hat umschrei-

ben lassen, betreibt daraus die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin

in das Grundstück. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung bezüg-

lich des Betrages, der über 285.379,07 DM hinausgeht, einstweilen ge-

gen Sicherheitsleistung von 300.000 DM eingestellt. Die Klägerin hat

daraufhin erstere Summe unter Vorbehalt der Rückforderung an die Be-

klagte gezahlt und letztere hinterlegt. Mit ihrer Klage hat sie beantragt,

die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur

Rückerstattung der gezahlten 285.379,07 DM zu verurteilen.

Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Be-

rufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ih-

ren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der

Grundschuldbestellungsurkunde mit folgender Begründung für unzuläs-

sig erklärt: Die Beklagte betreibe die Zwangsvollstreckung im Wege der

sogenannten isolierten Vollstreckungsstandschaft und damit ohne aus-

reichende Aktivlegitimation. Sie sei zwar formal Titelgläubigerin, jedoch

seien durch die Abtretung der zugrunde liegenden Darlehensforderungen

die formale Rechtsposition und die materielle Berechtigung auseinander-

gefallen. Daran habe die Vollstreckungsermächtigung der Zessionarin

nichts geändert. Zwar sei die isolierte Vollstreckungsstandschaft aus-

nahmsweise zulässig, wenn die Forderungsabtretung mit einer Einzie-

hungsermächtigung an den Zedenten einhergehe, aufgrund derer er Lei-

stung an sich selbst verlangen könne; denn dann würden sich die pro-

zessualen und die materiellen Befugnisse des Titelgläubigers wieder

decken. Eine Ermächtigung der Beklagten zum Einzug an sich selbst sei

aber nicht dargetan. Die weitergehende Behauptung der Beklagten, die

O. Bank habe die streitgegenständlichen Darlehensforderungen in-

zwischen wieder an sie zurückübertragen, sei unsubstantiiert. Deshalb

sei die Vernehmung der von der Beklagten zum Beweis für die Rückab-

tretung angebotenen Zeugin nicht in Betracht gekommen. Auf die weite-

ren Einwendungen der Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung komme

es demnach nicht mehr an.

Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr nur zur

Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldes hat das Beru-

fungsgericht mit der Begründung stattgegeben, daß die Beklagte nach

der Forderungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigt

gewesen sei und es deshalb nach Bereicherungsrecht herausgeben

müsse.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprü-

fung nicht stand.

1. Allein das Auseinanderfallen der Inhaberschaft an der Grund-

schuld und an der gesicherten Forderung rechtfertigt es nicht, die

Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären.

a) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Beklagte

noch Inhaberin der Grundschuld ist. § 401 Abs. 1 BGB, wonach mit der

abgetretenen Forderung bestimmte Sicherungsrechte auf den neuen

Gläubiger übergehen, gilt für die Grundschuld nicht (Gaberdiel, Kreditsi-

cherung

durch Grundschulden,

6. Aufl. Rdn. 965; Staudinger/

Wolfsteiner, BGB [2002] Vorbem. § 1191 Rdn. 222). Entgegen der An-

sicht der Klägerin ist dem Berufungsurteil auch nicht zu entnehmen, daß

das Berufungsgericht eine Übertragung der Grundschuld auf die O.

Bank angenommen hat. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und

Streitstandes hat es auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen,

in dem es ausdrücklich heißt, die Beklagte sei unstreitig Inhaberin der

Grundschuld und damit dinglich berechtigt. Einen Tabestandsberichti-

gungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Sie hat auch nicht im Beru-

fungsverfahren in beachtlicher Weise eine Abtretung der Grundschuld

dargelegt. Ihr diesbezüglicher Vortrag in der Berufungsbegründung ist in

sich widersprüchlich. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag,

aus dem sich ergebe, daß die Beklagte nach dem Verkauf der Forderung

und Abtretung der Grundschuld nicht mehr zur Zwangsvollstreckung aus

der Grundschuld aktivlegitimiert sei. Eine Abtretung der Grundschuld er-

gibt sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag indessen nicht; denn dort hat

die Klägerin lediglich geltend gemacht, daß die Beklagte die Zwangsvoll-

streckung aus der Grundschuld im eigenen Namen betreibe, obwohl In-

haberin des damit abgesicherten Rechts die O. Bank sei. Auch so-

weit die Klägerin weiter ausgeführt hat, die Beklagte dürfte sich nach

dem Verkauf der Forderung eine Rechtsnachfolgeklausel erschlichen

haben, hat sie damit keine Abtretung der Grundschuld behauptet, son-

dern allenfalls gezeigt, daß sie die Unabhängigkeit der Grundschuld von

der durch sie gesicherten Forderung nicht erkannt hat. Vor diesem Hin-

tergrund hat die Klägerin auch mit ihrer Berufungsbegründung die Ab-

tretung der Grundschuld nicht behauptet und damit nicht streitig gestellt.

Aus der Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag ergeben sich

vielmehr nur die Behauptung der Forderungsabtretung sowie eine unzu-

treffend rechtliche Folgerung hieraus. Auch das Berufungsgericht ist

deshalb davon ausgegangen, daß die Beklagte Inhaberin der Grund-

schuld geblieben ist.

b) Dann stellt sich aber das vom Berufungsgericht erörterte Pro-

blem der sogenannten isolierten Vollstreckungsstandschaft ebensowenig

wie die Frage, ob eine Vollstreckungsermächtigung an den noch titulier-

ten Altgläubiger zulässig ist.

Eine isolierte Vollstreckungsstandschaft liegt vor, wenn ein Titel-

gläubiger einen Dritten ermächtigt, den titulierten Anspruch im eigenen

Namen zu vollstrecken (BGHZ 92, 347, 349 f.). Ein solcher Fall ist hier

nicht gegeben, weil die Zessionarin, welche die Beklagte zur Zwangs-

vollstreckung ermächtigt hat, nicht Titelgläubiger ist. Titelgläubiger in

dem hier maßgeblichen formalen Sinn, der den im Vollstreckungstitel

ausgewiesenen Gläubiger meint, ist vielmehr noch die Beklagte, obwohl

sie die Forderungen abgetreten hat.

Der Bundesgerichtshof (aaO) hat allerdings eine Vollstreckung

auch dann für unzulässig erklärt, wenn ein Titelgläubiger den titulierten

Anspruch auf einen Dritten übertragen hat und dennoch, mit Ermächti-

gung des Dritten, selbst die Vollstreckung betreiben will. Aber auch die-

ser Fall liegt hier nicht vor, weil die Beklagte die Grundschuld nicht mit-

abgetreten hat. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsstandschaft.

Die Inhaberschaft an dem zu vollstreckenden Recht und die Zwangsvoll-

streckungsbefugnis sind nicht auseinandergefallen. Die Beklagte betreibt

die Zwangsvollstreckung nicht aus den Darlehensforderungen, die ihr

infolge Abtretung nicht mehr zustehen, sondern aus der Grundschuld, die

sie zurückbehalten hat.

2. Ebensowenig begründet die Abtretung der gesicherten Forde-

rung - ohne Rücksicht auf Einwendungen gegen den Anspruch aus der

Grundschuld - einen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des zur

Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrages.

Zu Unrecht hat die Beklagte einen Bereicherungsanspruch der

Klägerin mit der Begründung bejaht, die Beklagte sei nach der Forde-

rungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigt gewe-

sen. Diese Begründung wäre stichhaltig, wenn die Klägerin auf die ab-

getretenen Forderungen gezahlt hätte; denn zu Recht hat das Beru-

fungsgericht eine Ermächtigung der Beklagten zur Einziehung des Gel-

des an sich selbst verneint. Die Klägerin hat indessen auf den Anspruch

aus der Grundschuld geleistet, wie aus ihrer Zweckbestimmung, sie

zahle zur Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ein-

deutig hervorgeht. Denn nur durch Leistung auf die Grundschuld konnte

sie die Vollstreckungsmöglichkeit der Beklagten beseitigen oder ein-

schränken. Tilgt der Grundstückseigentümer die Grundschuld, so geht

sie nämlich auf ihn als Eigentümergrundschuld über (BGH, Urteil vom

19. November 1998 - IX ZR 284/97 - WM 1999, 35 unter II 3 a aa; Ga-

berdiel, Rdn. 824; Staudinger/Wolfsteiner, aaO Rdn. 109). Zwar sollten

nach der - bestrittenen - Zweckerklärung vom 1. März 1994 Zahlungen

auf die persönliche Forderung angerechnet werden. Wenn aber, wie hier,

ein Eigentümer, der nicht persönlich schuldet, zur Abwendung der

Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zahlt, ist er an eine solche

Verrechnungsvereinbarung nicht gebunden. Denn wenn der Gläubiger

Leistung aus der Grundschuld fordert, muß er auch bereit sein, sie ent-

gegenzunehmen (Gaberdiel, aaO Rdn. 806 f., 810; Staudinger/Wolf-

steiner, aaO 66, 68). Die Grundschuld steht aber nach wie vor der Be-

klagten zu, so daß die Klägerin darauf nicht rechtsgrundlos gezahlt hat,

soweit ihr keine Einwendungen gegen die Grundschuld zustehen.

III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die - von seinem

Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher unterlassene Prüfung der

weiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Anspruch aus der

Grundschuld nachholen kann. Soweit die Klägerin diese Einwendungen

aus dem zwischen ihrem Ehemann und der Rechtsvorgängerin der Be-

klagten zustande gekommenen Sicherungsvertrag herleitet - dies betrifft

einen möglichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wegen Ver-

kaufs oder wegen Tilgung der gesicherten Forderung -, wird das Beru-

fungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Ehemann der Klägerin ihr

seine Rechte aus dem Sicherungsvertrag übertragen hat (vgl. für die

Zwangsvollstreckung BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02 - un-

ter II 1 b, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Terno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Terno

Wendt Felsch