Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.07.2003 – 2 StR 226/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handetreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hanau vom 4. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitttels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-

verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1

StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Ange-

klagte (wie auch sein Verteidiger, der Staatsanwalt, der Nebenkläger und der

Nebenklägervertreter) erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmit-

tels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und genehmigte Erklärung

nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.

Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen

könnten, sind nicht ersichtlich. Die Erklärung des Angeklagten, er sei auf

Grund eines Schockzustandes bei der Urteilsverkündung sich der Tragweite

seiner Verzichtserklärung nicht bewußt gewesen, begründet keine Zweifel an

seiner Verhandlungsfähigkeit. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch

schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen, für die hier keine

Anhaltspunkte vorliegen. Hinzukommt, daß bereits der Staatsanwalt eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren beantragt hatte und der Rechtsmittelver-

zicht erst erklärt wurde, nachdem dem Angeklagten nach der Urteilsverkün-

dung mündlich Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war. Daß der Angeklagte

anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf die Durchführung der Re-

vision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht

weder widerrufen noch zurückgenommen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHSt

45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck