BGH Beschluss vom 11.07.2003 – 2 StR 226/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handetreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 4. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitttels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-
verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Ange-
klagte (wie auch sein Verteidiger, der Staatsanwalt, der Nebenkläger und der
Nebenklägervertreter) erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmit-
tels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und genehmigte Erklärung
nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.
Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen
könnten, sind nicht ersichtlich. Die Erklärung des Angeklagten, er sei auf
Grund eines Schockzustandes bei der Urteilsverkündung sich der Tragweite
seiner Verzichtserklärung nicht bewußt gewesen, begründet keine Zweifel an
seiner Verhandlungsfähigkeit. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch
schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen, für die hier keine
Anhaltspunkte vorliegen. Hinzukommt, daß bereits der Staatsanwalt eine Ge-
samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren beantragt hatte und der Rechtsmittelver-
zicht erst erklärt wurde, nachdem dem Angeklagten nach der Urteilsverkün-
dung mündlich Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war. Daß der Angeklagte
anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf die Durchführung der Re-
vision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht
weder widerrufen noch zurückgenommen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHSt
45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck