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BGH Urteil vom 11.07.2003 – 2 StR 31/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

11. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

2 StR 31/03

1.

2.

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2003,

aufgrund der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2003, an denen teilgenommen ha-

ben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Wadim W. - in der Verhandlung - ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Waldemar W. - in der Verhandlung -,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 21. Juni 2002, soweit der Angeklagte Waldemar

W. vom Vorwurf des Einschleusens von Ausländern freigespro-

chen wurde, mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen

zum äußeren Sachverhalt bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-

re Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten Wadim W. gegen das vorge-

nannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorgenannte Urteil sowie

ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden

verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie

die dem Angeklagten Wadim W. hierdurch entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

4. Die Staatskasse hat die Kosten der hinsichtlich des Angeklagten Wa-

dim W. zurückgenommenen Revision sowie die dem Angeklag-

ten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Wadim W. wegen Einschleu-

sens von Ausländern zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EU-

RO verurteilt. Von dem Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen hat es ihn

freigesprochen.

Den Angeklagten Waldemar W. hat es vom Vorwurf der Verge-

waltigung sowie schweren Menschenhandels in Tateinheit mit bandenmäßigem

und gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern freigesprochen. Die hier-

gegen vom Angeklagten Wadim W. und von der Nebenklägerin P.

hinsichtlich dieses Angeklagten eingelegten Revisionen sind unbe-

gründet. Die von der Staatsanwaltschaft nur noch hinsichtlich des Angeklagten

Waldemar W. aufrecht erhaltene Revision hat Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten Wadim W. ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wandten sich die beiden

Zeuginnen G. und P., die schon in Rußland der Prostitution nachgingen, dort

an den Zeugen J. mit der Bitte, sie nach Deutschland als Prostituierte zu ver-

mitteln. J. setzte sich mit dem Angeklagten in Verbindung und teilte diesem mit,

er werde mit zwei Frauen, die hier der Prostitution nachgehen wollten, nach

Deutschland kommen. Der Angeklagte sagte zu, nach der Einreise für Woh-

nung zu sorgen. Zusammen mit K. beantragte J. nun für die beiden Frauen bei

der Deutschen Botschaft in Moskau Touristenvisa mit einer Laufzeit von zwei

Wochen, wobei der Wahrheit zuwider als Reisegrund eine Urlaubsreise und

als Beruf der Frauen "Managerinnen" angegeben wurden. Nach Erteilung der

Visa reisten J., K. sowie die beiden Frauen auf dem Landweg über Polen nach

Deutschland ein. Sie wurden zunächst in einer von dem Angeklagten vorbe-

reiteten Wohnung in Kassel untergebracht. Am 1. Dezember 2001, nach Ablauf

der Touristenvisa, wurden die Frauen von dem Mitangeklagten Waldemar

W. und dem Zeugen St. in ein Bordell nach Altena verbracht, wo sie die

Prostitution ausübten, aber nach einem zunächst gescheiterten Fluchtversuch

am nächsten Tag von der Polizei aufgefunden und festgenommen wurden.

2. Die umfassende Beweiswürdigung des Landgerichts, auf welche die-

ses die Feststellung gestützt hat, daß dem Angeklagten bekannt war, daß die

Frauen zum Zweck der Ausübung der Prostitution einreisen sollten, daß die

Erteilung von Visa daher nur durch falsche Angaben zu erreichen war und daß

seine Bereitschaft, für Unterkunft in Deutschland zu sorgen, dieses Unterneh-

men förderte, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Der Angeklagte hat damit im Sinne des § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu ei-

ner Tat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG Hilfe geleistet.

3. Auf diese Tat ist entgegen der Auffassung der Revision das deutsche

Strafrecht anwendbar. Der Senat teilt zwar nicht die Auffassung des Landge-

richts, die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergebe sich aus § 9 Abs. 2

Satz 2 StGB (so auch 3. Strafsenat, Urteil vom 11. Februar 2000 - 3 StR

308/99, NJW 2000, 1752). Denn § 92 a Abs. 2 Nr. 2 AuslG beschreibt keine

Beihilfehandlung im Sinne des § 27 StGB, sondern eine zur Täterschaft ver-

selbständigte Tathandlung. Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf

diese Tat ergibt sich daher aus § 9 Abs.1 i.V.m. § 3 StGB. Da die Anwendung

dieser Regelungen hier gleichfalls zur Strafbarkeit des Angeklagten führt,

kommt es auf eine Abweichung von der Rechtsansicht des 3. Strafsenats nicht

an.

Gegen die Auslegung des Landgerichts, wonach das Merkmal "mehrere

Ausländer" i.S.d. § 92 a Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative, AuslG bei einer Anzahl von

zwei Personen gegeben ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Das gilt auch für das von der Revision erörterte Verhältnis des Strafrah-

mens der Tat nach § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu dem der "Haupttat" nach § 92

Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwen-

dungen verkennen den Charakter des § 92 a Abs. 2 Nr. 2 AuslG als selbstän-

digen Tatbestand; dem steht nicht entgegen, daß er Tathandlungen erfaßt,

welche ohne seine Geltung (nur) als Beihilfehandlungen strafbar wären. Es

entsprach gerade der Zielrichtung des Gesetzgebers des § 92 a Abs. 1 Nr. 2

AuslG, solche im Inland begangenen, auf Einschleusung von Ausländern ge-

richteten Handlungen als selbständige Taten zu erfassen und mit gegenüber

der bloßen Teilnahme an Taten nach § 92 AuslG erhöhter Strafe zu bedrohen.

Daher fehlt es auch für die von der Revision angestrebte Anwendung des § 27

Abs. 2 StGB auf die Tat nach § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG an einer Grundlage.

II. Die hinsichtlich des Angeklagten Waldemar W. wirksam auf den

Freispruch vom Vorwurf des Einschleusens von Ausländern beschränkte Revi-

sion der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Die Beweiswürdigung, welche das Landgericht zur Verneinung einer

Strafbarkeit gemäß § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG wegen Beteiligung an dem unter

Verstoß gegen das AuslG bewirkten unerlaubten Aufenthalt der Nebenkläge-

rinnen in Deutschland geführt hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil der

Tatrichter überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung hinsicht-

lich der subjektiven Tatseite gestellt hat. Nach den Feststellungen hatte der

Angeklagte bereits mehrfach früher aus Osteuropa eingereiste Frauen zum

Zweck der Prostitutionsausübung in ein Bordell der Zeugin H. verbracht. In die

Geschehnisse um die Einreise der Nebenklägerinnen, ihre Unterbringung und

Vermittlung war er von Anfang an eingebunden. Daß er gleichwohl, als er die

Frauen am 1. Dezember 2001 in das Bordell nach Altena verbrachte, ange-

nommen haben könnte, diese seien mit gültigen, noch nicht abgelaufenen Visa

eingereist, liegt eher fern. Soweit das Landgericht eine objektive Handlung des

Hilfeleistens nicht festzustellen vermochte (UA S. 66), ist nicht hinreichend ge-

würdigt, daß der Angeklagte von dem Zeugen J. gebeten worden war, die

Frauen in das Bordell zu verbringen, diesen Auftrag an den Zeugen St. weiter-

gab und diesen auf der Fahrt begleitete (UA 66, 67). Da der Rechtsfehler sich

auf die Beweiswürdigung und die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand

beschränkt, können die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechter-

halten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.

III. Die Revision der Nebenklägerin P. ist zulässig; die mißver-

ständliche Formulierung, es werde Revision eingelegt, "soweit der Beschul-

digte Wadim W. lediglich zu einer Geldstrafe wegen Beihilfe zum Ein-

schleusen von Ausländern verurteilt worden ist", ist dahin auszulegen, daß sich

die Revision gegen die Freisprechung dieses Angeklagten im übrigen wendet.

Die Revision ist unbegründet. Die überaus breite und detaillierte Be-

weiswürdigung des Landgerichts, aufgrund derer eine Verurteilung nach

§§ 181 Abs. 1 Nr. 3, 180 b Abs. 1 StGB und §§ 181 a, 180 a StGB nicht erfolgt

ist, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und ist daher vom Revisionsgericht

hinzunehmen.

Auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unbe-

gründet; sie ist, soweit ersichtlich, auf eine unzutreffende Auslegung der Vor-

schrift des § 397 a Abs. 1 StPO gestützt.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck