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BGH Beschluß vom 14.07.2003 – NotZ 42/02

Senat fuer Notarsachen

BGHR: ja

NotZ 42/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2003

in dem Verfahren

wegen Anfechtung einer Weisung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die

Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer

am 14. Juli 2003

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 11. Juli 2002 wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-

verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Be-

schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu erstatten

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

3.000

festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Anwaltsnotar in Hessen. Für seinen Schrift-

wechsel in anwaltlichen und notariellen Angelegenheiten verwendet er

Briefbögen,

in denen

links oben das hessische Landeswappen

- verfremdet durch einen rechteckigen Rahmen als oberen Abschluß, in

dem sich der Schriftzug "Notar" befindet - abgebildet ist. Neben dem

Wappenschild sind in der Mitte des Briefkopfes der Name des An-

tragstellers und zwei Zeilen darunter die Bezeichnungen "Rechtsanwalt

und Notar" sowie "Fachanwalt für Steuerrecht" abgedruckt. Rechts

daneben befindet sich der Name eines weiteren Rechtsanwalts mit der

darunter aufgeführten Bezeichnung "Rechtsanwalt".

Der Antragsgegner untersagte dem Antragsteller mit Verfügung

vom 26. November 2001 die Verwendung des hessischen Landeswap-

pens in Form des § 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes

Hessen oder in abgewandelter Form auf Schriftstücken, die er außerhalb

seiner notariellen Tätigkeit anfertigt, und führte weiter aus, die Verwen-

dung des Landeswappens auch in abgewandelter Form sei gestattet auf

Schreiben des Antragstellers in notariellen Angelegenheiten, wenn durch

räumliche Zuordnung und Gestaltung sichergestellt sei, daß das Lan-

deswappen verständlicherweise nur auf die notarielle Tätigkeit als An-

waltsnotar bezogen werden könne.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

tragsteller geltend gemacht, die Verfügung des Antragsgegners beein-

trächtige sein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf freie Be-

rufsausübung in rechtswidriger Weise, weil es hierfür an der erforderli-

chen gesetzlichen Grundlage fehle.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom

11. Juli 2002 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige

Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Anfechtungsantrag weiterver-

folgt.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. Die Frist ist

nicht schon durch die zunächst nur an den Antragsteller vorgenommene

Zustellung in Lauf gesetzt worden. Diese Zustellung war unwirksam, der

Beschluß hätte vielmehr von vornherein an seinen Verfahrensbevoll-

mächtigten zugestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März

1991 - AnwZ (B) 44/90 - NJW 1991, 2086 unter II).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil die auf

§§ 92 Nr. 1, 93 BNotO gestützte Verfügung des Antragsgegners vom

26. November 2001 rechtmäßig ist. Dies hat das Oberlandesgericht mit

ausführlicher und in jeder Hinsicht zutreffender Begründung dargelegt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Führen von Hoheitszeichen symbolisiert staatliches oder staatlich

autorisiertes Handeln. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Füh-

ren von Hoheitszeichen ist deshalb kraft Natur der Sache dem Hoheits-

träger vorbehalten. Das beruht auf dem von der Verfassung vorausge-

setzten Recht des Staates, sich zu seiner Selbstdarstellung solcher

Symbole zu bedienen (Senatsbeschluß vom 29. November 1999 - NotZ

9/99 - DNotZ 2000, 551 unter B I 1; BVerfGE 81, 278, 293). Darin liegt

die vom Antragsteller vermißte rechtliche Grundlage für das vom An-

tragsgegner ausgesprochene Verbot, das Landeswappen im anwaltlichen

Schriftverkehr zu führen. Der Senat hat demgemäß in jenem Beschluß

für die damalige Rechtslage in Niedersachsen, mit der die Rechtslage in

Hessen vergleichbar ist, entschieden, daß es darauf ankommt, ob das

Land dem Anwaltsnotar die Befugnis eingeräumt hat, das Landeswappen

auf dem Briefbogen zu verwenden. Ohne eine solche Befugnis ist die

Benutzung des Landeswappens im übrigen ordnungswidrig (§ 124 Abs. 1

Nr. 1 OWiG) und könnte auch unter dem Gesichtspunkt des Namens-

rechts (§ 12 BGB) untersagt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2002

- I ZR 235/99 - NJW-RR 2002, 1401 unter II 2; Staudinger/Weick/Haber-

mann, [1995] § 12 BGB Rdn. 222, 223; MünchKomm-BGB/Schwerdtner,

4. Aufl. § 12 Rdn. 105; Soergel/Heinrich, BGB 13. Aufl. § 12 Rdn. 155).

Die Befugnis, das hessische Landeswappen im Briefkopf zu ver-

wenden, hat der Innenminister im Benehmen mit dem Justizminister den

Anwaltsnotaren nur in Notariatsangelegenheiten eingeräumt.

Rinne Streck Seiffert

Lintz Bauer