Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 14.07.2003 – NotZ 42/02
Senat fuer Notarsachen
BGHR: ja
NotZ 42/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2003
in dem Verfahren
wegen Anfechtung einer Weisung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die
Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer
am 14. Juli 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 11. Juli 2002 wird zurückgewie-
sen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-
verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Be-
schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu erstatten
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
3.000
festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller ist Anwaltsnotar in Hessen. Für seinen Schrift-
wechsel in anwaltlichen und notariellen Angelegenheiten verwendet er
Briefbögen,
in denen
links oben das hessische Landeswappen
- verfremdet durch einen rechteckigen Rahmen als oberen Abschluß, in
dem sich der Schriftzug "Notar" befindet - abgebildet ist. Neben dem
Wappenschild sind in der Mitte des Briefkopfes der Name des An-
tragstellers und zwei Zeilen darunter die Bezeichnungen "Rechtsanwalt
und Notar" sowie "Fachanwalt für Steuerrecht" abgedruckt. Rechts
daneben befindet sich der Name eines weiteren Rechtsanwalts mit der
darunter aufgeführten Bezeichnung "Rechtsanwalt".
Der Antragsgegner untersagte dem Antragsteller mit Verfügung
vom 26. November 2001 die Verwendung des hessischen Landeswap-
pens in Form des § 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes
Hessen oder in abgewandelter Form auf Schriftstücken, die er außerhalb
seiner notariellen Tätigkeit anfertigt, und führte weiter aus, die Verwen-
dung des Landeswappens auch in abgewandelter Form sei gestattet auf
Schreiben des Antragstellers in notariellen Angelegenheiten, wenn durch
räumliche Zuordnung und Gestaltung sichergestellt sei, daß das Lan-
deswappen verständlicherweise nur auf die notarielle Tätigkeit als An-
waltsnotar bezogen werden könne.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
tragsteller geltend gemacht, die Verfügung des Antragsgegners beein-
trächtige sein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf freie Be-
rufsausübung in rechtswidriger Weise, weil es hierfür an der erforderli-
chen gesetzlichen Grundlage fehle.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom
11. Juli 2002 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige
Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Anfechtungsantrag weiterver-
folgt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. Die Frist ist
nicht schon durch die zunächst nur an den Antragsteller vorgenommene
Zustellung in Lauf gesetzt worden. Diese Zustellung war unwirksam, der
Beschluß hätte vielmehr von vornherein an seinen Verfahrensbevoll-
mächtigten zugestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März
1991 - AnwZ (B) 44/90 - NJW 1991, 2086 unter II).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil die auf
§§ 92 Nr. 1, 93 BNotO gestützte Verfügung des Antragsgegners vom
26. November 2001 rechtmäßig ist. Dies hat das Oberlandesgericht mit
ausführlicher und in jeder Hinsicht zutreffender Begründung dargelegt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Führen von Hoheitszeichen symbolisiert staatliches oder staatlich
autorisiertes Handeln. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Füh-
ren von Hoheitszeichen ist deshalb kraft Natur der Sache dem Hoheits-
träger vorbehalten. Das beruht auf dem von der Verfassung vorausge-
setzten Recht des Staates, sich zu seiner Selbstdarstellung solcher
Symbole zu bedienen (Senatsbeschluß vom 29. November 1999 - NotZ
9/99 - DNotZ 2000, 551 unter B I 1; BVerfGE 81, 278, 293). Darin liegt
die vom Antragsteller vermißte rechtliche Grundlage für das vom An-
tragsgegner ausgesprochene Verbot, das Landeswappen im anwaltlichen
Schriftverkehr zu führen. Der Senat hat demgemäß in jenem Beschluß
für die damalige Rechtslage in Niedersachsen, mit der die Rechtslage in
Hessen vergleichbar ist, entschieden, daß es darauf ankommt, ob das
Land dem Anwaltsnotar die Befugnis eingeräumt hat, das Landeswappen
auf dem Briefbogen zu verwenden. Ohne eine solche Befugnis ist die
Benutzung des Landeswappens im übrigen ordnungswidrig (§ 124 Abs. 1
Nr. 1 OWiG) und könnte auch unter dem Gesichtspunkt des Namens-
rechts (§ 12 BGB) untersagt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2002
- I ZR 235/99 - NJW-RR 2002, 1401 unter II 2; Staudinger/Weick/Haber-
mann, [1995] § 12 BGB Rdn. 222, 223; MünchKomm-BGB/Schwerdtner,
4. Aufl. § 12 Rdn. 105; Soergel/Heinrich, BGB 13. Aufl. § 12 Rdn. 155).
Die Befugnis, das hessische Landeswappen im Briefkopf zu ver-
wenden, hat der Innenminister im Benehmen mit dem Justizminister den
Anwaltsnotaren nur in Notariatsangelegenheiten eingeräumt.
Rinne Streck Seiffert
Lintz Bauer