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BGH Urteil vom 28.03.2002 – I ZR 235/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. März 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Düsseldorfer Stadtwappen

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

BGB § 12 analog; NRW GemeindeO § 14

a) Die nicht genehmigte Verwendung des Wappens einer Großstadt im Zu- sammenhang mit dem Titel eines Anzeigenblattes kann das Namensrecht des Wappeninhabers (hier aus § 14 Gemeindeordnung NW i.V. mit § 12 BGB analog) unter dem Gesichtspunkt einer namensmäßigen Zuordnungs- verwirrung verletzen.

b) Der "Gebrauch" eines fremden Wappens i.S. von § 12 BGB ist nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Origi- nals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen.

BGH, Urt. v. 28. März 2002 - I ZR 235/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 3. August 1999 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte gibt den wöchentlich erscheinenden "Düsseldorfer Anzei-

ger" heraus. Auf der Titelseite und - dort erheblich kleiner - in manchen Kopflei-

sten der einzelnen Seiten der Zeitung ist neben dem Namenszug "Düsseldorfer

Anzeiger" - wie nachstehend wiedergegeben - ein Wappen abgebildet:

Die Klägerin, die Landeshauptstadt Düsseldorf, nimmt das abgebildete

Wappen als "Düsseldorfer Stadtwappen" in Anspruch. Sie hat die Auffassung

vertreten, durch die Verwendung des Wappens in der von der Beklagten her-

ausgegebenen Zeitung werde sie in ihrem Namensrecht verletzt. Es werde der

unzutreffende Eindruck erweckt, sie gebe die Zeitung heraus oder habe zumin-

dest die Verwendung des Wappens gestattet.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,

das Stadtwappen der Klägerin im Kopf des "Düsseldorfer Anzeiger"

zu führen sowie das Stadtwappen an anderen Stellen des Anzei-

genblattes in Verbindung mit dem Namenszug "Düsseldorfer An-

zeiger" zu verwenden.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie bestreitet, daß es sich bei

dem von ihr verwendeten Wappen um das Stadtwappen der Klägerin handele.

Durch die Nutzung des Wappens in ihrer Zeitung werde nicht auf eine Verbin-

dung zur Klägerin hingewiesen. Die Kombination eines Städtenamens mit dem

Wort "Anzeiger" sei verkehrsüblich. Zudem finde sich im Lokalteil der "Rheini-

schen Post" - was unstreitig ist - ebenfalls das Stadtwappen der Klägerin.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos

geblieben.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-

spruch aus § 14 Gemeindeordnung NW (im folgenden: GO NW) i.V. mit § 12

BGB analog für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Die Klägerin habe durch Vorlage einer historischen Untersuchung von

Otto Korn aus dem Düsseldorfer Jahrbuch Band 47/1955 nachgewiesen, daß

sie Inhaberin der Rechte an dem streitgegenständlichen Wappen sei. Das

Wappen genieße gemäß § 14 GO NW i.V. mit § 12 BGB analog Namensschutz

ohne Rücksicht auf die Verkehrsgeltung. Die Beklagte verletze das Namens-

recht der Klägerin durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung. Denn

über den Gesichtspunkt der namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung erstrek-

ke sich der Schutz des § 12 BGB (auch) auf solche Fälle, in denen der Na-

mensträger durch den (beanstandeten) Gebrauch zu bestimmten Einrichtun-

gen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt werde, mit denen er

nichts zu tun habe. Im Streitfall bestehe die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung

insbesondere auch deshalb, weil die Klägerin ein eigenes Publikationsorgan mit

ähnlicher Bezeichnung ("Düsseldorfer Amtsblatt") herausbringe, das mit dem

Stadtwappen versehen werde. Die von der Klägerin geduldete Wappennutzung

durch die "Rheinische Post" führe demgegenüber nicht zu einer Zuordnungs-

verwirrung, weil diese das Wappen lediglich im Inneren der Zeitung im Lokalteil

verwende.

Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung werde nicht durch die konkrete

Gestaltung der Titel ausgeräumt. Die Publikation der Beklagten sei als solche

auch nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung zu erkennen, die mit der Klägerin

schlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden könne.

Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlas-

sung ergebe sich schon daraus, daß sie selbst über ein eigenes offizielles Be-

kanntmachungsorgan verfüge, das ebenfalls mit dem Stadtwappen versehen

sei. Schutzwürdige Interessen der Beklagten an der Nutzung des Stadtwappens

der Klägerin seien demgegenüber nicht gegeben, weil deren Belangen und Be-

dürfnissen bereits durch die Verwendung des Stadtnamens "Düsseldorfer" in

ausreichendem Maße genügt werde.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Be-

rufungsgerichts, bei dem von der Beklagten verwendeten Wappen handele es

sich um das Stadtwappen der Klägerin.

Das Berufungsgericht hat seine Annahme auf eine von der Klägerin vor-

gelegte wissenschaftliche Studie von Otto Korn aus dem Jahre 1955 (GA 74 bis

82) gestützt, aus der sich ergebe, daß das heute gebräuchliche Stadtwappen

auf einen Entwurf von Otto Hupp aus dem Jahre 1938 zurückgehe; die in der

genannten Abhandlung aufgeführte Abbildung Nr. 20 enthalte diejenigen Wap-

penmerkmale, die auch im streitgegenständlichen Wappen enthalten seien,

nämlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit Ankerseil.

a) Die Revision rügt an sich zu Recht, daß die Feststellungen des Beru-

fungsgerichts zum Aussehen des Stadtwappens der Klägerin auf unzutreffen-

den Erwägungen beruhen. In der Studie von Otto Korn heißt es unter anderem

wie folgt (GA 81/82):

1926 trat die Stadt in Verhandlungen mit Wolfgang Pagenstecher, der einen neuen, modernen Entwurf lieferte, aber auch ihm war keine Dauer beschieden (Abb. 19).

Am 15. Oktober 1938 wurde der neue und bis jetzt endgültige Ent- wurf (Abb. 20) von Otto Hupp eingeführt, der allen Düsseldorfern bekannt ist. (...) Mit dem Wappen von Düsseldorf, das er von den späteren Zutaten, vor allem dem Ankertau, befreite (...) hat er sich für alle Zeiten ein ehrendes Denkmal geschaffen (...).

Das Berufungsgericht hat - möglicherweise aufgrund der unzutreffenden

Numerierung der Abbildungen im Fließtext der Studie (die Abb. 21 wird als

Abb. 20 bezeichnet) - verkannt, daß der Entwurf von Otto Hupp, auf den das

heute gebräuchliche Stadtwappen nach den nicht angegriffenen Feststellungen

des Berufungsgerichts zurückgeht, nicht in Abbildung 20, sondern in Abbil-

dung 21 wiedergegeben ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß nur das

Wappen in der Abbildung 21 und nicht dasjenige in der Abbildung 20 - wie es in

der Studie von Otto Korn zum Entwurf von Otto Hupp heißt - "von dem Ankertau

befreit" ist. Überdies hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die

Abbildung 20 enthalte diejenige Wappenmerkmale, die auch im streitgegen-

ständlichen Wappen (gemeint ist wohl das Stadtwappen der Klägerin) enthalten

seien, nämlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit An-

kerseil. In dem von der Klägerin als ihr Stadtwappen in Anspruch genommenen

Wappen ist das Ankerseil gerade nicht enthalten, wie sich aus einem Blick auf

die Abbildung 21 in der Studie von Otto Korn ergibt, die den Entwurf Otto Hupps

aus dem Jahre 1938 zeigt.

b) Gleichwohl hat die Rüge der Revision keinen Erfolg, weil der Senat

das Aussehen des Stadtwappens der Klägerin selbst feststellen kann.

Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsge-

richts, daß das heute gebräuchliche Stadtwappen der Klägerin auf einen Ent-

wurf Otto Hupps aus dem Jahre 1938 zurückgeht. Die Gestaltung dieses Ent-

wurfs ergibt sich aus der oben in Ablichtung wiedergegebenen Abbildung 21 in

der Studie von Otto Korn, die "in silbernem Schilde einen aufgerichteten dop-

pelgeschwänzten, blaugekrönten und bewehrten Löwen" zeigt, der "einen ge-

senkten blauen Anker in der Pranke hält" (so die Beschreibung der Abb. 21 von

Otto Korn).

Das Stadtwappen der Klägerin ist im Brockhaus, 20. Aufl. 1997, unter

dem Stichwort "Düsseldorf" abgebildet. Darüber hinaus finden sich Abbildungen

- jeweils mit einer Beschreibung des Wappens - bei Stadler, Deutsche Wappen,

Band 7, Die Gemeindewappen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, 1972,

Seite 35, sowie bei Nagel, Rheinisches Wappenbuch, Die Wappen der Ge-

meinden, Städte und Kreise im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland,

1986, Seite 44.

Das in den genannten Quellen (farbig) abgebildete Wappen stimmt mit

dem in der Abhandlung von Otto Korn in Abbildung 21 (schwarz-weiß) wieder-

gegebenen Wappen ersichtlich überein. Es ist danach offenkundig, daß dem

Berufungsgericht lediglich ein Irrtum unterlaufen ist, der auf das Ergebnis seiner

Entscheidung aber keinen Einfluß hatte.

2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß

das Stadtwappen der Klägerin grundsätzlich gemäß § 14 GO NW i.V. mit § 12

BGB analog Namensschutz genießt, ohne daß es auf eine Verkehrsgeltung

ankommt. Denn in § 14 Abs. 2 GO NW ist bestimmt, daß die Gemeinden ihre

bisherigen Wappen führen. Die Vorschrift des § 12 Satz 1, 2. Altern. BGB

schützt den Berechtigten davor, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen

gebraucht.

Der Schutz nach § 12 BGB, der nicht nur natürlichen, sondern auch juri-

stischen Personen zukommt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem;

120, 103, 106 - Columbus; MünchKommBGB/Schwerdtner, 4. Aufl., § 12

Rdn. 51, 68), ist nicht auf den Namen im engeren Sinne beschränkt, sondern

schließt auch Wappen und Siegel ein (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitäts-

emblem; BGH, Urt. v. 19.5.1976 - I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 646 = WRP

1976, 609 - Kyffhäuser). Demnach sind auch Stadtwappen grundsätzlich ge-

schützt (so schon RGZ 71, 262, 264 f. - Aachener Stadtwappen). Der Namens-

schutz unabhängig von der Verkehrsgeltung setzt allerdings - worauf die Revi-

sion zutreffend hinweist - voraus, daß der Name bzw. das Wappen oder das

Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur na-

mensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (vgl. BGHZ 119, 237, 245

- Universitätsemblem). Genügt die Bezeichnung ihrer Natur nach zur sicheren

Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf es nicht des Nachweises

einer besonderen Verkehrsgeltung; nur wenn eine Bezeichnung eine solche

Unterscheidungskraft von Haus aus nicht besitzt, kommt es weiter darauf an, ob

die an sich nicht schutzfähige, weil nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung

in den beteiligten Verkehrskreisen als namensmäßiger Hinweis auf den Inhaber

des Namens Verkehrsgeltung erlangt hat. Genügt der Namensteil oder die Ab-

kürzung jedoch ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Per-

sonen, so bedarf es des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung nicht

(vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1963 - Ib ZR 98/61, GRUR 1964, 38, 39 = WRP 1963,

345 - Dortmund grüßt ...).

Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Stadtwappen der

Klägerin hinreichende namensmäßige Unterscheidungskraft zu. Der Beurteilung

ist das Stadtwappen der Klägerin in der konkreten Ausgestaltung durch Otto

Hupp zugrunde zu legen. Diese Darstellung - in silbernem Schilde ein aufge-

richteter, doppelgeschwänzter, blaugekrönter und bewehrter Löwe, der einen

gesenkten blauen Anker in der Pranke hält - ist hinreichend unterscheidungs-

kräftig und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung der Klägerin geeignet.

3. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß die

Beklagte durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung das Namens-

recht der Klägerin verletzt.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-

gegangen, daß nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens bzw.

Wappens als "Gebrauchen" i.S. von § 12 BGB angesehen werden kann, son-

dern daß nur solche Namensanmaßungen unbefugt sind, die geeignet sind,

eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGHZ 81, 75,

78 - Carrera/Rennsportgemeinschaft; 91, 117, 120 - Mordoro; 119, 237, 245

- Universitätsemblem). Dem liegt zugrunde, daß die Vorschrift nur den Schutz

des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines

Trägers zum Ziele hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1960 - I ZR 43/59, GRUR 1960,

550, 553 = WRP 1960, 285 - Promonta; BGHZ 119, 237, 245 - Universitäts-

emblem). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei

einem namens- bzw. kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen

Dritten, sondern auch bei solchen Verwendungsweisen angenommen, durch

die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen

in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es

auch, daß im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe

dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt

(vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem, m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht auch ohne Rechts-

verstoß angenommen, daß die Beklagte das Wappen der Klägerin in ihrer Ze i-

tung verwendet hat. Ein Wappen wird nicht nur bei einer völlig identischen

Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe verwendet, so-

fern diese wesentliche Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist,

auf den Berechtigten hinzuweisen (vgl. OLG Hamburg, OLGE 3, 89; Staudin-

ger/Weick/Habermann, BGB (1995), § 12 Rdn. 222). Die Abbildung des Wap-

pens in der Zeitung der Beklagten erfüllt diese Voraussetzung. Sie zeigt in ei-

nem Schilde den aufgerichteten, doppelgeschwänzten, gekrönten und bewehr-

ten Löwen, der einen gesenkten Anker in der Pranke hält. Die Abbildung enthält

damit - wenn auch in vereinfachter Form und nur in schwarz-weiß - sämtliche

wesentlichen Elemente des Originals und ist damit ebenso wie dieses geeignet,

auf die Klägerin hinzuweisen.

c) Einen namens- bzw. kennzeichenmäßigen Gebrauch des Wappens

der Klägerin seitens der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht dem weder die Annahme

des Berufungsgerichts, es sei für die beteiligten Verkehrskreise sehr schwierig

auseinanderzuhalten, ob es sich bei einem Presseorgan um das "Düsseldorfer

Amtsblatt" oder den "Düsseldorfer Anzeiger" der Beklagten handele, noch die

weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verwendung des Stadtwappens

diene der Präsentation und Heraushebung des eigenen Unternehmens bzw.

des eigenen Zeitungsprodukts der Beklagten. Diesen Feststellungen läßt sich

nicht entnehmen, daß die Verwendung des Wappens den Eindruck hervorruft,

es handele sich um das eigene Wappen der Beklagten.

d) Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit des Wappengebrauchs

durch die Beklagte damit begründet, daß bei einem rechtlich beachtlichen Teil

der angesprochenen Verkehrskreise der unzutreffende Eindruck erweckt werde,

es bestehe eine Beziehung zwischen der Zeitung der Beklagten und der Kläge-

rin. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Zeitung der Beklagten als

solche nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung einer Art, die mit der Klägerin

schlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden könne, zu erkennen sei.

Die vorgelegten Exemplare der Zeitung enthielten weitgehend auch journalisti-

sche Berichte, die sich zum Teil auf lokalpolitische Aktivitäten bezögen. Dies

werde besonders deutlich bei dem Exemplar vom 24. März 1999, in dem auf

der Titelseite eine eigene Serie unter dem Titel "Lust auf Düsseldorf" angekün-

digt werde. Als herausragende Titelrubrik werde auf einen Bericht über die

Düsseldorfer Oberbürgermeisterin hingewiesen. Zusätzlich zu diesem sehr aus-

führlichen Bericht finde sich ein Kurzhinweis auf die nächste Sitzung des Rates

der Landeshauptstadt Düsseldorf. Zudem müsse beachtet werden, daß die

Klägerin selbst ein eigenes Publikationsorgan herausbringe, das mit der ähnli-

chen Bezeichnung "Amtsblatt" und dem Stadtwappen versehen sei.

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht

auf der Grundlage seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen ange-

nommen hat, zumindest bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Ver-

kehrskreise könne der (unzutreffende) Eindruck entstehen, die Klägerin habe

dem Verleger des "Düsseldorfer Anzeiger" (der Beklagten) das besondere

Recht zur Verwendung ihres Stadtwappens verliehen, und daß das Berufungs-

gericht daraus die Gefahr einer relevanten Zuordnungsverwirrung hergeleitet

hat. Denn dafür reicht es aus, daß das Publikum - wie hier - annimmt, zwischen

dem "Düsseldorfer Anzeiger" und der Klägerin bestünden irgendwelche Bezie-

hungen.

e) Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die vom

Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung.

Das Berufungsgericht hat angenommen, ein schutzwürdiges Interesse

der Klägerin an der Untersagung des Wappengebrauchs durch die Beklagte

ergebe sich bereits daraus, daß sie über ein eigenes offizielles Bekanntma-

chungsorgan verfüge, das ebenfalls mit dem Stadtwappen versehen sei. Der

Umstand, daß die Klägerin der "Rheinischen Post" gestatte, ihr Wappen zu

verwenden, stehe dem nicht entgegen, da diese das Wappen nur im Innenteil

ihrer Zeitung gebrauche. Die Beklagte verwende das Wappen demgegenüber

auch auf der Zentralseite. Allein schon durch die unterschiedliche Plazierung

sei die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung deutlich und ausschlaggebend er-

höht. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-

den.

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe angenommen,

daß der Gebrauch des Wappens im Innenteil der "Rheinischen Post" nicht die

Gefahr einer Zuordnungsverwirrung in sich berge. Weshalb dies bei der Ver-

wendung des Wappens im Innenteil der Zeitung der Beklagten, die von dem

ausgesprochenen Verbot mitumfaßt werde, anders zu beurteilen sei, habe das

Berufungsgericht nicht dargelegt. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht

zum Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten auch verlangen, daß sie den Ge-

brauch des Wappens im Innenteil ihrer Zeitung unterläßt, da sich die Zuordnung

des Wappens von der Vorderseite beim Leser der Zeitung gedanklich fortsetzt,

wenn er im Innenteil des Blattes den Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" nebst

Wappen erblickt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daß das Wappen im

Innenteil kleiner als auf der Titelseite gestaltet ist. Die Revisionserwiderung

weist im übrigen mit Recht darauf hin, daß der Beklagten nur die Verwendung

des Wappens in Verbindung mit dem Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" un-

tersagt worden ist.

Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht ha-

be bei der vorgenommenen Interessenabwägung nicht berücksichtigt, daß die

Klägerin selbst vorgetragen habe, die Abbildung des Stadtwappens im Innenteil

der "Rheinischen Post" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ledig-

lich als Hinweis auf den lokalen Bezug der Berichterstattung und nicht dahinge-

hend verstanden, die Klägerin sei Herausgeberin der Zeitung; davon müsse

auch bei der Titelgestaltung der Beklagten ausgegangen werden, weil Unter-

schiede nicht ersichtlich seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungs-

gericht ausdrücklich festgestellt hat, daß die angesprochenen Verkehrskreise

wegen des hohen Bekanntheitsgrades der "Rheinischen Post" nicht annehmen,

die Klägerin sei Herausgeberin dieser Tageszeitung, so daß auch die Gefahr

einer relevanten Zuordnungsverwirrung nicht in Betracht komme. Diese Fest-

stellung konnte das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde treffen, da

seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

Vergeblich macht die Revision schließlich auch geltend, daß die Klägerin

als Inhaberin des "Monopols" zur Vergabe von Nutzungsrechten an ihrem

Stadtwappen sittenwidrig handele, wenn sie einerseits die Wappennutzung

durch die "Rheinische Post" gestatte und andererseits gegen die Wappenver-

wendung durch die Beklagte vorgehe. Entgegen der Auffassung der Revision

greift die Klägerin damit nicht zum Nachteil der Beklagten in den Wettbewerb

zwischen ihr und dem Herausgeber der "Rheinischen Post" ein. Davon kann

schon deshalb keine Rede sein, weil die Wappennutzung durch die "Rheinische

Post" aus den vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Gründen nicht

vergleichbar ist mit dem Wappengebrauch durch die Beklagte. Insbesondere

verwendet die "Rheinische Post" das Wappen in ihrem Regionalteil lediglich als

Hinweis auf den lokalen bzw. regionalen Bezug der Berichterstattung. Zudem

hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin in der Vergangenheit in

vergleichbaren Fällen gegen eine eigenmächtige Wappennutzung durch Pres-

seerzeugnisse ebenso wie im Streitfall vorgegangen ist.

III. Danach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Ko-

stenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist an der Unterschriftsleistung infolge Urlaubs verhindert.

Erdmann

Starck

Pokrant

Schaffert