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BGH Urteil vom 15.07.2003 – VI ZR 361/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Juli 2003 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

a) Zu den Voraussetzungen einer Bindung des Berufungsgerichts an die

erstinstanzlich aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen

Feststellungen.

b) Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geld-

betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines

Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsge-

mäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderli-

che Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines

Ersatzfahrzeuges beanspruchen.

BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - LG Stade

AG Stade

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stade

vom 24. September 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht (restliche) Reparatur- und Mietwagenkosten aus einem

Verkehrsunfall vom 30. Oktober 2000 gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer und

gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten

Kraftfahrzeuges geltend. Er bezifferte zunächst die Reparaturkosten aufgrund

eines privaten Sachverständigengutachtens vom 31. Oktober 2000 auf

2.972,60 DM, wobei für die Dauer der Reparatur drei Tage veranschlagt waren.

Die Beklagte zu 2 zahlte an den Kläger die in seinem Privatgutachten angege-

benen Reparaturkosten. Danach ließ der Kläger an dem Fahrzeug Reparatur-

arbeiten vornehmen. Die hiermit beauftragte Kfz-Werkstatt vertrat nach Einlei-

tung der Arbeiten die Auffassung, die hintere linke Tür, welche der Kläger als

gebrauchtes Teil selbst beschafft hatte, könne nicht eingepaßt werden. Der mit

einer erneuten Begutachtung durch den Kläger beauftragte Privatsachverstän-

dige gelangte daraufhin in einem Nachtragsgutachten vom 16. November 2000

zu dem Ergebnis, das bei dem Unfall beschädigte Seitenteil des Fahrzeuges sei

mit einem zusätzlichen Reparaturaufwand in Höhe von 3.520,65 DM zu erneu-

ern. Die Reparatur des Fahrzeuges wurde von der vom Kläger beauftragten

Kfz-Werkstatt gleichwohl ohne Erneuerung des Seitenteils unter Einbeziehung

von "Eigenleistungen" des Klägers zum Preis von 1.022,89 DM durchgeführt.

Der Kläger macht geltend, es seien Mängel verblieben, weil die hintere

Tür sich nur schlecht öffnen lasse und an der Seitenwand links eine Lichtbeule

verblieben sei. Mit seiner Klage hat er die vom Privatsachverständigen bezif-

ferten zusätzlichen Reparaturkosten von 3.520,65 DM sowie Erstattung der Ko-

sten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der tatsächlichen

Reparatur vom 14. November bis 23. November 2000 in Höhe von 2.686,56 DM

sowie eine Unkostenpauschale von 40 DM verlangt. Das Amtsgericht hat dem

Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, wonach eine Repa-

ratur ohne Erneuerung des Seitenteils in vier Tagen möglich gewesen sei, le-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:10)(cid:0)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)(cid:25)(cid:11)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:0)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:24)(cid:2)(cid:31)(cid:30) "!(cid:30)(cid:3)#(cid:11)$(cid:24)(cid:2)(cid:31)

diglich für diese Zeit einen Betrag von 610,50

zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Klä-

ger Berufung eingelegt und zunächst beantragt, die Beklagten zur Zahlung der

restlichen erstinstanzlich geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von

(cid:13)&%(’&(cid:24))(cid:7)(cid:18)%(cid:25)(cid:7)$(cid:11)$(cid:24)*(cid:22)+(cid:1)(cid:4)(cid:24)(cid:2)(cid:31)*,(cid:21)-.(cid:0)(cid:2)(cid:31)/(cid:0)(cid:30)0(cid:12)121/(cid:0)(cid:25)(cid:11)3(cid:24)(cid:2)(cid:7)54(cid:18)(cid:22)+(cid:31)(cid:30)(cid:31)/(cid:24)(cid:19)(cid:7)61/(cid:0)(cid:2)(cid:1)+798(cid:19)(cid:24)(cid:2)(cid:7)(cid:28):;(cid:24)(cid:2)(cid:7)(cid:9)%<(cid:15)(cid:18)%(cid:30)(cid:31)(cid:25)(cid:29)(cid:30)(cid:3)(cid:10)7(cid:25)(cid:24)(cid:30)(cid:29)(cid:2)(cid:7)6(cid:17)(cid:25)(cid:31)/8(cid:2)%(cid:30)(cid:31)/(cid:29)

763,12

s-

frist) die Berufung wegen der restlichen Reparaturkosten um 3.520,65 DM

(cid:31)&(cid:24)(cid:2)7/(cid:3)#(cid:11)5>(cid:21)(cid:22)(cid:4)(cid:31)/(cid:3)(cid:10)(cid:24))(cid:31)?(cid:24)(cid:30)(cid:7)@(cid:26)(cid:28)(cid:24)A(cid:22)

(cid:11)$(cid:24)(cid:2)(cid:7)$(cid:11)(cid:9),B-.(cid:0)(cid:30)(cid:3)DC&(cid:0)(cid:2)(cid:31)/8(cid:25)(cid:29)(cid:30)(cid:24))(cid:7)(cid:18)(cid:22)(cid:4)0(cid:12)1(cid:10)(cid:11)(cid:28)1/(cid:0)(cid:25)(cid:11)E(cid:31)&(cid:0)(cid:30)0(cid:12)1GF37/(cid:24)(cid:19)(cid:7)$(cid:11)H(cid:7)I(cid:0)

(= 1.820,53

gung

der Sache auf den Einzelrichter die Berufung des Klägers mit Ausnahme der

(cid:3)(cid:10)!<(cid:26)J(cid:22)

(cid:24)K’(cid:10)!(cid:2)(cid:31)L>(cid:21)(cid:22)M(cid:31)/(cid:3)(cid:10)(cid:24)(cid:2)(cid:31)(cid:6)(cid:0)(cid:2)%/(cid:3)N8(cid:30)(cid:24)(cid:2)O

Zuerkennung einer Unkostenpauschale von 20,45

vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag zurückgewiesen und die Revision zum

Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit einer kombi-

nierten Geltendmachung von zugleich fiktiven und konkreten Schadenspositio-

nen im Zusammenhang mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis nach vorläufi-

ger Prüfung bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des obersten Ge-

=

richts gewesen und darüber hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sei. Mit sei-

ner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren - soweit vom Berufungsge-

richt zu seinem Nachteil erkannt worden ist - weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der geltend gemachten Reparatur-

kosten nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. eine Bindung an die vom Gericht des

ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen angenommen. Dieser Grundsatz

erfahre lediglich dann eine Ausnahme, wenn konkrete Anhaltspunkte vernünfti-

ge Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der entscheidungserhebli-

chen Tatsachen zu wecken geeignet seien. Dies sei jedoch hier nicht der Fall.

Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige habe entgegen der entspre-

chenden Behauptung des Klägers ausgeführt, daß die nach durchgeführter Re-

paratur noch festgestellten Mängel auf den vom Kläger gewählten Reparatur-

weg zurückzuführen seien. Die vom Kläger selbst beschaffte gebrauchte Tür sei

nur mangelhaft eingepaßt worden. Die verbliebene Lichtbeule sei auf mangel-

haft durchgeführte Spachtel- und Finisharbeiten zurückzuführen aufgrund eines

unvollständigen Spachtelüberganges. Berücksichtige man den Umstand, daß

die Arbeiten gerade nicht in einer Vertragswerkstatt durchgeführt worden seien,

die Reparaturkosten in ganz erheblichem Umfang unter der zuvor vom Privat-

gutachter des Klägers berechneten Höhe blieben und schließlich auch noch

gebrauchte Teile Verwendung gefunden hätten, könne nicht mit der erforderli-

chen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß eine Behebung auch

der letzten noch vorhandenen Mängel durch eine Vertragswerkstatt bei Ver-

wendung von Originalteilen und ordnungsgemäßer Spachtelung nicht möglich

gewesen wäre und aus diesem Grund das komplette hintere Seitenteil hätte

ausgetauscht werden müssen. Daneben stehe dem Kläger gegen die Beklagten

auch kein Anspruch auf Mietwagenkosten in einer dem zuerkannten Betrag von

(cid:17)(cid:30)7/(cid:24)(cid:2)(cid:7)(cid:9)(cid:3)#(cid:11)(cid:14)(cid:24)(cid:2)(cid:22)(cid:4)(cid:29)(cid:30)(cid:24)(cid:2)(cid:31)/8(cid:25)(cid:24)(cid:2)(cid:31)QPSR)1/(cid:24)(cid:6)(cid:13)(cid:12)%*,AP3(cid:22)(cid:4)(cid:24)(cid:2)(cid:7)67&(cid:24)A(cid:22)(cid:10)(cid:3)(cid:10)(cid:24)(cid:2)(cid:22)(cid:10)(cid:13)(cid:25)%T7&(cid:24)(cid:2)(cid:7)6(cid:17)/0(cid:12) "(cid:3)(cid:12)(cid:22)(cid:4)0(cid:12)1&(cid:11)(cid:9)(cid:22)(cid:4)(cid:29)(cid:25)(cid:24)(cid:2)(cid:31)*U(cid:2)8(cid:30)(cid:0)(cid:2)V(8(cid:30)(cid:24)(cid:19)(cid:7)XWY(cid:1)

610,40

ä-

ger nicht die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten begehre, sondern viel-

mehr auf Gutachtenbasis abrechne. Wenn sich der Kläger aber für die Abrech-

nung auf fiktiver Basis entscheide und davon absehe, sein Fahrzeug entspre-

chend dem zugrundeliegenden Gutachten wieder sach- und fachgerecht in-

standsetzen zu lassen, dann sei er an diese Entscheidung gebunden. Es stehe

dem Kläger nicht frei, hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen zwischen

fiktiven und tatsächlich angefallenen Kosten zu wechseln und so das für ihn

jeweils günstigste Ergebnis in Anrechnung zu bringen.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das

Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht dem Kläger über die bereits ge-

zahlten bzw. zuerkannten Beträge hinaus weitergehende Ansprüche auf Scha-

densersatz wegen Reparatur- und Mietwagenkosten versagt.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nach § 529 Abs. 1 Nr. 1

ZPO an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung über die Möglichkeit einer

mangelfreien Reparatur ohne Einbau eines neuen Seitenteils gebunden, läßt

entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhand-

lung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten

Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an

der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellun-

gen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sin-

ne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsge-

richts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür

besteht, daß im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung kei-

nen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. die Be-

gründung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/6036 S. 159). Dies gilt grund-

sätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sach-

verständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und

Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Per-

son des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich wider-

sprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht

sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sach-

vortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglich-

keiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt (vgl. Zöller/Gummer,

ZPO, 23. Aufl., § 529 Rn. 9). Anhaltspunkte hierfür werden von der Revision im

vorliegenden Fall nicht aufgezeigt.

b) Soweit die Revision meint, die entsprechenden Feststellungen seien

bereits deshalb nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden, weil das Gutachten

nicht von dem vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen, sondern von

einem Mitarbeiter seines Büros erstellt worden sei, wird übersehen, daß das

Amtsgericht in seinem Beweisbeschluß lediglich das "Büro" des Sachverständi-

gen beauftragt hat. Ob eine Ernennung des Sachverständigen in dieser allge-

meinen Form nach § 404 ZPO zulässig ist, kann im vorliegenden Fall letztlich

dahinstehen. Denn der Inhaber des Sachverständigenbüros hat nach der ent-

sprechenden Beauftragung dem Gericht den Mitarbeiter seines Büros benannt,

welcher das Gutachten erstellen und einer eventuellen Gerichtsverhandlung

beiwohnen werde. Nachdem weder seitens des Gerichts noch seitens der Par-

teien, denen dies zur Kenntnis gebracht wurde, hiergegen Einwände erhoben

worden sind, war damit die Person des Sachverständigen zum Zeitpunkt der

Erstellung des Gutachtens hinreichend bestimmt.

c) Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des

Amtsgerichts ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht

aus den vom Kläger inhaltlich gegen das Gutachten erhobenen Bedenken. Das

Gutachten ist weder in sich widersprüchlich noch unvollständig, noch haben

sich die Tatsachengrundlagen geändert. Der Kläger hat lediglich seine auf das

Nachtragsgutachten des Privatsachverständigen gestützte Behauptung auf-

rechterhalten, daß zu einer ordnungsgemäßen Reparatur eine Erneuerung des

Seitenteils erforderlich sei. Hierüber hatte sich jedoch das erstinstanzliche Ge-

richt aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eine ge-

genteilige Überzeugung gebildet. Allein der Umstand, daß der Kläger das vom

Gericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht für überzeugend hält, ver-

mag bei dieser Sachlage konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Richtig-

keit und Vollständigkeit nicht zu ersetzen. Geändert hatte sich hier lediglich die

Beurteilung des vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen hinsichtlich

der Erforderlichkeit einer Erneuerung des Seitenteils. Dieser - zum Zeitpunkt

der Einholung des gerichtlichen Gutachtens bereits bekannte - Meinungswandel

nötigte jedoch das Berufungsgericht bereits deshalb nicht zur Ergänzung der

Beweisaufnahme, weil dadurch keine Fehler oder Widersprüche im gerichtli-

chen Gutachten aufgezeigt werden. Schließlich begegnet es auch keinen recht-

lichen Bedenken, daß es das Berufungsgericht nach den Ausführungen des

erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen als plausibel angesehen hat,

daß die nach durchgeführter Reparatur noch festgestellten Mängel auf den vom

Kläger gewählten, weitaus billigeren als von seinem eigenen Sachverständigen

bezeichneten Reparaturweg unter Verwendung einer gebrauchten Tür zurück-

zuführen seien und deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit da-

von ausgegangen werden könne, daß eine erneute Beweisaufnahme zu einem

anderen Ergebnis führen werde. Dies ist auf der Grundlage des eingeholten

Sachverständigengutachtens eine zulässige tatrichterliche Würdigung, die

- mangels von der Revision aufgezeigter Verfahrensfehler - revisionsrechtlicher

Überprüfung entzogen ist.

2. Das Berufungsgericht ist schließlich auch mit Recht zu dem Ergebnis

gelangt, daß dem Kläger über dem ihm zuerkannten Betrag hinaus kein Scha-

densersatzanspruch hinsichtlich weiterer Mietwagenkosten zusteht. Die vom

Einzelrichter im Zusammenhang mit der Revisionszulassung als rechtsgrund-

sätzlich erachtete Frage einer Kombination von fiktiver und konkreter Scha-

densabrechnung bedarf in dieser Allgemeinheit im vorliegenden Fall keiner ab-

schließenden Beurteilung. Jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden

Falles muß sich der Kläger hinsichtlich der Dauer der Schadensbehebung an

der seiner ursprünglichen Schadensabrechnung zugrundeliegenden Art der

Reparatur festhalten lassen, welche ihm die Beklagte zu 2 bezahlt hat und die

nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nach vier

Tagen zu einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Fahrzeugs geführt

hätte. Die Mietwagenkosten für die Dauer der von ihm tatsächlich durchgeführ-

ten Reparatur kann er schon deshalb nicht verlangen, weil er damit eine ande-

re, billigere Art der Wiederherstellung gewählt hat, deren Kosten er gerade nicht

geltend macht. Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderli-

chen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines

Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen

Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer die-

ser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges be-

anspruchen.

Müller

Wellner

Pauge

Stöhr

Zoll