BGH Urteil vom 15.07.2003 – VI ZR 361/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Juli 2003 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1
a) Zu den Voraussetzungen einer Bindung des Berufungsgerichts an die
erstinstanzlich aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen
Feststellungen.
b) Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geld-
betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines
Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsge-
mäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderli-
che Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines
Ersatzfahrzeuges beanspruchen.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - LG Stade
AG Stade
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stade
vom 24. September 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht (restliche) Reparatur- und Mietwagenkosten aus einem
Verkehrsunfall vom 30. Oktober 2000 gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer und
gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten
Kraftfahrzeuges geltend. Er bezifferte zunächst die Reparaturkosten aufgrund
eines privaten Sachverständigengutachtens vom 31. Oktober 2000 auf
2.972,60 DM, wobei für die Dauer der Reparatur drei Tage veranschlagt waren.
Die Beklagte zu 2 zahlte an den Kläger die in seinem Privatgutachten angege-
benen Reparaturkosten. Danach ließ der Kläger an dem Fahrzeug Reparatur-
arbeiten vornehmen. Die hiermit beauftragte Kfz-Werkstatt vertrat nach Einlei-
tung der Arbeiten die Auffassung, die hintere linke Tür, welche der Kläger als
gebrauchtes Teil selbst beschafft hatte, könne nicht eingepaßt werden. Der mit
einer erneuten Begutachtung durch den Kläger beauftragte Privatsachverstän-
dige gelangte daraufhin in einem Nachtragsgutachten vom 16. November 2000
zu dem Ergebnis, das bei dem Unfall beschädigte Seitenteil des Fahrzeuges sei
mit einem zusätzlichen Reparaturaufwand in Höhe von 3.520,65 DM zu erneu-
ern. Die Reparatur des Fahrzeuges wurde von der vom Kläger beauftragten
Kfz-Werkstatt gleichwohl ohne Erneuerung des Seitenteils unter Einbeziehung
von "Eigenleistungen" des Klägers zum Preis von 1.022,89 DM durchgeführt.
Der Kläger macht geltend, es seien Mängel verblieben, weil die hintere
Tür sich nur schlecht öffnen lasse und an der Seitenwand links eine Lichtbeule
verblieben sei. Mit seiner Klage hat er die vom Privatsachverständigen bezif-
ferten zusätzlichen Reparaturkosten von 3.520,65 DM sowie Erstattung der Ko-
sten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der tatsächlichen
Reparatur vom 14. November bis 23. November 2000 in Höhe von 2.686,56 DM
sowie eine Unkostenpauschale von 40 DM verlangt. Das Amtsgericht hat dem
Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, wonach eine Repa-
ratur ohne Erneuerung des Seitenteils in vier Tagen möglich gewesen sei, le-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:10)(cid:0)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:4)(cid:24)(cid:25)(cid:11)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:0)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:24)(cid:2)(cid:31)(cid:30) "!(cid:30)(cid:3)#(cid:11)$(cid:24)(cid:2)(cid:31)
diglich für diese Zeit einen Betrag von 610,50
zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Klä-
ger Berufung eingelegt und zunächst beantragt, die Beklagten zur Zahlung der
restlichen erstinstanzlich geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von
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763,12
s-
frist) die Berufung wegen der restlichen Reparaturkosten um 3.520,65 DM
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(= 1.820,53
gung
der Sache auf den Einzelrichter die Berufung des Klägers mit Ausnahme der
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Zuerkennung einer Unkostenpauschale von 20,45
vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag zurückgewiesen und die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit einer kombi-
nierten Geltendmachung von zugleich fiktiven und konkreten Schadenspositio-
nen im Zusammenhang mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis nach vorläufi-
ger Prüfung bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des obersten Ge-
=
richts gewesen und darüber hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sei. Mit sei-
ner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren - soweit vom Berufungsge-
richt zu seinem Nachteil erkannt worden ist - weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der geltend gemachten Reparatur-
kosten nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. eine Bindung an die vom Gericht des
ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen angenommen. Dieser Grundsatz
erfahre lediglich dann eine Ausnahme, wenn konkrete Anhaltspunkte vernünfti-
ge Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der entscheidungserhebli-
chen Tatsachen zu wecken geeignet seien. Dies sei jedoch hier nicht der Fall.
Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige habe entgegen der entspre-
chenden Behauptung des Klägers ausgeführt, daß die nach durchgeführter Re-
paratur noch festgestellten Mängel auf den vom Kläger gewählten Reparatur-
weg zurückzuführen seien. Die vom Kläger selbst beschaffte gebrauchte Tür sei
nur mangelhaft eingepaßt worden. Die verbliebene Lichtbeule sei auf mangel-
haft durchgeführte Spachtel- und Finisharbeiten zurückzuführen aufgrund eines
unvollständigen Spachtelüberganges. Berücksichtige man den Umstand, daß
die Arbeiten gerade nicht in einer Vertragswerkstatt durchgeführt worden seien,
die Reparaturkosten in ganz erheblichem Umfang unter der zuvor vom Privat-
gutachter des Klägers berechneten Höhe blieben und schließlich auch noch
gebrauchte Teile Verwendung gefunden hätten, könne nicht mit der erforderli-
chen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß eine Behebung auch
der letzten noch vorhandenen Mängel durch eine Vertragswerkstatt bei Ver-
wendung von Originalteilen und ordnungsgemäßer Spachtelung nicht möglich
gewesen wäre und aus diesem Grund das komplette hintere Seitenteil hätte
ausgetauscht werden müssen. Daneben stehe dem Kläger gegen die Beklagten
auch kein Anspruch auf Mietwagenkosten in einer dem zuerkannten Betrag von
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610,40
ä-
ger nicht die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten begehre, sondern viel-
mehr auf Gutachtenbasis abrechne. Wenn sich der Kläger aber für die Abrech-
nung auf fiktiver Basis entscheide und davon absehe, sein Fahrzeug entspre-
chend dem zugrundeliegenden Gutachten wieder sach- und fachgerecht in-
standsetzen zu lassen, dann sei er an diese Entscheidung gebunden. Es stehe
dem Kläger nicht frei, hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen zwischen
fiktiven und tatsächlich angefallenen Kosten zu wechseln und so das für ihn
jeweils günstigste Ergebnis in Anrechnung zu bringen.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das
Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht dem Kläger über die bereits ge-
zahlten bzw. zuerkannten Beträge hinaus weitergehende Ansprüche auf Scha-
densersatz wegen Reparatur- und Mietwagenkosten versagt.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nach § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung über die Möglichkeit einer
mangelfreien Reparatur ohne Einbau eines neuen Seitenteils gebunden, läßt
entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhand-
lung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten
Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an
der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellun-
gen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sin-
ne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsge-
richts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür
besteht, daß im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung kei-
nen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. die Be-
gründung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/6036 S. 159). Dies gilt grund-
sätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sach-
verständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Per-
son des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich wider-
sprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht
sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sach-
vortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglich-
keiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt (vgl. Zöller/Gummer,
ZPO, 23. Aufl., § 529 Rn. 9). Anhaltspunkte hierfür werden von der Revision im
vorliegenden Fall nicht aufgezeigt.
b) Soweit die Revision meint, die entsprechenden Feststellungen seien
bereits deshalb nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden, weil das Gutachten
nicht von dem vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen, sondern von
einem Mitarbeiter seines Büros erstellt worden sei, wird übersehen, daß das
Amtsgericht in seinem Beweisbeschluß lediglich das "Büro" des Sachverständi-
gen beauftragt hat. Ob eine Ernennung des Sachverständigen in dieser allge-
meinen Form nach § 404 ZPO zulässig ist, kann im vorliegenden Fall letztlich
dahinstehen. Denn der Inhaber des Sachverständigenbüros hat nach der ent-
sprechenden Beauftragung dem Gericht den Mitarbeiter seines Büros benannt,
welcher das Gutachten erstellen und einer eventuellen Gerichtsverhandlung
beiwohnen werde. Nachdem weder seitens des Gerichts noch seitens der Par-
teien, denen dies zur Kenntnis gebracht wurde, hiergegen Einwände erhoben
worden sind, war damit die Person des Sachverständigen zum Zeitpunkt der
Erstellung des Gutachtens hinreichend bestimmt.
c) Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des
Amtsgerichts ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht
aus den vom Kläger inhaltlich gegen das Gutachten erhobenen Bedenken. Das
Gutachten ist weder in sich widersprüchlich noch unvollständig, noch haben
sich die Tatsachengrundlagen geändert. Der Kläger hat lediglich seine auf das
Nachtragsgutachten des Privatsachverständigen gestützte Behauptung auf-
rechterhalten, daß zu einer ordnungsgemäßen Reparatur eine Erneuerung des
Seitenteils erforderlich sei. Hierüber hatte sich jedoch das erstinstanzliche Ge-
richt aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eine ge-
genteilige Überzeugung gebildet. Allein der Umstand, daß der Kläger das vom
Gericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht für überzeugend hält, ver-
mag bei dieser Sachlage konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Richtig-
keit und Vollständigkeit nicht zu ersetzen. Geändert hatte sich hier lediglich die
Beurteilung des vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen hinsichtlich
der Erforderlichkeit einer Erneuerung des Seitenteils. Dieser - zum Zeitpunkt
der Einholung des gerichtlichen Gutachtens bereits bekannte - Meinungswandel
nötigte jedoch das Berufungsgericht bereits deshalb nicht zur Ergänzung der
Beweisaufnahme, weil dadurch keine Fehler oder Widersprüche im gerichtli-
chen Gutachten aufgezeigt werden. Schließlich begegnet es auch keinen recht-
lichen Bedenken, daß es das Berufungsgericht nach den Ausführungen des
erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen als plausibel angesehen hat,
daß die nach durchgeführter Reparatur noch festgestellten Mängel auf den vom
Kläger gewählten, weitaus billigeren als von seinem eigenen Sachverständigen
bezeichneten Reparaturweg unter Verwendung einer gebrauchten Tür zurück-
zuführen seien und deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit da-
von ausgegangen werden könne, daß eine erneute Beweisaufnahme zu einem
anderen Ergebnis führen werde. Dies ist auf der Grundlage des eingeholten
Sachverständigengutachtens eine zulässige tatrichterliche Würdigung, die
- mangels von der Revision aufgezeigter Verfahrensfehler - revisionsrechtlicher
Überprüfung entzogen ist.
2. Das Berufungsgericht ist schließlich auch mit Recht zu dem Ergebnis
gelangt, daß dem Kläger über dem ihm zuerkannten Betrag hinaus kein Scha-
densersatzanspruch hinsichtlich weiterer Mietwagenkosten zusteht. Die vom
Einzelrichter im Zusammenhang mit der Revisionszulassung als rechtsgrund-
sätzlich erachtete Frage einer Kombination von fiktiver und konkreter Scha-
densabrechnung bedarf in dieser Allgemeinheit im vorliegenden Fall keiner ab-
schließenden Beurteilung. Jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden
Falles muß sich der Kläger hinsichtlich der Dauer der Schadensbehebung an
der seiner ursprünglichen Schadensabrechnung zugrundeliegenden Art der
Reparatur festhalten lassen, welche ihm die Beklagte zu 2 bezahlt hat und die
nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nach vier
Tagen zu einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Fahrzeugs geführt
hätte. Die Mietwagenkosten für die Dauer der von ihm tatsächlich durchgeführ-
ten Reparatur kann er schon deshalb nicht verlangen, weil er damit eine ande-
re, billigere Art der Wiederherstellung gewählt hat, deren Kosten er gerade nicht
geltend macht. Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderli-
chen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines
Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen
Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer die-
ser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges be-
anspruchen.
Müller
Wellner
Pauge
Stöhr
Zoll