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BGH Urteil vom 16.07.2003 – 1 StR 171/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Konstanz vom 23. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei

der Prüfung der Frage, was von einer richterlichen Unterschrift als

gedeckt anzusehen ist, dienstliche Äußerungen berücksichtigt

werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96).

Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichti-

gung des Revisionsvorbringens keine Veranlassung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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