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BGH Urteil vom 16.07.2003 – 1 StR 171/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 23. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei
der Prüfung der Frage, was von einer richterlichen Unterschrift als
gedeckt anzusehen ist, dienstliche Äußerungen berücksichtigt
werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96).
Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichti-
gung des Revisionsvorbringens keine Veranlassung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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