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BGH Beschluss vom 16.07.2003 – 2 ARs 218/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Az.: 13 StVK 26/02 Landgericht Osnabrück - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Lingen
Az.: 24a Ds 912 Js 277877/99 Amtsgericht Wolfsburg
Az.: 912 VRs 27877/99 und 912 VRs 4896/00 Staatsanwaltschaft Braunschweig
Az.: StVK 473/03 Landgericht Lüneburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 16. Juli 2003 beschlossen:
Für die gemäß § 454 StPO i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB zu treffende
Entscheidung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Osnabrück beim Amtsgericht Lingen zuständig.
Gründe:
Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Lüneburg und des
Landgerichts Osnabrück mit Sitz beim Amtsgericht Lingen (Ems) streiten über
die Zuständigkeit für die gemäß § 454 StPO i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB zu tref-
fende Entscheidung.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osna-
brück (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim
Amtsgericht Lingen war seit dem 13. Juni 2003 mit der Sache befasst (Bl. 159
d.A.), da zu diesem Zeitpunkt der Vorgang von der Staatsanwaltschaft Braun-
schweig durch Verfügung vom 3. Juni 2003 zur Entscheidung gemäß § 57
Abs. 1 Nr. 1 StGB dem Landgericht Osnabrück vorgelegt wurde. Die Verlegung
des Verurteilten am 16. Juni 2003 in die Justizvollzugsanstalt Uelzen begrün-
dete keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lü-
neburg, weil hierdurch kein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eintritt, solan-
ge die Sache anhängig ist (Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 462 a Rdn. 13;
BGH NStZ-RR 2001, 267). Eine abschließende Entscheidung der Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim Amtsgericht Lingen, die
das Befasstsein mit diesem Antrag beendet hätte, liegt nicht vor (vgl. BGHSt
30, 189, 191)."
Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auch auf die Senatsent-
scheidungen vom 23. April 2003 - 2 ARs 67/03 und vom 25. Oktober 2000 - 2
ARs 300/00) an.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer