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BGH Beschluss vom 16.07.2003 – 2 ARs 218/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 218/03 2 AR 135/03

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Az.: 13 StVK 26/02 Landgericht Osnabrück - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Lingen

Az.: 24a Ds 912 Js 277877/99 Amtsgericht Wolfsburg

Az.: 912 VRs 27877/99 und 912 VRs 4896/00 Staatsanwaltschaft Braunschweig

Az.: StVK 473/03 Landgericht Lüneburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 16. Juli 2003 beschlossen:

Für die gemäß § 454 StPO i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB zu treffende

Entscheidung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts

Osnabrück beim Amtsgericht Lingen zuständig.

Gründe:

Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Lüneburg und des

Landgerichts Osnabrück mit Sitz beim Amtsgericht Lingen (Ems) streiten über

die Zuständigkeit für die gemäß § 454 StPO i.V.m. § 57 Abs. 1 StGB zu tref-

fende Entscheidung.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur

Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osna-

brück (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim

Amtsgericht Lingen war seit dem 13. Juni 2003 mit der Sache befasst (Bl. 159

d.A.), da zu diesem Zeitpunkt der Vorgang von der Staatsanwaltschaft Braun-

schweig durch Verfügung vom 3. Juni 2003 zur Entscheidung gemäß § 57

Abs. 1 Nr. 1 StGB dem Landgericht Osnabrück vorgelegt wurde. Die Verlegung

des Verurteilten am 16. Juni 2003 in die Justizvollzugsanstalt Uelzen begrün-

dete keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lü-

neburg, weil hierdurch kein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eintritt, solan-

ge die Sache anhängig ist (Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 462 a Rdn. 13;

BGH NStZ-RR 2001, 267). Eine abschließende Entscheidung der Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim Amtsgericht Lingen, die

das Befasstsein mit diesem Antrag beendet hätte, liegt nicht vor (vgl. BGHSt

30, 189, 191)."

Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auch auf die Senatsent-

scheidungen vom 23. April 2003 - 2 ARs 67/03 und vom 25. Oktober 2000 - 2

ARs 300/00) an.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer