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BGH Beschluss vom 16.07.2003 – IV ZR 145/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 16. Juli 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandes-

gerichts Zweibrücken vom 10. April 2002 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:9)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

auf 36.573,73

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil der Kläger

einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargelegt hat.

1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Be-

rufungsgericht stützt seine Entscheidung nicht darauf, der Kläger habe

Kenntnis davon gehabt, daß der Wasserschlauch unter Druck gestanden

habe. Es lastet ihm auf der Grundlage seines eigenen Vortrags, insbe-

sondere seines Vorbringens im Berufungsverfahren, vielmehr an, er ha-

be auf jeden Fall, also unabhängig von einer solchen Kenntnis, vor der

Abreise für mehrere Tage dafür sorgen müssen, daß der Wasserhahn

zugedreht ist.

2. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der

Beschwerde nicht zum Ausdruck gebracht - was rechtlich bedenklich wä-

re -, der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung müsse vor ei-

ner mehrtägigen Abwesenheit stets überprüfen, ob der Wasserzulauf zur

Heizungsanlage abgesperrt ist, um den Vorwurf grob fahrlässiger Her-

beiführung des Versicherungsfalles zu vermeiden. Das Berufungsgericht

wertet das Verhalten des Klägers ersichtlich deshalb als grob fahrlässig,

weil er sich seit dem Einzug mehr als zwei Jahre lang um den gut sicht-

baren und frei zugänglichen Wasseranschluß überhaupt nicht gekümmert

und sich über die Gefahr durch einen möglicherweise unter Druck ste-

henden Wasserschlauch keine Gedanken gemacht hat. Die tatrichterli-

che Würdigung, unter diesen Umständen habe er jedenfalls vor Antritt

einer mehrtägigen Reise den Wasserhahn überprüfen und abstellen

müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch