BGH Beschluss vom 16.07.2003 – IV ZR 145/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Juli 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandes-
gerichts Zweibrücken vom 10. April 2002 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:9)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
auf 36.573,73
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil der Kläger
einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargelegt hat.
1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Be-
rufungsgericht stützt seine Entscheidung nicht darauf, der Kläger habe
Kenntnis davon gehabt, daß der Wasserschlauch unter Druck gestanden
habe. Es lastet ihm auf der Grundlage seines eigenen Vortrags, insbe-
sondere seines Vorbringens im Berufungsverfahren, vielmehr an, er ha-
be auf jeden Fall, also unabhängig von einer solchen Kenntnis, vor der
Abreise für mehrere Tage dafür sorgen müssen, daß der Wasserhahn
zugedreht ist.
2. Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der
Beschwerde nicht zum Ausdruck gebracht - was rechtlich bedenklich wä-
re -, der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung müsse vor ei-
ner mehrtägigen Abwesenheit stets überprüfen, ob der Wasserzulauf zur
Heizungsanlage abgesperrt ist, um den Vorwurf grob fahrlässiger Her-
beiführung des Versicherungsfalles zu vermeiden. Das Berufungsgericht
wertet das Verhalten des Klägers ersichtlich deshalb als grob fahrlässig,
weil er sich seit dem Einzug mehr als zwei Jahre lang um den gut sicht-
baren und frei zugänglichen Wasseranschluß überhaupt nicht gekümmert
und sich über die Gefahr durch einen möglicherweise unter Druck ste-
henden Wasserschlauch keine Gedanken gemacht hat. Die tatrichterli-
che Würdigung, unter diesen Umständen habe er jedenfalls vor Antritt
einer mehrtägigen Reise den Wasserhahn überprüfen und abstellen
müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch