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BGH Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 286/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 16. Juli 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) ZPO § 526

Zur Zulassung der Revision durch den Einzelrichter.

b) MietHöReglG § 14 Abs. 1 Satz 1

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG durften in den neuen Ländern bei Mietverträgen, die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden waren, bis zum 31. Dezember 1997 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch schriftliche Erklärung auf die Mieter umgelegt werden. In diesen Fällen ist § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG, wonach die Erklärung nur wirksam ist, wenn in der Erklärung der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird, nicht heranzuzie- hen.

c) II. BVO § 27 Abs. 1 i.d.F. vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178)

Zum Entgelt für die Wärmelieferung bei der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme im Sinne von Nr. 4 c der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsver- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 zählen die kom- pletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten, einschließlich der darin ent- haltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmergewinn des Lie- feranten.

BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02 - LG Zwickau AG Zwickau

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Zwickau vom 30. August 2002 wird zurückge-

wiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Ge-

samtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagten waren aufgrund Vertrages vom 13. April 1995 Mieter der

im Eigentum der Klägerin stehenden, damals mit einer Ofenheizung ausge- statteten Wohnung von 59,21 m2

in Z. , L. -Straße ,

3. Geschoß, rechts. Es handelt sich dabei um eine Altbau- oder Bestandswoh-

nung im Sinne des § 11 Abs. 2 MHG in der bis 31. August 2001 geltenden Fas-

sung. Die Klägerin beabsichtigte im Jahre 1996, im genannten Haus eine Zen-

tralheizung einschließlich zentraler Wasserbereitung in Form eines sogenann-

ten Betreibermodells (vgl. Eisenschmid, WuM 1998, 449 ff.) von einem Drittun-

ternehmen einbauen und betreiben zu lassen. Dies kündigte sie den Mietern mit

Schreiben vom 19. Februar 1996 an. Bei einer Mieterversammlung im März

desselben Jahres stellte die Klägerin das geplante Vorhaben zur Diskussion;

anschließend führte sie es durch.

Mit Schreiben vom 10. September 1996 legte die Klägerin die Kosten der

Wärmelieferung auf die Beklagten um und kündigte an, ab 1. Oktober 1996 für Warmwasser und Heizkosten eine monatliche Vorauszahlung von 1,50 DM/m2

zu erheben. Die Beklagten zahlten monatlich den geforderten Betrag. Die tat-

sächlich zusätzlich angefallenen Kosten der Wärmelieferung rechnete die Klä-

gerin für das Jahr 1997 am 8. Dezember 1998 und für das Jahr 1998 am

29. September 1999 ab. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlun-

gen forderte die Klägerin von den Beklagten für 1997 eine Nachzahlung von

1.271,25 DM und für das Jahr 1998 eine solche von 1.689,53 DM an.

Die Parteien streiten über die Berechtigung dieser Forderungen. Das

Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Beträgen verurteilt, die als Ne-

benkosten angefallen wären, wenn die Klägerin die Heizungsanlage gekauft

hätte. Es hat auf dieser Grundlage umlagefähige Aufwendungen für Heizkosten von 2,62 DM/m2 monatlich für das Jahr 1997 und von 2,71 DM/m2 monatlich für

das Jahr 1998 errechnet. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszah-

lungen hat es die Beklagten zur Zahlung von (noch) 941,10 DM für 1997 und

(noch) 1.314,52 DM für 1998, insgesamt 2.255,62 DM verurteilt. Im übrigen hat

es die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Be-

gehren auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revi-

sion ist zulässig und führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2

GG zur Aufhebung des Berufungsurteils. Anders als bei Beschlüssen im Be-

schwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen

Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 2003

- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254), war hier der Einzelrichter im Berufungsver-

fahren der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter. Während der Ein-

zelrichter im Beschwerdeverfahren nach § 568 Satz 1 ZPO als sogenannter

originärer Einzelrichter tätig wird und dem Kollegium das Verfahren bei grund-

sätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entschei-

dung zu übertragen hat, ist der Einzelrichter im Berufungsverfahren nach § 526

Abs. 1 ZPO erst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur

Entscheidung berufen. Hält das Berufungsgericht eine grundsätzliche Bedeu-

tung der Sache für gegeben, hat es von der Übertragung an den Einzelrichter

abzusehen (§ 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Einzelrichter im Berufungsverfahren

darf - und muß - die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht,

dann nach § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine

Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer "we-

sentlichen Änderung der Prozeßlage" ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie

anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht. Diese Vor-

schriften lassen erkennen, daß der Einzelrichter nach dem Willen des Gesetz-

gebers durch den Übertragungsbeschluß des Kollegiums zur Entscheidung

über die Berufung befugt ist, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche Be-

deutung der Sache von ihm abweichend beurteilt hat. Ob etwas anderes dann

zu gelten hat, wenn es der Einzelrichter trotz Vorliegens der Voraussetzungen

des § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlassen hat, den Rechtsstreit dem Kollegium

vorzulegen, braucht nicht entschieden zu werden. Eine wesentliche Änderung

der Prozeßlage im Sinne dieser Vorschrift ist nicht eingetreten.

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klägerin sei zur Umlage der Kosten der Wärmelieferung nach § 14

Abs. 1 MHG berechtigt, da sämtliche Voraussetzungen für eine Anwendung der

Vorschrift gegeben seien.

Bei den Kosten der Wärmelieferung handele es sich um Betriebskosten

im Sinne von § 27 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4 c, 5 b der Verordnung über

wohnungswirtschaftliche Berechnungen vom 5. April 1984, in der Fassung der

Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178; künftig: Zweite Be-

rechnungsverordnung). Der Zustimmung der Mehrheit der Mieter für die Beauf-

tragung eines Dritten mit der Planung, Finanzierung, Errichtung, Wartung und

den Betrieb einer Heizungsanlage im Haus der Klägerin und für die Umlegung

der von diesem Dritten für die Wärmelieferung in Rechnung gestellten Kosten

habe es nicht bedurft. Nach der Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 1 MHG sei

ebenso wie nach der am 11. Juni 1995 aufgehobenen Betriebskostenumlage-

verordnung die Umlage erstmalig entstandener Nebenkosten, auch die Umlage

der Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warm-

wasser, zulässig gewesen. Auch habe die Klägerin bei der Wahl dieses Modells

nicht gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung verstoßen.

Für eine etwaige Verletzung dieser Pflicht würde die Beklagten die Darlegungs-

und Beweislast treffen, der sie nicht genügt hätten. Soweit nach dem Vortrag

der Beklagten im Raum Z. die Heizkosten bei von Vermietern selbst be-

triebenen Heizungen geringer seien, könne dies mit der im Streitfall gewählten

Form der Wärmelieferung nicht verglichen werden. Denn bei der Finanzierung

der Heizanlage durch ein Betreibermodell wie hier würden die Investitionsko-

sten für die Errichtung der Anlage mit in die Nebenkostenabrechnung einflie-

ßen. Dies sei zwar bei den von den Beklagten genannten Vergleichsobjekten

nicht der Fall. Doch würden bei den dortigen Objekten die Mieter auf dem Wege

einer Erhöhung der zu zahlenden Miete wegen Modernisierung (§ 3 MHG) auch

zur Finanzierung der Heizanlage herangezogen werden.

III.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Revision meint, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom

10. September 1996 die Betriebskosten der Heizanlage schon deshalb nicht

wirksam gemäß § 14 Abs. 1 MHG auf die Mieter umgelegt, weil das genannte

Schreiben den Grund der Umlage nicht erläutere. Das sei aber nach der hier

einschlägigen Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG Voraussetzung für eine

wirksame Umlageerklärung. Diese Rüge greift nicht durch.

a) Zu Recht sieht das Landgericht das Schreiben vom 10. September

1996 als ausreichende Erklärung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG an, der

- obwohl er inzwischen aufgehoben ist - nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB

im Streitfall noch anzuwenden ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG dürfen unter

den dort genannten weiteren Voraussetzungen Betriebskosten im Sinne des

§ 27 der Zweiten Berechnungsverordnung "durch schriftliche Erklärung" auf den

Mieter umgelegt werden. Diese Bestimmung verlangt die von der Revision ver-

mißten Erläuterungen nicht. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG, wonach

die Erklärung nur wirksam ist, wenn in dem Schriftstück der Grund für die Um-

lage bezeichnet und erläutert wird, ist nicht heranzuziehen. Nach § 11 Abs. 2

MHG sind die §§ 1 bis 10 a MHG in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages ge-

nannten Gebiet, mithin in den neuen Ländern, anzuwenden, soweit sich aus

§§ 12 bis 17 MHG nichts anderes ergibt. § 14 Abs. 1 MHG enthält keine Ver-

weisung auf § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG, sondern schreibt in Satz 3 der Vorschrift

allein eine entsprechende Anwendung des § 8 MHG vor. Hieraus ergibt sich,

daß es der in § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG geforderten Angaben nicht bedarf. Dieses

Ergebnis wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des § 14 MHG, der

durch das Mietüberleitungsgesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748) eingeführt

wurde. Die Vorschrift ersetzte die bis dahin in den neuen Ländern geltende Be-

triebskostenumlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl. I 1991 S. 1270), die

eine § 4 Abs. 2 MHG entsprechende Regelung nicht enthielt, sondern sich

ebenfalls mit einer schriftlichen Erklärung begnügte (§ 1 Abs. 1) . Zweck des

§ 14 Abs. 1 MHG war es, den Vermietern im Interesse einer raschen Verbesse-

rung der Wohnverhältnisse in den neuen Ländern die durch die Umlageverord-

nung eröffnete Möglichkeit, Betriebskosten einseitig auf den Mieter umzulegen,

bis zum 31. Dezember 1997 zu erhalten (vgl. Staudinger/Emmerich, Mietrecht

3, 13. Bearb. 1997 Art. 3 WKSchG II § 14 MHG). Es gibt keinen Anhaltspunkt

dafür, daß durch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 MHG bislang nicht vorgeschrie-

bene formelle Voraussetzungen für eine Erklärung zur Umlage von Betriebsko-

sten geschaffen werden sollten (a.A. Staudinger/Emmerich aaO, Rdnr. 13; Pa-

landt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 14 MHG Rdnr. 5, allerdings jeweils ohne Begrün-

dung).

b) Im übrigen hat die Klägerin, wie die Revisionserwiderung zutreffend

darlegt, in ihrem Schreiben vom 10. September 1996 den Grund der erhöhten

Umlage, nämlich die Ersetzung der Ofenheizung durch eine Zentralheizanlage

zur Wärme- und Warmwasserversorgung, bezeichnet, unter Bezugnahme auf

§ 6 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und

Warmwasserkosten (HeizkostenV) die Berechnungsmaßstäbe benannt und, soweit möglich, durch Bezifferung der Vorauszahlungen mit 1,50 DM/m2 die

voraussichtlich anfallenden zusätzlichen Kosten angegeben. Abgesehen davon

hatte sie, den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge, die Mieter des

auch von den Beklagten bewohnten Hauses schon zuvor durch das Schreiben

vom 19. Februar 1996 und durch die Darstellung des Modells bei einer Mieter-

versammlung, zu der sie auch die Beklagten ordnungsgemäß eingeladen hatte,

über das Vorhaben unterrichtet.

2. Ohne Erfolg äußert die Revision Bedenken dagegen, dem Vermieter

zu gestatten, dem Mieter durch einseitige Erklärung die Kosten der Wärmeliefe-

rung durch das Drittunternehmen aufzuerlegen.

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung auf § 14 Abs. 1 MHG in Ver-

bindung mit § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung und § 7 Abs. 4 Heizko-

stenV gestützt. Zutreffend hat es in den Kosten der Wärmelieferung Betriebsko-

sten im Sinne des § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung und der

Anlage 3 Nr. 4 Buchst. c und Nr. 5 Buchst. b hierzu gesehen. Bei der "eigen-

ständigen gewerblichen Lieferung von Wärme bzw. Warmwasser" gehören da-

zu die kompletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten ein-

schließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch

der Unternehmergewinn des Lieferanten (LG Braunschweig ZMR 2000, 832 ff.

mit zust. Anm. von M. Schmid; vgl. auch LG München II MDR 2001, 210). Diese

sind im Wärmepreis enthalten, der hier vom Vermieter gezahlt und an die Mie-

ter weitergegeben wurde.

Die frühere Fassung der Anlage 3 Nr. 4 Buchst. c zu § 27 Abs. 1 der

Zweiten Berechnungsverordnung (Fassung vom 18. Juli 1979 - BGBl. 1979 I

S. 1077, 1101) betraf nur die Versorgung mit "Fernwärme"; diese Vorausset-

zung war bei einer Lieferung von Wärme aus einer Anlage in dem zu versor-

genden Gebäude nicht in jedem Falle gegeben (Senat, Urteil vom 9. April 1986

- VIII ZR 133/85, NJW 1986, 3195 unter II 1 b cc; vgl. BGHZ 109, 118, 125 f.).

Nunmehr werden seit der Änderung der Nr. 4 Buchst. c in Verbindung mit

Buchst. a der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der genannten Verordnung durch die

Verordnung zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften vom

19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109, 110) stets auch die Kosten der gewerblichen

Lieferung von Wärme einbezogen, die von einer in dem Gebäude befindlichen

Heizungsanlage erzeugt wird; entsprechend wurde die Heizkostenverordnung

neu gefaßt (vgl. § 7 Abs. 4). Ziel dieser Änderungen war es, Konzepte der so-

genannten Nahwärme gleichfalls zu fördern (vgl. Langenfeld-Wirth, ZMR 1997,

165; Eisenschmid, WuM 1998, 449). Zu den Kosten der Wärmelieferung im

Sinne der Grundsätze der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungs-

verordnung gehören alle Kosten, die der Wärmelieferant seinerseits dem Ver-

mieter in Rechnung stellt (Senat, Urteil vom 9. November 1983 - VIII ZR 161/82,

NJW 1984, 971 unter II 2 a zur früheren Fassung der Anl. 3 Nr. 4 Buchst. c; vgl.

Langenfeld-Wirth aaO).

b) Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß § 14 Abs. 1

MHG, der, wie dargelegt, § 1 der Betriebskostenumlageverordnung vom

17. Juni 1991 ersetzt und die dortige Regelung bis zum 31. Dezember 1997

verlängert hat, ebenso wie diese Bestimmung die Umlage erstmalig entstande-

ner Nebenkosten erfassen sollte. Da nach § 4 Abs. 1 Betriebskostenumlage-

verordnung durch Einbeziehung der Kosten der "eigenständig gewerblichen

Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heiz- und Warm-

wasserversorgungsanlagen" die Umlegung dieser Drittlieferungen im Sinne des

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV im Wege einer einseitigen Erklärung des Vermie-

ters vorgesehen war, gilt dies auch für die Nachfolgebestimmung des § 14

Abs. 1 MHG. Mit den genannten Vorschriften sollte den Vermietern in den neu-

en Ländern für einen von vornherein begrenzten Übergangszeitraum zur Umle-

gung der Betriebskosten, die im Mietrecht der DDR keine Rolle gespielt hatten,

ein Gestaltungsrecht eingeräumt werden, das nach § 4 Abs. 1 Betriebskosten-

umlageverordnung das von der Klägerin gewählte Modell erfaßte (vgl. Langen-

feld-Wirth aaO S. 168). Nunmehr gelten in den Ländern der ehemaligen DDR

die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften.

3. Die Rüge der Revision, ein Zustimmungserfordernis der Mieter für das

Betreibermodell ergebe sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV, greift ebenfalls

nicht durch. § 4 HeizkostenV betrifft allein die Ausstattungen zur Verbrauchs-

erfassung, also etwa Zähler zum Wärmeverbrauch, nicht aber die gesamte Hei-

zungsanlage als solche. Eine entsprechende Anwendung scheidet schon aus

den obengenannten Gründen (zu II, 2) aus. Es kommt daher nicht mehr darauf

an, daß nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 HeizkostenV eine einseitige Maßnah-

me des Vermieters nur unzulässig ist, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb

eines Monats nach der Mitteilung widerspricht, was hier nicht der Fall war.

4. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Klägerin

- deren Erstattungsansprüche im übrigen vom Amtsgericht erheblich herabge-

setzt worden sind - ein Verstoß gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Wirt-

schaftsführung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 der Zweiten Berechnungsver-

ordnung nicht anzulasten ist. Daß die Klägerin bei der Auswahl des Drittunter-

nehmens als künftigen Betreiber der Heizungsanlage ein überteuertes Angebot

im Vergleich zu dessen Mitbewerbern angenommen hat (vgl. Lammel, Wohn-

raummietrecht, 2. Aufl., BGB § 556 Rdnr. 35), haben die Beklagten nicht gel-

tend gemacht.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen