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BGH Beschluss vom 17.07.2003 – 1 StR 126/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

1 StR 126/03

1.

2.

3.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten H. , B. und M. sowie die-

jenigen der Nebenkläger zu Ungunsten der Angeklagten H. und

M. gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Ok-

tober 2002 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen

Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu

tragen.

Dem Angeklagten B. fallen überdies die durch sein Rechtsmit-

tel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zur

Last.

Im übrigen findet eine Auslagenerstattung im Revisionsrechtszu-

ge nicht statt.

Zur Auslagenentscheidung verweist der Senat darauf, daß bei

gegenläufigen erfolglosen Rechtsmitteln des Angeklagten und

des Nebenklägers jeder seine notwendigen Auslagen selbst trägt

(vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11 m.w.N.).

Zur Revision des Angeklagten B. bemerkt der Senat ergän-

zend:

a) Der Hinweis auf eine in der Hauptverhandlung abgegebene

Einlassung des Angeklagten B. im Zuge der Beweiswürdi-

gung (UA S. 41) beruht ersichtlich auf einem bloßen Fas-

sungsmangel; gemeint ist die Einlassung des Angeklagten

M. .

b) Die Überzeugung der Strafkammer von der Beteiligung des

Angeklagten B. an der Körperverletzung mit Todesfolge zum

Nachteil des T. wird durch die Urteilsgründe in ihrem Ge-

samtzusammenhang tragfähig belegt.

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Frau Richterin am BGH Elf ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

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