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BGH Beschluss vom 17.07.2003 – 1 StR 126/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten H. , B. und M. sowie die-
jenigen der Nebenkläger zu Ungunsten der Angeklagten H. und
M. gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Ok-
tober 2002 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Dem Angeklagten B. fallen überdies die durch sein Rechtsmit-
tel entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zur
Last.
Im übrigen findet eine Auslagenerstattung im Revisionsrechtszu-
ge nicht statt.
Zur Auslagenentscheidung verweist der Senat darauf, daß bei
gegenläufigen erfolglosen Rechtsmitteln des Angeklagten und
des Nebenklägers jeder seine notwendigen Auslagen selbst trägt
(vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11 m.w.N.).
Zur Revision des Angeklagten B. bemerkt der Senat ergän-
zend:
a) Der Hinweis auf eine in der Hauptverhandlung abgegebene
Einlassung des Angeklagten B. im Zuge der Beweiswürdi-
gung (UA S. 41) beruht ersichtlich auf einem bloßen Fas-
sungsmangel; gemeint ist die Einlassung des Angeklagten
M. .
b) Die Überzeugung der Strafkammer von der Beteiligung des
Angeklagten B. an der Körperverletzung mit Todesfolge zum
Nachteil des T. wird durch die Urteilsgründe in ihrem Ge-
samtzusammenhang tragfähig belegt.
Nack Boetticher Schluckebier
Frau Richterin am BGH Elf ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Nack Hebenstreit