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BGH Beschluss vom 17.07.2003 – 3 StR 222/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 3. März 2003 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Soweit der Angeklagte K. eine unzureichende Differenzierung
im Strafmaß zu dem "Haupttäter" R. beanstandet, verbietet sich ein Ver-
gleich auch deshalb, weil seiner Verurteilung insgesamt 21 Betrugstaten in zwei
verschiedenen Tatkomplexen gegenüber 10 Fällen in nur einem Tatkomplex bei
R. zugrunde liegen. Im übrigen geht auch ein Vergleich der nunmehr ver-
hängten Strafen mit den aufgehobenen Strafen im ersten Urteil fehl, da dessen
Strafen nach der Aufhebung keinerlei Wirkung mehr entfalten (von der Begren-
zung des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO abgesehen). Auf
die nicht zutreffende Erwägung des Generalbundesanwalts, auch der Ange-
klagte K. sei wie R. vorbestraft gewesen, obgleich die genannte
Verurteilung durch das Landgericht Oldenburg vom 12. Juni 1998 erst nach
Tatbegehung erfolgt war, kommt es daher nicht an.
Für die weitere Beanstandung, die Verfahrensverzögerung sei nicht aus-
reichend berücksichtigt worden, kann es entgegen der Darlegung des General-
bundesanwalts nicht auf die Ausführungen des Senats in seinem ersten Be-
schluß vom 23. November 2000 ankommen, da die vom Landgericht festge-
stellte Verzögerung einen danach liegenden Zeitraum betrifft. Die Rüge ist
gleichwohl unbegründet, da ein Rechtsfehler des Landgerichts bei der Bestim-
mung des Maßes der Kompensation nicht festzustellen ist.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert