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BGH Beschluss vom 17.07.2003 – 3 StR 222/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

3 StR 222/03

1.

2.

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 2003 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 3. März 2003 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Soweit der Angeklagte K. eine unzureichende Differenzierung

im Strafmaß zu dem "Haupttäter" R. beanstandet, verbietet sich ein Ver-

gleich auch deshalb, weil seiner Verurteilung insgesamt 21 Betrugstaten in zwei

verschiedenen Tatkomplexen gegenüber 10 Fällen in nur einem Tatkomplex bei

R. zugrunde liegen. Im übrigen geht auch ein Vergleich der nunmehr ver-

hängten Strafen mit den aufgehobenen Strafen im ersten Urteil fehl, da dessen

Strafen nach der Aufhebung keinerlei Wirkung mehr entfalten (von der Begren-

zung des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO abgesehen). Auf

die nicht zutreffende Erwägung des Generalbundesanwalts, auch der Ange-

klagte K. sei wie R. vorbestraft gewesen, obgleich die genannte

Verurteilung durch das Landgericht Oldenburg vom 12. Juni 1998 erst nach

Tatbegehung erfolgt war, kommt es daher nicht an.

Für die weitere Beanstandung, die Verfahrensverzögerung sei nicht aus-

reichend berücksichtigt worden, kann es entgegen der Darlegung des General-

bundesanwalts nicht auf die Ausführungen des Senats in seinem ersten Be-

schluß vom 23. November 2000 ankommen, da die vom Landgericht festge-

stellte Verzögerung einen danach liegenden Zeitraum betrifft. Die Rüge ist

gleichwohl unbegründet, da ein Rechtsfehler des Landgerichts bei der Bestim-

mung des Maßes der Kompensation nicht festzustellen ist.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert