Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2003 – 3 StR 226/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 226/03 vom 17. Juli 2003 in der Strafsache gegen

wegen räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung lediglich auf eine Bedrohung mit einem empfindlichen Übel (vgl. § 253 StGB) abge- stellt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß der Angeklagte durch den Hinweis auf den Ü- berfall vom 30. November 2001 mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 255 StGB) gedroht hat.

Durch die unterlassene Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB ist der Ange- klagte nicht beschwert.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert