Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 17.07.2003 – 3 StR 239/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2003 in der Strafsache gegen
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte anstelle "der Körperverletzung in zwei Fällen" der "gefährli- chen Körperverletzung und der Körperverletzung" schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert