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BGH Beschluss vom 17.07.2003 – 4 StR 194/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 194/03

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bielefeld vom 20. Dezember 2002 wird als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, wegen

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen Mißhandlung

einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ver-

urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundes-

anwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Ver-

fahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen §§ 59, 64 StPO gerügt wird, weil der

Zeuge T. S. nach seiner zweiten Vernehmung ohne entsprechende Ent-

scheidung unvereidigt geblieben ist.

Der Zulässigkeit der Rüge steht nicht entgegen, daß es der Beschwer-

deführer unterlassen hat, gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des

Gerichts über die Vereidigungsfrage herbeizuführen (vgl. BGH StV 1992, 146;

NStZ-RR 1997, 302).

Die Verfahrensrüge greift jedoch nicht durch. Die Revision beanstandet

zwar zu Recht, daß nach der zweiten Vernehmung des Zeugen T. S.

keine Entscheidung über seine Vereidigung ergangen ist; dies wird durch das

Verhandlungsprotokoll bewiesen, in dem lediglich mitgeteilt wird, daß der Zeu-

ge im allseitigen Einverständnis entlassen wurde.

1. Ein Verstoß gegen § 59 StPO liegt dennoch nicht vor, weil die Verei-

digung des Zeugen zu Recht unterblieben ist, da ihr ein Vereidigungsverbot

nach § 60 Nr. 2 StPO entgegenstand.

Der Zeuge T. S. war in derselben Hauptverhandlung bereits ab-

schließend vernommen und im allseitigen Einverständnis unvereidigt entlassen

worden. In dieser Vernehmung hatte er den Angeklagten unter anderem da-

durch zu entlasten versucht, daß er behauptete, die Vernehmungsbeamtin ha-

be seine Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung bewußt falsch und un-

vollständig protokolliert. In seiner zweiten Vernehmung in der Hauptverhand-

lung blieb er auch nach Vorhalt der Bekundungen der Vernehmungsbeamtin,

die zwischenzeitlich eidlich vernommen worden war, bei seiner in der ersten

Vernehmung gemachten Aussage. Das Gericht hat dem Zeugen nicht geglaubt.

Es war vielmehr, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt [UA 43, 41], der An-

sicht, daß der Zeuge bei beiden Vernehmungen in der Hauptverhandlung zu-

gunsten des Angeklagten falsch ausgesagt hat, um dessen Bestrafung zu ver-

eiteln.

Weil jedenfalls nach der eidlichen Vernehmung der ermittelnden Polizei-

beamtin der Verdacht einer versuchten Strafvereitelung durch die erste

Falschaussage des Zeugen T. S. bestand, hätte das Gericht bei der Ent-

scheidung über die Vereidigung des Zeugen nach der zweiten Vernehmung

das Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO beachten müssen. Die Anwen-

dung dieser Vorschrift ist nicht auf den Verdacht einer vor der Hauptverhand-

lung begangenen (versuchten oder vollendeten) Strafvereitelung oder Begüns-

tigung beschränkt; sie umfaßt vielmehr auch den Fall, daß eine solche Tat

durch eine in einem früheren Termin derselben Hauptverhandlung begangen

worden ist, wenn der Zeuge in jenem Termin abschließend vernommen und

nach Entscheidung über seine Vereidigung entlassen worden ist (vgl. BGHSt

34, 68 f.; Senge in KK 5. Aufl. § 60 Rdn. 24). Auch die Tatsache, daß der Zeu-

ge T. S. wegen der versuchten Strafvereitelung nach § 258 Abs. 6 StGB

straffrei bleibt, weil er die Tat zugunsten seines Stiefvaters begangen hat, ist in

diesem Zusammenhang unbeachtlich, da persönliche Strafausschließungs-

gründe das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO grundsätzlich unberührt

lassen (vgl. Senge aaO § 60 Rdn. 20 m.w.N.).

2. Auf eine Verletzung des § 64 StPO kann sich der Beschwerdeführer

ebenfalls nicht erfolgreich berufen.

Zwar hat das Landgericht, indem es nach der zweiten Vernehmung des

Zeugen T. S. keine Vereidigungsentscheidung getroffen hat, den Ange-

klagten nicht darüber unterrichtet, aus welchen Gründen die Vereidigung un-

terblieben ist. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Mangel, da das Verei-

digungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO schon in der Hauptverhandlung erkennbar

war (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 64 Rdn. 3 m.w.N.). Durch die von

Amts wegen vorgenommene wörtliche Protokollierung der Angaben des Zeu-

gen in seiner zweiten Vernehmung, die in den wesentlichen Punkten denen in

seiner ersten Vernehmung entsprachen, war für die Verfahrensbeteiligten er-

sichtlich, daß das Gericht diesen Bekundungen keinen Glauben schenkte.

Nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO erfolgt die wörtliche Protokollierung einer Aus-

sage nur dann, wenn es auf deren Wortlaut ankommt. Dabei kann sich das In-

teresse an der Feststellung sowohl auf das laufende als auch auf ein anderes

(auch künftiges) Verfahren beziehen (Meyer-Goßner aaO § 273 Rdn. 21, 23).

Hier erfolgte die wörtliche Protokollierung im Hinblick auf ein späteres Ermitt-

lungsverfahren gegen den Zeugen wegen falscher uneidlicher Aussage. Nach

dem Aussageinhalt und den Vorhalten aus der Vernehmung der zu demselben

Fragenkomplex gehörten Polizeibeamtin war für die Verfahrensbeteiligten er-

kennbar, daß das Gericht davon ausging, der Zeuge habe in seiner ersten, ab-

geschlossenen Vernehmung falsch ausgesagt, um eine Bestrafung des Ange-

klagten zu verhindern. Damit war auch der Grund der Nichtvereidigung zu er-

sehen, so daß der Angeklagte sein Prozeßverhalten darauf einrichten konnte.

Tepperwien Kuckein Athing

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Ernemann