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BGH Beschluss vom 17.07.2003 – VI ZR 44/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-

sen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Sache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbil-

dung des Rechts erfordert keine Zulassung der Revision

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1 ZPO). Das Beru-

fungsgericht hat nämlich ohne Rechtsfehler entschieden, daß es

auch in Arzthaftungssachen bei der Anwendung der §§ 796

Abs. 2, 797 Abs. 2 ZPO nur darauf ankommt, ob die vom Schuld-

ner geltend gemachten Einwendungen nach Ablauf der Ein-

spruchsfrist entstanden sind; auf den Zeitpunkt, wann die Einwen-

dungen dem Schuldner bekannt werden oder ab wann sie erst-

mals mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können, kommt es

dagegen nicht an (vgl. BGHZ 145, 352, 354; 61, 25, 26). Ferner

hat das Berufungsgericht fehlerfrei entschieden, daß die Einwen-

dungen des Klägers bereits mit der behaupteten Fehlbehandlung,

also vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbe-

scheid über die Honorarforderung des behandelnden Beklagten

entstanden sind. Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Al-

ternative 1 ZPO ist es nicht, zu einer Frage eine Entscheidung des

Revisionsgerichts herbeizuführen, die sich in einer Bestätigung

der angegriffenen Entscheidung erschöpft.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 25.486,47

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll