BGH Beschluss vom 17.07.2003 – VI ZR 44/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-
sen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Sache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbil-
dung des Rechts erfordert keine Zulassung der Revision
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1 ZPO). Das Beru-
fungsgericht hat nämlich ohne Rechtsfehler entschieden, daß es
auch in Arzthaftungssachen bei der Anwendung der §§ 796
Abs. 2, 797 Abs. 2 ZPO nur darauf ankommt, ob die vom Schuld-
ner geltend gemachten Einwendungen nach Ablauf der Ein-
spruchsfrist entstanden sind; auf den Zeitpunkt, wann die Einwen-
dungen dem Schuldner bekannt werden oder ab wann sie erst-
mals mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können, kommt es
dagegen nicht an (vgl. BGHZ 145, 352, 354; 61, 25, 26). Ferner
hat das Berufungsgericht fehlerfrei entschieden, daß die Einwen-
dungen des Klägers bereits mit der behaupteten Fehlbehandlung,
also vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbe-
scheid über die Honorarforderung des behandelnden Beklagten
entstanden sind. Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Al-
ternative 1 ZPO ist es nicht, zu einer Frage eine Entscheidung des
Revisionsgerichts herbeizuführen, die sich in einer Bestätigung
der angegriffenen Entscheidung erschöpft.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 25.486,47
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll