Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2003 – 2 StR 159/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 159/03

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2003 gemäß

§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 19. Dezember 2002 wird

1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit

der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II 4 verurteilt wor-

den ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem

Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staats-

kasse zur Last,

2. das genannte Urteil

a) im Schuldspruch - soweit der Angeklagte wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen verurteilt

worden ist - dahin geändert, daß der Angeklagte des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen

schuldig ist,

b) aufgehoben, soweit gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren verhängt worden ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe

zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter

Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Eisenach

vom 29. November 2000 zu Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten verurteilt und angeordnet, daß für die im Rahmen einer Strafausset-

zung zur Bewährung geleistete gemeinnützige Arbeit auf die Vollsteckung

dieser Gesamtfreiheitsstrafe 40 Tage angerechnet werden. Desweiteren hat

das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revi-

sion des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang

Erfolg, im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-

gründet.

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ge-

mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Ur-

teilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (2000

Ecstasy Tabletten) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wor-

den ist (weil nicht auszuschließen ist, daß diese Tat in Tateinheit mit Fall II 3

steht). Diese Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs, zum Wegfall

der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zur Aufhebung des Ausspruchs

über diese Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann nicht völlig ausschließen,

daß ohne die wegfallende Einzelstrafe eine noch niedrigere Gesamtfreiheits-

strafe als die erkannte verhängt worden wäre.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer