Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2003 – IXa ZB 179/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 18. Juli 2003

beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-

schluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom

16. April 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,

an das Landgericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

2. Der Antrag des Beteiligten zu 1), die Vollziehung des Zu-

schlagsbeschlusses des Amtsgerichts Brakel vom 5. Mai 2003

durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird zurückgewie-

sen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Brakel hat auf Antrag der Beteiligten zu 3 a) mit Be-

schluß vom 14. August 2001 die Zwangsversteigerung des verfahrensgegen-

ständlichen Grundstücks des Beteiligten zu 1) angeordnet. Durch Beschluß

vom 5. März 2003 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 2) als Meistbietenden

den Zuschlag erteilt und die Anträge des Beteiligten zu 1), das Verfahren ge-

mäß § 28 ZVG, § 765a ZPO einzustellen, zurückgewiesen. Seine hiergegen

gerichtete sofortige Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) darauf gestützt, daß

ein nicht behebbarer Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG vorliege, weil die

Beteiligte zu 3 a), was dem Vollstreckungsgericht bekannt gewesen sei, im Au-

gust 2002 mit zwei anderen Banken fusioniert habe. Für die Beteiligte zu 3 b)

als Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 3 a) sei jedoch eine vollstreckbare

Ausfertigung nicht erteilt worden, so daß das Zwangsversteigerungsverfahren

nicht hätte fortgesetzt und der Zuschlag nicht hätte erteilt werden dürfen. Der

Beteiligte zu 1) hat ferner beantragt, den Vollzug des Zuschlages durch einst-

weilige Anordnung auszusetzen. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die

sofortige Beschwerde und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einer

Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbe-

schwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt

aber auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-

richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX

ZB 134/02, NJW 2003, 1254). Für eine Entscheidung des Senats in der Sache

selbst gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, wie sie der Beschwerdeführer erstrebt,

ist bei der hier vorliegenden Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den

gesetzlichen Richter (vgl. BGH aaO) kein Raum. Der Senat verweist die Sache

deshalb zu neuer Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück.

III.

Der vom Beschwerdeführer für den Fall der Aufhebung und Zurückver-

weisung der Sache gestellte Antrag die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses

durch einstweilige Anordnung auszusetzen, ist zurückzuweisen. Es fehlt der

erforderliche Anordnungsgrund.

Die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung kommt nur dann in

Betracht, wenn dem Beschwerdeführer durch die weitere Vollziehung der an-

gefochtenen Entscheidung größere Nachteile drohen als den anderen Betei-

ligten im Falle der Aussetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB

48/02, NJW 2002, 1658). Zwar bleibt der mit der Verkündung wirksam gewor-

dene (§ 89 ZVG) Zuschlag trotz des gegen ihn eingelegten Rechtsmittels zu-

nächst weiter wirksam, bis der Zuschlagsbeschluß im Beschwerdewege rechts-

kräftig aufgehoben worden ist. Der Beteiligte zu 1) ist jedoch gegen zwischen-

zeitliche Verfügungen der Beteiligten zu 2) durch die Zwangsverwaltung des

Grundstücks, die fortdauert, und dadurch geschützt, daß mit der rechtskräftigen

Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 90 Abs. 1 ZVG das Eigentum

des Erstehers ex tunc wegfällt, so daß die Wirkungen des Zuschlags als nicht

eingetreten gelten (vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 89 Rn. 2.3 und § 90 Rn. 2.3).

Daß die Beteiligte zu 2) aus dem Zuschlagsbeschluß gemäß § 93 Abs. 1 ZVG

die Vollstreckung betreibt und daß dem Beteiligten zu 1) dadurch Nachteile

drohen, ist nicht dargetan. Eine Berichtigung des Grundbuchs auf die Erstehe-

rin mit der Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs durch einen Dritten kommt der-

zeit nicht in Betracht (§ 130 ZVG).

IV.

Für die vom Beteiligten zu 1) beantragte Anordnung der Nichterhebung

der Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG

ist kein Raum, da die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, so daß keine Gebühr für

das Beschwerdeverfahren entstanden ist (KV Nr. 1953) und Auslagen nicht zu

erheben sind ( KV Abs. 1 Vorbem. zu Nr. 9000 ff).

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf