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BGH Beschluss vom 18.07.2003 – IXa ZB 65/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 18. Juli 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2002 wird auf

Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

4.917.553,12

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe

I.

Die Gläubiger vollstrecken aus einer verbundenen, mit Vollstreckungs-

klausel vom 28. Juni 1996 versehenen Urkunde (Kaufvertrag) des Notars

Dr. S. vom 14. und 18. September 1994 in Höhe von

47.048.800 DM zuzüglich Vollstreckungskosten. In § 5 - "Unterwerfung" - (1)

des notariellen Vertrages vom 14. September 1994 ist folgende Unterwerfungs-

klausel vereinbart: "Der Käufer unterwirft sich wegen des Kaufpreises nebst

Verzugszinsen gemäß § 4 (6) sowie aller in dieser Urkunde eingegangenen

sonstigen Zahlungsverpflichtungen soweit sie eine feste Geldsumme zum Inhalt

haben, zuzüglich etwaiger vereinbarter Zinsen und Nebenleistungen der sofor-

tigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

Der Notar wird unwiderruflich ermächtigt, dem Verkäufer auf dessen Antrag

vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen nach schriftlicher Darlegung, aber ohne

Nachweis der Fälligkeit". Die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Voll-

streckungsklausel enthält den Zusatz, daß die aufgrund der Zwangsvollstrek-

kung eingehenden Beträge auf das Notaranderkonto des amtierenden Notars

Dr. S. bzw. dessen Nachfolger bei der B.

AG (nunmehr: B. AG), Filiale

B. , Konto-Nr. , BLZ , mit der Bezeichnung:

"Br. GbR/A. " zu leisten sind. Der Schuldner zahlte an die Gläubiger

direkt 12.448.800 DM sowie unter Vorbehalt der Rückforderung über die zu-

ständige Gerichtsvollzieherin klauselgemäß 25.000.000 DM auf das Notaran-

derkonto ein.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Laufen hat auf Antrag der Gläubiger

am 25. Mai 2000 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Höhe von

9.617.897,92 DM erlassen. Der Überweisungsbeschluß enthält keinen Zusatz,

nach dem die Drittschuldner die für die Gläubiger gepfändeten und zur Einzie-

hung überwiesenen Forderungen auf das in der Vollstreckungsklausel genannte

Notaranderkonto zu leisten hätten. Gegen den Pfändungs- und Überweisungs-

beschluß hat der Schuldner Erinnerung eingelegt und die einstweilige Einstel-

lung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung beantragt, es liege eine un-

zulässige Mehrfachpfändung vor. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht

abgeholfen und die Sache dem Amtsgericht vorgelegt.

Das Amtsgericht Laufen hat mit Beschluß vom 16. März 2001 angeord-

net: "Die Zwangsvollstreckung ... wird hinsichtlich des im Rahmen dieser

Zwangsvollstreckung überlassenen (richtig: erlassenen) ... Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses vom 25. Mai 2000 hinsichtlich des Überweisungsbe-

schlusses vorläufig eingestellt, was zur Folge hat, dass bis zur Entscheidung

über die Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Forde-

rungen des Schuldners gegen die Drittschuldner eingefroren werden, von den

Drittschuldnern also nicht mehr an das Notar-Ander-Konto des Nachfolgers des

Notars Dr. S. weitergeleitet werden müssen." Durch Beschluß

vom 27. Juni 2001 hat das Amtsgericht Laufen den Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluß vom 25. Mai 2000 "hinsichtlich sämtlicher in ihm genannter

Drittschuldner" aufgehoben und den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es angeordnet:

"Der Beschluß vom 16.3.2001, durch den zur Überweisung auf das Notarander-

konto anstehende Beträge eingefroren wurden, wird bis zur Rechtskraft des

heutigen Beschlusses aufrechterhalten."

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht Traun-

stein am 5. Dezember 2001 den Beschluß des Amtsgerichts Laufen vom

27. Juni 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Ent-

scheidung über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an das Amtsge-

richt mit der Begründung zurückverwiesen, es habe diesen zu Unrecht aufge-

hoben, weil der Schuldner sich lediglich gegen den der Zwangsvollstreckung

zugrundeliegenden Anspruch der Gläubiger gewendet habe. Das Landgericht

hat sich an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert gesehen, weil

im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß die in der Vollstreckungsklausel

enthaltene Einschränkung fehle, nach der die eingehenden Beträge auf das

Notaranderkonto des amtierenden Notars zu zahlen seien. Die weitere sofortige

Beschwerde wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts München vom

28. Februar 2002 zurückgewiesen.

Auf Antrag der Gläubiger hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Laufen

am 21. August 2002 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Mai

2000 um den mit der Vollstreckungsklausel übereinstimmenden Zusatz ergänzt,

die Drittschuldner hätten die für die Gläubiger gepfändeten und ihnen zur Ein-

ziehung überwiesenen Forderungen auf das Notaranderkonto des amtierenden

Notars bzw. dessen Nachfolger bei der B. AG zu

leisten. Der Rechtspfleger hat zur Begründung ausgeführt, das Fehlen der An-

ordnung im Überweisungsbeschluß ändere nichts an der Wirksamkeit der Pfän-

dung. Auch die Überweisung zur Einziehung sei nach § 835 ZPO wirksam er-

folgt, sie bedürfe nur der ergänzenden Klarstellung. Der Hinweis auf das in der

Vollstreckungsurkunde genannte Notaranderkonto sei versehentlich im Be-

schluß vom 25. Mai 2000 nicht ausdrücklich verlautbart worden.

Mit Beschluß vom 22. August 2002 hat das Amtsgericht Laufen den Be-

schluß vom 16. März 2001 aufgehoben, durch den die Zwangsvollstreckung

vorläufig eingestellt worden war. Gleichzeitig hat es die Erinnerung des

Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Mai

2000 in der Fassung des Beschlusses vom 21. August 2002 zurückgewiesen.

Gegen beide Beschlüsse des Amtsgerichts hat der Schuldner sofortige

Beschwerde eingelegt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom

25. Mai 2000 in der Fassung vom 21. August 2002 sei rechtswidrig, da eine

Berichtigung nach § 319 ZPO mangels offensichtlicher Unrichtigkeit nicht hätte

erfolgen dürfen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hätte überhaupt

nicht ergehen dürfen, da der Antrag der Gläubiger von vornherein die Ein-

schränkung der Vollstreckungsklausel nicht berücksichtigt habe. Das Amtsge-

richt hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen.

Das Landgericht Traunstein hat mit Beschluß vom 18. November 2002

die sofortigen Beschwerden des Schuldners gegen die Beschlüsse des Amts-

gerichts Laufen vom 21. und 22. August 2002 zurückgewiesen. Die Berichti-

gung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich des Zusatzes

über das Notaranderkonto hat es als zulässig angesehen, da die gepfändete

Forderung weder ausgetauscht noch verändert worden sei. Das Landgericht hat

wegen der Frage, ob eine Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbe-

schlusses gemäß § 319 ZPO zulässig sei, die Rechtsbeschwerde wegen

grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das Landgericht Traunstein hat inzwischen die Zwangsvollstreckung aus

dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bis zur Entscheidung über die

Rechtsbeschwerde wiederum vorläufig eingestellt.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2

ZPO statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch im übrigen zulässig. In

der Sache ist sie nicht begründet.

a) Der Schuldner rügt ohne Erfolg, der Pfändungs- und Überweisungs-

beschluß vom 25. Mai 2000 in der Fassung vom 21. August 2002 sei rechtswid-

rig, weil der Rechtspfleger ihn nicht nachträglich im Wege der Berichtigung

nach § 319 ZPO um den Zusatz über das Notaranderkonto habe ergänzen

dürfen.

Aus dem bisherigen Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens ergibt

sich, daß der Rechtspfleger am 21. August 2002 im Rahmen des Erinnerungs-

verfahrens nach § 766 ZPO im Wege der Abhilfe dem wirksam gebliebenen

Pfändungsbeschluß vom 25. Mai 2000 einen geänderten Überweisungsbe-

schluß beigefügt hat. Der Pfändungsbeschluß ist dadurch in keiner Weise be-

rührt worden.

Der Beschluß vom 27. Juni 2001 ist mit dem Beschluß des Oberlandes-

gerichts München vom 28. Februar 2002 dahin zu verstehen, daß die Aufhe-

bung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Mai 2000 erst mit

Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses wirksam werden sollte. Damit hat das

Amtsgericht die sich für die Gläubiger aus einer sonst mit der Verkündung wirk-

samen Aufhebung der Pfändung ergebende Gefahr des Erlöschens des Pfän-

dungspfandrechts abgewendet (vgl. Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl.

Rn. 741, 742).

Als das Landgericht im Verfahren über die sofortige Beschwerde der

Gläubiger am 5. Dezember 2001 entschieden hat, das Amtsgericht habe zu

Unrecht den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

zurückgewiesen, weil der Schuldner nur materielle Einwendungen gegen den

der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Anspruch geltend gemacht habe,

hat es die Sache an den Rechtspfleger zur erneuten Behandlung und Entschei-

dung über den Antrag der Gläubiger auf Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-

sungbeschlusses in das Erinnerungsverfahren zurückverwiesen. Nach dem

Hinweis des Landgerichts auf die fehlende Übereinstimmung zwischen der

Vollstreckungsklausel und dem Überweisungsbeschluß war der Rechtspfleger

verpflichtet, diesen Mangel im Wege der Abhilfe zu beseitigen (vgl. Stöber aaO

Rn. 724 m.w.Nachw.). Dies hat er auf der Grundlage des durch den Mangel

nicht berührten Pfändungsbeschlusses vom 25. Mai 2000 getan, indem er mit

seinem Beschluß vom 21. August 2002 den Überweisungsbeschluß dahin er-

gänzte, daß die überwiesenen Forderungen auf das in der Vollstreckungsklau-

sel genannte Notaranderkonto zu leisten seien. Mit einer Berichtigung nach

§ 319 ZPO hat dies nichts zu tun und ist von Rechts wegen nicht zu beanstan-

den.

b) Ebenso erfolglos rügt die Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht Laufen

habe bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Mai

2000 eine Prüfung des Vollstreckungstitels unterlassen. Diese Rüge findet in

den Akten keine Stütze. Im Gegenteil folgt aus dem handschriftlichen Vermerk

auf dem Beschluß, daß sich das Amtsgericht Laufen über den Inhalt des Voll-

streckungstitels und über das Vorliegen der Vollstreckungsunterlagen durch

Nachfrage bei der Gerichtsvollzieherin vergewissert und unterrichtet hat. Damit

hat sich das Amtsgericht jedoch vom Titel Kenntnis verschafft. Folgerichtig ver-

weist das Amtsgericht Laufen in seinem Beschluß vom 21. August 2002 auf den

Inhalt der Vollstreckungsklausel und auf den Umstand, daß die Leistung auf das

Notaranderkonto versehentlich im Beschluß vom 25. Mai 2000 nicht ausdrück-

lich verlautbart worden sei.

c) Auch beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht, das Beschwer-

degericht habe rechtsfehlerhaft die materiellen Einwendungen des Schuldners

nicht geprüft. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß diese Einwendungen mit

dem Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2002 erledigt

wurden. Danach steht fest, daß die Zwangsvollstreckung nicht von einer Bedin-

gung oder von einer Zug-um-Zug-Leistung der Gläubiger abhängig ist.

d) Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht auf-

grund des bisherigen Verfahrensablaufs keine Umstände gesehen hat, nach

denen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden

eine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt.

2. Soweit der Beschluß des Amtsgerichts Laufen vom 22. August 2002

die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben hat, ist das

Rechtsschutzinteresse für die Rechtsbeschwerde entfallen, weil das Landge-

richt die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß

bis zur Entscheidung nochmals vorläufig eingestellt hat.

Kreft

Raebel

Athing

Boetticher

Kessal-Wulf