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BGH Beschluss vom 18.07.2003 – IXa ZB 65/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 18. Juli 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2002 wird auf
Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
4.917.553,12
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubiger vollstrecken aus einer verbundenen, mit Vollstreckungs-
klausel vom 28. Juni 1996 versehenen Urkunde (Kaufvertrag) des Notars
Dr. S. vom 14. und 18. September 1994 in Höhe von
47.048.800 DM zuzüglich Vollstreckungskosten. In § 5 - "Unterwerfung" - (1)
des notariellen Vertrages vom 14. September 1994 ist folgende Unterwerfungs-
klausel vereinbart: "Der Käufer unterwirft sich wegen des Kaufpreises nebst
Verzugszinsen gemäß § 4 (6) sowie aller in dieser Urkunde eingegangenen
sonstigen Zahlungsverpflichtungen soweit sie eine feste Geldsumme zum Inhalt
haben, zuzüglich etwaiger vereinbarter Zinsen und Nebenleistungen der sofor-
tigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Der Notar wird unwiderruflich ermächtigt, dem Verkäufer auf dessen Antrag
vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen nach schriftlicher Darlegung, aber ohne
Nachweis der Fälligkeit". Die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Voll-
streckungsklausel enthält den Zusatz, daß die aufgrund der Zwangsvollstrek-
kung eingehenden Beträge auf das Notaranderkonto des amtierenden Notars
Dr. S. bzw. dessen Nachfolger bei der B.
AG (nunmehr: B. AG), Filiale
B. , Konto-Nr. , BLZ , mit der Bezeichnung:
"Br. GbR/A. " zu leisten sind. Der Schuldner zahlte an die Gläubiger
direkt 12.448.800 DM sowie unter Vorbehalt der Rückforderung über die zu-
ständige Gerichtsvollzieherin klauselgemäß 25.000.000 DM auf das Notaran-
derkonto ein.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Laufen hat auf Antrag der Gläubiger
am 25. Mai 2000 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Höhe von
9.617.897,92 DM erlassen. Der Überweisungsbeschluß enthält keinen Zusatz,
nach dem die Drittschuldner die für die Gläubiger gepfändeten und zur Einzie-
hung überwiesenen Forderungen auf das in der Vollstreckungsklausel genannte
Notaranderkonto zu leisten hätten. Gegen den Pfändungs- und Überweisungs-
beschluß hat der Schuldner Erinnerung eingelegt und die einstweilige Einstel-
lung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung beantragt, es liege eine un-
zulässige Mehrfachpfändung vor. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht
abgeholfen und die Sache dem Amtsgericht vorgelegt.
Das Amtsgericht Laufen hat mit Beschluß vom 16. März 2001 angeord-
net: "Die Zwangsvollstreckung ... wird hinsichtlich des im Rahmen dieser
Zwangsvollstreckung überlassenen (richtig: erlassenen) ... Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses vom 25. Mai 2000 hinsichtlich des Überweisungsbe-
schlusses vorläufig eingestellt, was zur Folge hat, dass bis zur Entscheidung
über die Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Forde-
rungen des Schuldners gegen die Drittschuldner eingefroren werden, von den
Drittschuldnern also nicht mehr an das Notar-Ander-Konto des Nachfolgers des
Notars Dr. S. weitergeleitet werden müssen." Durch Beschluß
vom 27. Juni 2001 hat das Amtsgericht Laufen den Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschluß vom 25. Mai 2000 "hinsichtlich sämtlicher in ihm genannter
Drittschuldner" aufgehoben und den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es angeordnet:
"Der Beschluß vom 16.3.2001, durch den zur Überweisung auf das Notarander-
konto anstehende Beträge eingefroren wurden, wird bis zur Rechtskraft des
heutigen Beschlusses aufrechterhalten."
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht Traun-
stein am 5. Dezember 2001 den Beschluß des Amtsgerichts Laufen vom
27. Juni 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Ent-
scheidung über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an das Amtsge-
richt mit der Begründung zurückverwiesen, es habe diesen zu Unrecht aufge-
hoben, weil der Schuldner sich lediglich gegen den der Zwangsvollstreckung
zugrundeliegenden Anspruch der Gläubiger gewendet habe. Das Landgericht
hat sich an einer eigenen Entscheidung in der Sache gehindert gesehen, weil
im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß die in der Vollstreckungsklausel
enthaltene Einschränkung fehle, nach der die eingehenden Beträge auf das
Notaranderkonto des amtierenden Notars zu zahlen seien. Die weitere sofortige
Beschwerde wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts München vom
28. Februar 2002 zurückgewiesen.
Auf Antrag der Gläubiger hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Laufen
am 21. August 2002 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Mai
2000 um den mit der Vollstreckungsklausel übereinstimmenden Zusatz ergänzt,
die Drittschuldner hätten die für die Gläubiger gepfändeten und ihnen zur Ein-
ziehung überwiesenen Forderungen auf das Notaranderkonto des amtierenden
Notars bzw. dessen Nachfolger bei der B. AG zu
leisten. Der Rechtspfleger hat zur Begründung ausgeführt, das Fehlen der An-
ordnung im Überweisungsbeschluß ändere nichts an der Wirksamkeit der Pfän-
dung. Auch die Überweisung zur Einziehung sei nach § 835 ZPO wirksam er-
folgt, sie bedürfe nur der ergänzenden Klarstellung. Der Hinweis auf das in der
Vollstreckungsurkunde genannte Notaranderkonto sei versehentlich im Be-
schluß vom 25. Mai 2000 nicht ausdrücklich verlautbart worden.
Mit Beschluß vom 22. August 2002 hat das Amtsgericht Laufen den Be-
schluß vom 16. März 2001 aufgehoben, durch den die Zwangsvollstreckung
vorläufig eingestellt worden war. Gleichzeitig hat es die Erinnerung des
Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. Mai
2000 in der Fassung des Beschlusses vom 21. August 2002 zurückgewiesen.
Gegen beide Beschlüsse des Amtsgerichts hat der Schuldner sofortige
Beschwerde eingelegt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom
25. Mai 2000 in der Fassung vom 21. August 2002 sei rechtswidrig, da eine
Berichtigung nach § 319 ZPO mangels offensichtlicher Unrichtigkeit nicht hätte
erfolgen dürfen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hätte überhaupt
nicht ergehen dürfen, da der Antrag der Gläubiger von vornherein die Ein-
schränkung der Vollstreckungsklausel nicht berücksichtigt habe. Das Amtsge-
richt hat den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen.
Das Landgericht Traunstein hat mit Beschluß vom 18. November 2002
die sofortigen Beschwerden des Schuldners gegen die Beschlüsse des Amts-
gerichts Laufen vom 21. und 22. August 2002 zurückgewiesen. Die Berichti-
gung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich des Zusatzes
über das Notaranderkonto hat es als zulässig angesehen, da die gepfändete
Forderung weder ausgetauscht noch verändert worden sei. Das Landgericht hat
wegen der Frage, ob eine Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlusses gemäß § 319 ZPO zulässig sei, die Rechtsbeschwerde wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Das Landgericht Traunstein hat inzwischen die Zwangsvollstreckung aus
dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bis zur Entscheidung über die
Rechtsbeschwerde wiederum vorläufig eingestellt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch im übrigen zulässig. In
der Sache ist sie nicht begründet.
a) Der Schuldner rügt ohne Erfolg, der Pfändungs- und Überweisungs-
beschluß vom 25. Mai 2000 in der Fassung vom 21. August 2002 sei rechtswid-
rig, weil der Rechtspfleger ihn nicht nachträglich im Wege der Berichtigung
nach § 319 ZPO um den Zusatz über das Notaranderkonto habe ergänzen
dürfen.
Aus dem bisherigen Gang des Zwangsvollstreckungsverfahrens ergibt
sich, daß der Rechtspfleger am 21. August 2002 im Rahmen des Erinnerungs-
verfahrens nach § 766 ZPO im Wege der Abhilfe dem wirksam gebliebenen
Pfändungsbeschluß vom 25. Mai 2000 einen geänderten Überweisungsbe-
schluß beigefügt hat. Der Pfändungsbeschluß ist dadurch in keiner Weise be-
rührt worden.
Der Beschluß vom 27. Juni 2001 ist mit dem Beschluß des Oberlandes-
gerichts München vom 28. Februar 2002 dahin zu verstehen, daß die Aufhe-
bung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Mai 2000 erst mit
Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses wirksam werden sollte. Damit hat das
Amtsgericht die sich für die Gläubiger aus einer sonst mit der Verkündung wirk-
samen Aufhebung der Pfändung ergebende Gefahr des Erlöschens des Pfän-
dungspfandrechts abgewendet (vgl. Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl.
Rn. 741, 742).
Als das Landgericht im Verfahren über die sofortige Beschwerde der
Gläubiger am 5. Dezember 2001 entschieden hat, das Amtsgericht habe zu
Unrecht den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
zurückgewiesen, weil der Schuldner nur materielle Einwendungen gegen den
der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Anspruch geltend gemacht habe,
hat es die Sache an den Rechtspfleger zur erneuten Behandlung und Entschei-
dung über den Antrag der Gläubiger auf Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-
sungbeschlusses in das Erinnerungsverfahren zurückverwiesen. Nach dem
Hinweis des Landgerichts auf die fehlende Übereinstimmung zwischen der
Vollstreckungsklausel und dem Überweisungsbeschluß war der Rechtspfleger
verpflichtet, diesen Mangel im Wege der Abhilfe zu beseitigen (vgl. Stöber aaO
Rn. 724 m.w.Nachw.). Dies hat er auf der Grundlage des durch den Mangel
nicht berührten Pfändungsbeschlusses vom 25. Mai 2000 getan, indem er mit
seinem Beschluß vom 21. August 2002 den Überweisungsbeschluß dahin er-
gänzte, daß die überwiesenen Forderungen auf das in der Vollstreckungsklau-
sel genannte Notaranderkonto zu leisten seien. Mit einer Berichtigung nach
§ 319 ZPO hat dies nichts zu tun und ist von Rechts wegen nicht zu beanstan-
den.
b) Ebenso erfolglos rügt die Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht Laufen
habe bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Mai
2000 eine Prüfung des Vollstreckungstitels unterlassen. Diese Rüge findet in
den Akten keine Stütze. Im Gegenteil folgt aus dem handschriftlichen Vermerk
auf dem Beschluß, daß sich das Amtsgericht Laufen über den Inhalt des Voll-
streckungstitels und über das Vorliegen der Vollstreckungsunterlagen durch
Nachfrage bei der Gerichtsvollzieherin vergewissert und unterrichtet hat. Damit
hat sich das Amtsgericht jedoch vom Titel Kenntnis verschafft. Folgerichtig ver-
weist das Amtsgericht Laufen in seinem Beschluß vom 21. August 2002 auf den
Inhalt der Vollstreckungsklausel und auf den Umstand, daß die Leistung auf das
Notaranderkonto versehentlich im Beschluß vom 25. Mai 2000 nicht ausdrück-
lich verlautbart worden sei.
c) Auch beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht, das Beschwer-
degericht habe rechtsfehlerhaft die materiellen Einwendungen des Schuldners
nicht geprüft. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß diese Einwendungen mit
dem Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2002 erledigt
wurden. Danach steht fest, daß die Zwangsvollstreckung nicht von einer Bedin-
gung oder von einer Zug-um-Zug-Leistung der Gläubiger abhängig ist.
d) Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht auf-
grund des bisherigen Verfahrensablaufs keine Umstände gesehen hat, nach
denen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden
eine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt.
2. Soweit der Beschluß des Amtsgerichts Laufen vom 22. August 2002
die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben hat, ist das
Rechtsschutzinteresse für die Rechtsbeschwerde entfallen, weil das Landge-
richt die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
bis zur Entscheidung nochmals vorläufig eingestellt hat.
Kreft
Raebel
Athing
Boetticher
Kessal-Wulf