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BGH Beschluß vom 21.07.2003 – II ZB 17/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 17/01
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2003
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja (zu I, II, III, 2)
BGHR: ja
AktG § 304
Im Gewinnabführungsvertrag ist den außenstehenden Aktionären gemäß § 304
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG als (fester) Ausgleich der voraussichtlich
verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der
von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-) Körper-
schaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zuzusichern.
BGH, Beschluß vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01 - BayObLG
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Strohn
beschlossen:
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Be-
schluß des Landgerichts München I - 5. Kammer für Handels-
sachen - vom 3. Dezember 1998 in Verbindung mit dem Be-
richtigungsbeschluß des Landgerichts vom 1. März 1999 hin-
sichtlich der Festsetzung der Abfindung unter Nr. I dahin ab-
geändert, daß in Satz 2 der letzte Halbsatz "soweit die Aktio-
näre nicht Ausgleichsbeträge für die jeweiligen Jahre geltend
gemacht haben" entfällt.
Nr. I des berichtigten Beschlusses lautet daher wie folgt:
Die Abfindung gemäß § 5 des Beherrschungs- und Ge-
winnabführungsvertrages vom 30. April 1992 wird auf
1.794,00 DM je 100,00 DM-Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist
ab 29. Oktober 1992 in Höhe von 2 % über dem jeweiligen
Diskontsatz (Basiszinssatz) zu verzinsen.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der an-
gefochtene Beschluß hinsichtlich des Ausgleichs teilweise ge-
ändert und wie folgt gefaßt:
Der Ausgleich gemäß § 4 des Beherrschungs- und Ge-
winnabführungsvertrages vom 30. April 1992 wird auf
169,00 DM (brutto) je 100,00 DM-Aktie abzüglich Körper-
schaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzli-
chen Tarifs festgesetzt.
III. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3
und die Anschlußbeschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 wer-
den zurückgewiesen.
IV. Hinsichtlich der Kosten- und Auslagenentscheidung sowie der
übrigen Nebenentscheidungen für das Verfahren erster In-
stanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.
V. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt ver-
teilt:
Die Verfahrenskosten werden den Beteiligten zu 2, 4 und 5
gesamtschuldnerisch auferlegt. Die Beteiligten zu 2, 3, 4 und 5
tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Vergütung und
Auslagen für die Beteiligten zu 6 und 7 (gemeinsamen Ver-
treter) hat die Beteiligte zu 5 zu tragen.
VI. Beschwerdewert: 810.000,00 DM = 414.146,42
Gründe:
I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Aktionäre der Beteiligten zu 5, der Y.
AG, die - teilweise über in- und ausländische Tochtergesellschaften - Gasbe-
tonsteine und andere Materialien herstellt und vertreibt. Ihr Grundkapital beträgt
27 Mio. DM. Hiervon hielt die Beteiligte zu 4, die Y. H. AG - seinerzeit
in der Rechtsform einer GmbH - am 10. Juni 1999 99,56 %. Die Beteiligten zu 4
und 5 schlossen am 30. April 1992 einen Beherrschungs- und Gewinnabfüh-
rungsvertrag, der nach der am 10. Juni 1992 erfolgten Zustimmung der Haupt-
versammlung der Y. AG am 28. Oktober 1992 im Handelsregister eingetra-
gen und am 28. November 1992 veröffentlicht wurde. In diesem Vertrag garan-
tiert die Beteiligte zu 4 den außenstehenden Aktionären der Beteiligten zu 5 für
jede Stammaktie mit einem Nennwert von 100,00 DM einen jährlichen Aus-
gleich von 86,00 DM; wahlweise bietet sie den Erwerb einer Aktie für
1.250,00 DM an. Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragten im Spruchverfahren, die
angemessene Abfindung und den angemessenen Ausgleich höher festzuset-
zen. Mit Beschluß vom 3. Dezember 1998 (AG 1999, 476) hat das Landgericht
im Anschluß an das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten die Abfin-
dung auf 1.747,00 DM und den Ausgleich auf 108,00 DM je Stammaktie im
Nennwert von 100,00 DM festgesetzt. Mit Berichtigungsbeschluß vom 1. März
1999 hat es außerdem die Verzinsung der Abfindung mit 2 % über dem Dis-
kontsatz (Basiszinssatz) ab dem 29. Oktober 1992 mit der Einschränkung aus-
gesprochen, "soweit die Aktionäre nicht Ausgleichsbeträge für die jeweiligen
Jahre entgegengenommen haben". Gegen die landgerichtliche Entscheidung
vom 3. Dezember 1998 hat die Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde mit dem
Ziel einer Erhöhung von Abfindung und Ausgleich eingelegt. Die Beteiligten
zu 4 und 5 haben sich dieser Beschwerde mit entgegengesetzter Zielrichtung
angeschlossen und zudem sofortige Beschwerde gegen den landgerichtlichen
Berichtigungsbeschluß vom 1. März 1999 eingelegt. Der Beteiligte zu 2 hat
- außerhalb der Beschwerdefrist - "das Rechtsmittel der Anschlußbeschwerde"
erhoben.
Das Beschwerdegericht (ZIP 2001, 1999) hat die Rechtsmittel der Betei-
ligten zu 4 und 5 gegen den Berichtigungsbeschluß zurückgewiesen und die
Anschlußbeschwerde des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Es möchte
die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und die Anschlußbeschwerden
der Beteiligten zu 4 und 5 mit der Maßgabe zurückweisen, daß lediglich im Be-
richtigungsbeschluß vom 1. März 1999 die Einschränkung der Verzinsung im
Hinblick auf etwaige Ausgleichszahlungen an die Aktionäre entfällt. An einer
solchen zurückweisenden Entscheidung sieht es sich jedoch, soweit es um die
Festsetzung des Ausgleichs geht, durch den Beschluß des Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom 9. März 1995 (AG 1995, 421 = WM 1995, 980) gehindert, weil
es bei Befolgung der dort geäußerten Rechtsansicht zur Berücksichtigung der
Körperschaftsteuerausschüttungsbelastung einen höheren Ausgleich als das
Landgericht festsetzen müßte. Es hat daher die Sache insgesamt dem Bundes-
gerichtshof gemäß §§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 3 Satz 5 AktG i.V.m. § 28 Abs. 2
FGG zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschränkung der Vorlage auf die Frage
des Ausgleichs hält das Beschwerdegericht nicht für möglich, auch wenn im
Hinblick auf die Abfindung die Vorlagevoraussetzungen im engeren Sinne nicht
gegeben seien. Eine eigene Teilentscheidung nur über die Abfindung entspre-
chend § 301 ZPO komme nicht in Betracht, da im Hinblick auf die gemeinsame
Vorfrage der richtigen Ermittlung des Unternehmenswerts der Beteiligten zu 5
die Gefahr einander insoweit widerstreitender Erkenntnisse bestehe und dann
die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit in ein und demselben Verfahren
nicht gewährleistet sei.
II. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus
den vom Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluß angeführten Gründen
gegeben. Der Streit der Beteiligten betrifft nicht nur die isoliert für den Ausgleich
relevante Vorlegungsfrage bezüglich der von der Beteiligten zu 4 auf den Aus-
gleich abzuführenden Körperschaftsteuer, sondern darüber hinaus die Richtig-
keit der Ermittlung des Unternehmenswerts der Beteiligten zu 5, aus dem so-
wohl die Abfindung nach § 305 AktG als auch der Ausgleich nach § 304 AktG
abgeleitet werden.
III. 1. Abfindung gemäß § 305 AktG
Hinsichtlich der Abfindung gemäß § 305 AktG sind die Rechtsmittel der
Beteiligten zu 3 bis 5 gegen den Beschluß des Landgerichts vom 3. Dezember
1998 unbegründet; lediglich in bezug auf die im Berichtigungsbeschluß vom
1. März ausgesprochene Einschränkung der Verzinsung der Abfindung hat die
sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 Erfolg.
Das Landgericht hat im Anschluß an das von ihm eingeholte Sachver-
ständigengutachten die Abfindung gemäß § 5 des Beherrschungs- und Ge-
winnabführungsvertrages vom 30. April 1992 zutreffend auf 1.794,00 DM je
100,00 DM-Aktie festgesetzt. Die dagegen mit der Beschwerde der Beteiligten
zu 3 und der Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 wechselseitig er-
hobenen Angriffe sind nicht gerechtfertigt, wie das Beschwerdegericht in sei-
nem Vorlagebeschluß mit zutreffenden Erwägungen eingehend ausgeführt hat.
Der Senat tritt diesen Begründungen zur Abfindung bei und nimmt hierauf zur
Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 543 Abs. 2 a.F. ZPO Bezug.
Zusammenfassend ist daher festzustellen:
a) Die vom Landgericht mit 1.794,00 DM je 100,00 DM-Aktie ermittelte
Abfindung ist gemäß § 305 AktG angemessen, weil sie den ausscheidenswilli-
gen Aktionären volle Entschädigung für den Wert ihrer Beteiligung an dem "ar-
beitenden" Unternehmen der Beteiligten zu 5 verschafft. Das Landgericht hat
bei der Ermittlung dieses Wertes entsprechend dem Sachverständigengutach-
ten zutreffend die Ertragswertmethode mit Korrekturprüfung anhand des Bör-
senkurses (vgl. BVerfGE 100, 289, 307; BGHZ 147, 108) angewendet. Bei der
zwangsläufig mit Unsicherheiten belasteten Prognose des Barwertes zukünfti-
ger Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben hat das Landgericht in
zulässiger Weise die sog. Phasenmethode - sachgerecht modifiziert nach Maß-
gabe der branchenspezifischen Besonderheiten des konkreten Bewertungsge-
genstandes - zugrunde gelegt. Auch wenn der Ertragswert zukunftsbezogen ist,
ist der zentrale Ausgangspunkt für die Prognose erzielbarer Überschüsse die
sorgfältige Vergangenheitsanalyse des Unternehmens. Mehrjährige Prognose-
phasen sind nicht zwingend, zumal in der kurzfristig orientierten Baubranche
regelmäßig - so auch im vorliegenden Fall - mehrjährige Horizonte fehlen. Da-
her war es angesichts der Tatsache, daß die Beteiligte zu 5 lediglich über eine
Planungsrechnung für jeweils ein Prognosejahr verfügte, sachgerecht, den Zu-
kunftserfolg eines jährlich gleichbleibenden Durchschnittsbetrages zu schätzen,
ausgehend von der Ertragssituation am Bewertungsstichtag (vgl. IDW-HFA 2
1983 Abschn. B 2 b 2, 1).
Das Landgericht hat auch im Anschluß an das Sachverständigengut-
achten zutreffend der Diskontierung der künftigen Ertragserwartungen einen
einheitlichen Kalkulationszinssatz von 9,5 % - ausgehend von einem durch-
schnittlichen Basiszins von 7,5 %, einem Inflationsabschlag von 1 % für 1993
und die Folgejahre sowie einem Risikozuschlag für das generelle Unterneh-
menswagnis von 2 % für 1992 und von 3 % für die Folgejahre - zugrunde ge-
legt. Danach beträgt der Unternehmenswert, der sich aus dem Ertragswert aus
Betriebsfortführung mit 460 Mio. DM und dem Wert des gesondert bewerteten
Vermögens
(Liquidationswert) von 4,7 Mio. DM zusammensetzt,
zum
31. Dezember 1991 464,7 Mio. DM und aufgezinst zum 10. Juni 1992
484,4 Mio. DM. Der Quotient hieraus im Verhältnis zum Grundkapital der Betei-
ligten zu 5 von 27 Mio. DM ergibt rechnerisch als angemessene Abfindung den
Betrag von gerundet 1.794,00 DM je 100,00 DM-Aktie. Eine Korrektur dieses
festgestellten Ertragswertes unter Berücksichtigung des Börsenkurses ist nicht
veranlaßt, da der Börsenkurs der Aktien der Y. AG in dem maßgeblichen
Drei-Monats-Zeitraum vor dem Stichtag durchweg unter dem "Schätzwert" auf
der Basis der Ertragswertmethode lag (vgl. BGHZ 147, 109).
b) Der Ausspruch über die Verzinsung des Barabfindungsbetrages ge-
mäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG begegnet jedenfalls grundsätzlich keinen durch-
greifenden rechtlichen Bedenken. Zu korrigieren ist allerdings die diesbezügli-
che Entscheidung des Landgerichts im Berichtigungsbeschluß vom 1. März
1999 insoweit, als darin die Verzinsung auf diejenigen Aktionäre beschränkt
wird, die nicht Ausgleichsbeträge für die jeweiligen Jahre geltend gemacht ha-
ben. Zwar sind - wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 16. September
2002 - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892 - zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29
bestimmt) - Ausgleich (§ 304 AktG) und Abfindungsverzinsung (§ 305 Abs. 3
Satz 3 AktG) für denselben Zeitraum nicht kumulativ zu leisten; vielmehr sind
die empfangenen Ausgleichszahlungen ausschließlich mit den Abfindungszin-
sen, nicht hingegen mit der Barabfindung selbst zu verrechnen. Wie das Be-
schwerdegericht jedoch zutreffend ausgeführt hat, kann eine Bestimmung hin-
sichtlich der Anrechnung nicht im Spruchverfahren getroffen werden, weil darin
nur über die Angemessenheit von Barabfindung und Ausgleich zu entscheiden
ist.
2. Ausgleich gemäß § 304 AktG
Hinsichtlich des Ausgleichs gemäß § 304 AktG bleiben die Anschluß-
rechtsmittel der Beteiligten zu 4 und 5 ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde
der Beteiligten zu 3 ist hingegen insoweit begründet, als - entgegen der Ansicht
der vorinstanzlichen Gerichte - bereits bei der Festsetzung des festen Aus-
gleichs im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag stets (mögliche)
künftige Änderungen der körperschaftsteuerlichen Ausschüttungsbelastung zu
berücksichtigen sind. Dabei ist als Ausgleichszahlung im Sinne von § 304
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG der verteilungsfähige durchschnittliche (feste)
Bruttogewinnanteil abzüglich der von dem Unternehmen hierauf zu entrichten-
den (Ausschüttungs-) Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuerta-
rifs zuzusichern.
a) Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muß der Gewinnabführungsvertrag für
die außenstehenden Aktionäre eine angemessene Ausgleichszahlung durch
eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Ausgleichs-
zahlung vorsehen. Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304
Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu vertei-
lende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der
Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhän-
giges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte
(BGHZ 138, 136, 140). Als erwirtschafteter Gewinn ist - auch betriebswirtschaft-
lich - der Gewinn vor Körperschaftsteuer anzusehen, weil die Höhe der - der
Kapitalgesellschaft als solcher auferlegten (vgl. dazu: Sen.Urt. v. 2. Juni 2003
- II ZR 85/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) - Körperschaftsteuer von
der Gesellschaft selbst nicht beeinflußt werden kann, sondern lediglich Ausfluß
des von ihr erwirtschafteten Gewinns ist. Gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist
daher den Minderheitsaktionären der voraussichtlich verteilungsfähige durch-
schnittliche Bruttogewinnanteil als feste Größe zu gewährleisten, von dem die
Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höhe ab-
zusetzen ist. Nur eine solche Auslegung des Begriffs des zuzusichernden
"durchschnittlichen" Gewinnanteils stellt in der von Verfassungs wegen gebote-
nen Weise stets sicher, daß der Minderheitsaktionär für die Beeinträchtigung
seiner vermögensrechtlichen Stellung durch den Ausgleich "wirtschaftlich voll
entschädigt" wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP
1999, 1436, 1440 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999
- 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804, 1806 - Hartmann & Braun, jeweils unter Be-
zugnahme auf BGHZ 138, 136, 139). Durch ein derartiges Verständnis der ge-
setzlichen Regelung wird zugleich der Funktion des Ausgleichs als Substitution
der ordentlichen Dividende am besten Rechnung getragen, weil der Aktionär als
tatsächlichen Barauszahlungsbetrag stets den zur Ausschüttung bereitgestell-
ten Bruttogewinn abzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Körperschaftsteu-
erbelastung des Unternehmens - also einer je nach der Gesetzeslage in den
einzelnen Jahren möglicherweise variablen Größe - erhält. Eine solche stetige
wirtschaftlich volle Entschädigung durch den Ausgleich wäre bei der - im vorlie-
genden Fall vom Landgericht in Anlehnung an § 4 des Unternehmensvertrages
vorgenommenen - Festsetzung eines - nach Abzug der im Zeitpunkt des Be-
wertungsstichtags maßgeblichen Körperschaftsteuersatzes - unveränderlichen
Nettobetrages nicht gewährleistet. Während bei der Dividende nach § 58 AktG
- deren Ausbleiben die Ausgleichszahlung durchschnittlich ersetzen soll - als
Folge einer gesetzlichen Absenkung der Körperschaftsteuerbelastung des Un-
ternehmens bei gleichbleibenden betriebswirtschaftlichen Anknüpfungsdaten
ein entsprechend höherer Betrag für die Gewinnausschüttung zur Verfügung
stünde, führte der einmal als dauerhafte Nettogröße festgesetzte Ausgleich bei
einer solchen Senkung des Steuersatzes in Höhe der dann entstehenden Diffe-
renz zu einem (ungerechtfertigten) Vorteil der Gesellschaft bzw. Obergesell-
schaft auf Kosten des außenstehenden Aktionärs, weil dann eine "Vollaus-
schüttung" des zuvor ermittelten durchschnittlich verteilbaren Bruttogewinns
tatsächlich nicht mehr stattfinden würde. Eine solche unvertretbare Situation zu
Lasten des Minderheitsaktionärs wird im vorliegenden Fall besonders deutlich:
Durch Art. 2, 7 des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993
(BGBl. I, S. 1569) wurde die Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körper-
schaftsteuer von 36 % auf 30 % mit Wirkung ab dem ersten nach dem
31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr herabgesetzt; weitergehend
wurde sogar durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I,
S. 1433) im Zuge einer Systemumstellung der Körperschaftsteuersatz - unter
Wegfall des separaten Steuersatzes für Ausschüttungen - auf einheitlich 25 %
abgesenkt (vgl. § 23 KStG n.F.) und gleichzeitig für die Einkommensteuer der
Anteilseigner das sog. Halbeinkünfteverfahren eingeführt. Auf der anderen
Seite wird durch die Bestimmung des Ausgleichs als fester, um die jeweilige
Körperschaftsteuerbelastung zu verringernder Bruttogewinnanteil auch sicher-
gestellt, daß im Falle der Steuererhöhung - wie unlängst durch Anhebung des
Körperschaftsteuersatzes auf 26,5 % für den Veranlagungszeitraum 2003 auf-
grund von Art. 4 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19. September 2002
(BGBl. I, S. 3651) geschehen - die Ausgleichsregelung nicht zu einem unge-
rechtfertigten Vorteil des Minderheitsaktionärs auf Kosten der Gesellschaft
führt.
Die vom Senat befürwortete Auslegung des zuzusichernden durch-
schnittlichen Gewinnanteils gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG als einer kon-
stanten Bruttogröße, die um die Körperschaftsteuer in der jeweils gesetzlich
vorgeschriebenen Höhe zu vermindern ist, widerspricht nicht der Systematik
des "festen" Ausgleichs (vgl. dazu schon OLG Celle, BB 1981, 8). Zwar ist für
die Bemessung des Ausgleichs der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Beherr-
schungsvertrag aufgrund der Genehmigung durch die Hauptversammlung des
beherrschten Unternehmens im Sinne des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG wirksam
geworden ist. Dieses Stichtagsprinzip wird jedoch nicht in Frage gestellt, weil
bei der Festsetzung des Ausgleichs der durchschnittlich verteilbare Bruttoge-
winn als feste Größe aus dem objektiven Wert des Unternehmens, "wie es am
Stichtag steht und liegt", abzuleiten ist, so daß nur die Organisationsverhältnis-
se und die wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen des Unternehmens maß-
geblich sind, die am Bewertungsstichtag vorhanden waren. Dazu gehören als
feste Größen die betriebswirtschaftlichen Eckdaten des Unternehmens und der
Kapitalisierungszinssatz, mit dem der Bruttowert des Ausgleichs ermittelt wird,
nicht hingegen die Körperschaftsteuer, die lediglich Ausfluß des erwirtschafte-
ten Gewinns ist und die - wie dargelegt - in möglicherweise variabler Höhe in
den einzelnen Geschäftsjahren auf den ausschüttungsfähigen Gewinn anfällt.
Etwaige Änderungen des Körperschaftsteuersatzes beeinflussen nur den tat-
sächlichen Auszahlungsbetrag; durch sie verwirklichen sich jedoch nicht die
Risiken der "stichtagsabhängigen" Prognoseentscheidung bei der Ermittlung
des aus dem Unternehmenswert abgeleiteten verteilungsfähigen Bruttoge-
winns.
b) Da das Spruchverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist die Abände-
rung der vertraglich vorgesehenen Ausgleichsregelung durch die Festsetzung
eines festen Ausgleichsbetrages von gerundet 169,00 DM (brutto) abzüglich der
Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs
geboten. Ein solcher durchschnittlich brutto zu garantierender Gewinnanteil ist
aus dem vom Landgericht im Anschluß an das Sachverständigengutachten zu-
treffend ermittelten Ertragswert abzuleiten. Danach ist der Unternehmenswert
(Ertragswert) der Beteiligten zu 5 - ohne gesondert bewertetes Vermögen - mit
dem inflationsbereinigten Kapitalisierungszinssatz von 9,5 % zu verzinsen, so
daß sich ein durchschnittlicher Bruttogewinn von 45,543 Mio. DM (entspre-
chend aufgerundet 169,00 DM je 100,00 DM-Aktie) ergibt. Dabei ist - entgegen
der Ansicht der Beteiligten zu 3 - mit Recht der Liquidationswert des vom Sach-
verständigen gesondert bewerteten Vermögens (inaktive bzw. ertragslose aus-
ländische Tochtergesellschaft) abgesetzt worden. Da der Ausgleichsanspruch
sich danach bemißt, welchen Dividendenanspruch der Aktionär ohne den Un-
ternehmensvertrag zu erwarten gehabt hätte, sind in ihn Vermögenswerte, die
auf den Ertrag keinen Einfluß gehabt haben, grundsätzlich - so auch hier - nicht
einzubeziehen.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Strohn