BGH Urteil vom 02.06.2003 – II ZR 85/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: ja
Verkündet am: 2. Juni 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Die im Senatsurteil vom 16. September 2002 (II ZR 284/01, BGHZ 152, 29) bestimmte Anrechnung der vom Aktionär auf der Grundlage des Ge- winnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichsleistungen (§ 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht auf dem Unternehmensvertrag beruhen.
b) Die Körperschaftsteuer ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch das Körperschaftsteuergesetz 1977/1993, auch soweit sie auf Dividenden oder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu entrichten ist (§ 27 KStG), keine Teil- habersteuer des Aktionärs, sondern eine der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegte Steuer (Bestätigung des Sen.Urt. v. 30. Januar 1995 - II ZR 42/94, ZIP 1995, 462). Den Aktionären auf Ausgleichszahlungen er- teilte Körperschaftsteuergutschriften sind bei späterer Wahl der Abfindung weder auf diese selbst noch auf die Abfindungszinsen anzurechnen.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 85/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Münke
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres
weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 11. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
29. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
in Höhe von 1.965,60 DM sowie hinsichtlich eines weiterge-
henden Zinsanspruchs von 2 % über dem Basiszinssatz aus
7.228,80 DM vom 28. Juli 2000 bis 20. April 2001, von 3 %
über dem Basiszinssatz aus 13.608,00 DM vom 7. Juli 2000
bis 20. April 2001 und von 5 % über dem Basiszinssatz aus
1.054,80 DM seit 21. April 2001 zu ihrem Nachteil erkannt
worden ist.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ih-
res weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung der Be-
klagten - das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11
für Handelssachen, vom 10. Januar 2001 weitergehend teil-
weise abgeändert und wie folgt gefaßt:
Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im übrigen -
verurteilt, an die Klägerin 18.301,20 DM (= 9.357,25
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)
Zinsen
- aus 13.608,00 DM (= 6.957,66
% über dem
(cid:0)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:8)(cid:3)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:6)(cid:1)(cid:21)(cid:24)
Basiszinssatz vom 28. Juli 2000 bis zum 20. April 2001 so-
wie weiteren 3 % über dem Basiszinssatz hieraus vom 7. bis
27. Juli 2000 und
- aus 1.406,64 DM (= 719,20
% über dem
(cid:0)(cid:25)(cid:11)(cid:26)(cid:1)(cid:27)(cid:14)(cid:12)(cid:16)(cid:6)(cid:18)(cid:8)(cid:3)(cid:28)(cid:20)(cid:4)(cid:22)(cid:6)(cid:1)(cid:29)(cid:24)
Basiszinssatz seit dem 21. April 2001
Zug um Zug gegen Übergabe von 24 Stück Aktien der P.
K. I. AG,
H.,
im
Nennwert
von
je-
weils 50,00 DM zu zahlen.
III. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu
5,5 % und der Beklagten zu 94,5 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu
9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu
4,5 % und der Beklagten zu 95,5 % auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin
erwarb
im Mai
24 Aktien
der P. K.
I. AG
(PKI)
von
der Erbengemeinschaft
nach
I. M.,
die
ihr
zugleich alle Rechte aus den Aktien abtrat. Die PKI schloß am 9./12. Mai 1989
mit
der
Beklagten
(vormals:
A. D. P. I. GmbH)
als
herrschendem Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsver-
trag gemäß §§ 304 ff. AktG, der am 3. Juli 1999 in das Handelsregister der PKI
eingetragen wurde. In dem Vertrag, der bereits für das ganze laufende Ge-
schäftsjahr der PKI wirksam sein sollte (§ 8), war für außenstehende Aktionäre
pro Aktie im Nennwert von 50,00 DM eine Ausgleichszahlung von 19,50 DM
und eine Abfindung von 500,00 DM festgesetzt; durch Änderungsvertrag vom
7./9. Mai 1990 vereinbarten die Vertragsparteien u.a., daß von der im Ur-
sprungsvertrag vorgesehenen Rückwirkung die Regelungen zum Beherr-
schungsverhältnis ausgenommen sein sollten. In dem auf Antrag der Erbenge-
meinschaft und anderer außenstehender Aktionäre der PKI durchgeführten
Spruchverfahren setzte das Landgericht Nürnberg-Fürth durch Beschluß vom
22. April 1999 - jeweils bezogen auf einen Aktiennennwert von 50,00 DM - die
angemessene Barabfindung auf 567,00 DM zuzüglich 2 % Zinsen über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 29. Juni 1989 und den
angemessenen Ausgleich auf 19,80 DM für die Zeit vom 29. Juni 1989 bis
31. Dezember 1993 sowie auf 21,70 DM ab dem 1. Januar 1994 fest; der Be-
schluß wurde nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde der Beklagten im
April 2000 rechtskräftig. Während der Dauer des Spruchverfahrens nahmen die
Rechtsvorgänger der Klägerin für die Geschäftsjahre 1989 bis 1998 jeweils
jährliche Ausgleichszahlungen von 19,50 DM pro Aktie entgegen; darüber hin-
aus erhielten sie im Jahre 1991 eine Sonderdividende von 72,00 DM je Aktie
aus der Auflösung einer vor Abschluß des Unternehmensvertrages im Jahre
1989 gebildeten Gewinnrücklage. Nach Beendigung des Spruchverfahrens ent-
schied sich die Klägerin zur Annahme des erhöhten Barabfindungsangebots
und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Mai 2000 - unter Verrechnung
von neun Ausgleichszahlungen über insgesamt 175,50 DM je Aktie - zur Zah-
lung einer Abfindung nebst Zinsen von 19.077,84 DM auf; gleichzeitig bat sie
unter Fristsetzung bis zum 22. Mai 2000 um Benennung der Einlieferungsstelle
für die Aktien. Diese Fristsetzung verlief ebenso wie eine weitere zum 5. Juni
2000 ergebnislos. Die Beklagte veröffentlichte im Bundesanzeiger Nr. 105 vom
6. Juni 2000 die Einzelheiten zur Abwicklung der Zahlungsansprüche nach
Maßgabe des Spruchverfahrens; zugleich machte sie den außenstehenden
Aktionären ein Abfindungsangebot von 528,84 DM je Aktie (Barabfindung
567,00 DM, Zinsen bis 27. Juli 2000: 414,85 DM; Abzüge für erhaltene Aus-
gleichszahlungen, Sonderausschüttung und Körperschaftsteuergutschriften:
453,01 DM) gegen Einreichung der Aktien bei einer Geschäftsstelle der
D. Bank AG. Da die Klägerin über
ihre Depotbank
- ebenfalls die
D. Bank - die zwischenzeitlich zur Einlösung aufgerufenen Gewinnan-
teilsscheine Nr. 19 und 20 zur Zahlung eingereicht hatte, wurden ihr noch
im Juni 2000 je Aktie 12,50 DM als Nachzahlung für 9 Jahre und 21,70 DM als
Ausgleichsleistung für 1999 gutgeschrieben. Unter dem 26. Juni 2000 verlangte
die Klägerin von der D. Bank AG, die 24 Aktien zum Tausch anzuneh-
men bzw. einzureichen, dabei aber - unter Beifügung des Schreibens der Klä-
gerin vom 12. Mai 2000 - festzuhalten, daß nicht etwa das im Bundesanzeiger
bekannt gemachte Angebot, sondern dasjenige, zu welchem die Beklagte
rechtskräftig gerichtlich verpflichtet worden sei, angenommen werde. Die
D. Bank AG lehnte am 6. Juli 2000 die Entgegennahme der Aktien und
Bearbeitung des klägerischen Begehrens mit dem Hinweis ab, daß sie zur Re-
gulierung nur bei vorbehaltloser Annahme des Abfindungsangebots der Be-
klagten von 528,64 DM pro Aktie, nicht jedoch zur Entscheidung über weiterge-
hende Zahlungsansprüche außenstehender Aktionäre der PKI befugt sei. Auf
das von der Bank weitergeleitete Anforderungsschreiben der Klägerin reagierte
die Beklagte wiederum nicht.
Daraufhin hat die Klägerin mit der Klage Zahlung von 19.352,40 DM (Ab-
findung: 567,00 DM; Zinsen: 414,85 DM abzüglich Ausgleichszahlungen von
175,50 DM - jeweils pro Aktie) nebst 8 % Zinsen seit dem 5. Juni 2000 begehrt.
Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 17.711,76 DM - ohne Zinsen -,
Zug um Zug gegen Übergabe der 24 Aktien, stattgegeben; dabei hat es von der
rechnerisch unstreitigen Restforderung der Klägerin in Höhe von 806,35 DM die
Ausgleichszahlung für 1989 von 19,50 DM, die Nachzahlungen von 12,50 DM,
den Ausgleich für 1999 von 21,70 DM und Gutschriften über Ausschüttungskör-
perschaftsteuer von 14,66 DM je Aktie abgesetzt. Gegen dieses Urteil haben
beide Parteien Berufung eingelegt. Während die Beklagte mit ihrem Rechts-
mittel die vollständige Klageabweisung erstrebt hat, hat die Klägerin die Diffe-
renz zu der um 234,00 DM (hälftiger Ausgleich 1989) verringerten ursprüngli-
chen Klageforderung verlangt, die Klage sodann um ihr entstandene Kosten der
Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils und Depotgebühren in Höhe von
insgesamt 984,58 DM erhöht sowie nunmehr 8 % Zinsen, mindestens jedoch
5 % über dem Basiszinssatz, aus 19.352,40 DM seit 5. Juni 2000 bis 20. April
2001 und aus 2.391,22 DM seit 20. April 2001 begehrt. Das Berufungsgericht
(ZIP 2002, 754) hat in teilweiser Abänderung des Landgerichtsurteils der Kläge-
rin insgesamt 16.335,60 DM nebst einem Teil der begehrten Zinsen Zug um
Zug gegen Übergabe der 24 Aktien zuerkannt, die erweiterte Klage hingegen
abgewiesen und die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien zurückgewie-
sen; dabei hat es - anders als das Landgericht - von der Klageforderung die
Sonderdividende von 72,00 DM abgesetzt, eine Anrechnung der Körper-
schaftsteuergutschriften hingegen insgesamt verneint. Ferner hat das Oberlan-
desgericht für beide Parteien die Revision zugelassen, hinsichtlich der Klägerin
hiervon
jedoch die mit der Klageerweiterung geltend gemachten
- teilurteilsfähigen - Erstattungsansprüche (insgesamt 984,58 DM) ausgenom-
men. Der Kläger verfolgt mit der Revision im Umfang ihrer Zulassung seinen
zweitinstanzlichen Antrag weiter, während die Beklagte ihr Rechtsmittel in der
Revisionsverhandlung auf die Nichtanrechnung der Körperschaftsteuergut-
schriften (insgesamt 3.643,44 DM) beschränkt hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg (s. unter I., III.), während
das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet ist (s. unter II.).
I. Revision der Klägerin (Hauptforderung)
Die Revision der Klägerin führt im Umfang der vom Oberlandesgericht zu
Unrecht von der Klageforderung abgesetzten Sonderdividende in Höhe von
insgesamt 1.728,00 DM (72,00 DM x 24 Aktien) sowie der (nicht anrechnungs-
pflichtigen) Hälfte der Ausgleichs- und Ausgleichsergänzungszahlung für 1989
von insgesamt 237,60 DM [(9,75 DM + 0,15 DM) x 24 Aktien] zum weiterge-
henden Erfolg der Klage und damit zur Erhöhung des Verurteilungsbetrages
von 16.335,60 DM auf 18.301,20 DM; demgegenüber bleibt das Rechtsmittel
wegen der Absetzung der weiteren Ausgleichsergänzungszahlung für die Ge-
schäftsjahre 1989 bis 1998 von 12,35 DM sowie des Ausgleichs von 21,70 DM
für 1999 - jeweils bezogen auf eine Aktie - mit der Maßgabe erfolglos, daß die
Anrechnung dieser Leistungen, wie auch der unstreitigen Ausgleichsbeträge
von 175,50 DM pro Aktie, - entgegen der Handhabung durch das Oberlandes-
gericht - nicht auf die Abfindung selbst, sondern auf die Abfindungszinsen zu
erfolgen hat.
1. Sonderdividende
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe die im Jahr
1991 ausgeschüttete Sonderdividende nicht mehr zu, weil durch ihre spätere
Option für die Abfindung ein gesellschaftsrechtliches Rückabwicklungsverhält-
nis entstanden sei, aufgrund dessen der Aktionär gegenüber der Gesellschaft
so zu stellen sei, als ob er schon bei Abschluß des Unternehmensvertrages
ausgeschieden und der Abfindungsanspruch bereits damals entstanden wäre;
in diesem Falle hätte er keinen Anspruch auf die jährlichen Ausgleichszahlun-
gen und die Sonderdividende nach Wirksamwerden des Unternehmensvertra-
ges gehabt. Auch die Sonderdividende sei danach auf die Barabfindung anzu-
rechnen. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach der - durch Einfügung der Verzinsungspflicht für die Barabfin-
dung in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG (vgl. Art. 6 Nr. 8 UmwBerG 1994) nicht ver-
gleichsanspruch (§ 304 AktG) und das Recht, die Abfindung zu wählen (§ 305
AktG), zunächst nebeneinander. Der mit Wirksamwerden des Unternehmens-
vertrages entstehende Ausgleichsanspruch erlischt - für die Zukunft - erst dann,
wenn Abfindung verlangt wird und die Aktien zum Tausch eingereicht werden,
weil damit der Aktionär aus der (beherrschten) Gesellschaft ausscheidet. In ei-
nem solchen Fall ist für das vom Oberlandesgericht - im Anschluß an Stimpel
(AG 1998, 259, 263) vertretene - Konzept einer schuldrechtlichen rückwirken-
den Rückabwicklung empfangener Ausgleichszahlungen und Sonderdividenden
durch Behandlung als Abschlag oder Teilzahlung auf die Abfindung nach der
derzeitigen Gesetzeslage kein Raum (vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002
- II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892, 1894, zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29
bestimmt).
b) Eine Verrechnung der Sonderdividende mit den Abfindungszinsen
nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG - wie sie der Senat für die dem Aktionär bis zu
seinem durch die Wahl der Abfindung bedingten Ausscheiden geleisteten Aus-
gleichszahlungen gemäß § 304 AktG grundsätzlich angenommen hat - scheidet
im vorliegenden Fall ebenfalls aus. Die vom Senat entwickelte Anrechnungs-
pflicht auf die Abfindungszinsen betrifft nur die auf der Grundlage des Ge-
winnabführungsvertrages vom Aktionär empfangenen Ausgleichsleistungen des
§ 304 AktG. Sie ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht
auf dem Unternehmensvertrag beruhen, der Grundlage für Ausgleich, Abfin-
den Fall an alle Aktionäre der PKI - einschließlich der Beklagten als Hauptaktio-
närin - entsprechend ihrer Beteiligung im Jahre 1991 geleistete Sonderdividen-
de beruht auf der Auflösung einer besonderen vorvertraglichen Gewinnrückla-
ge, die gemäß § 4 Abs. 5 des Unternehmensvertrages in Übereinstimmung mit
der zwingenden Regelung des § 301 Satz 2 AktG nicht zur Gewinnabführung
herangezogen werden durfte. Sie konnte daher nur wie eine "reguläre" Dividen-
de unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§§ 60 Abs. 1, 53 a
AktG) an alle Aktionäre außerhalb des Regelungsbereichs des Unternehmens-
vertrages ausgeschüttet werden und fällt danach schon aus diesem Grunde
nicht unter die besondere Kompensationspflicht des Ausgleichs nach § 304
AktG im Verhältnis zu den Abfindungszinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG.
2. Hälftige Ausgleichs- und Ausgleichsergänzungszahlung für 1989
Über den zwischen den Parteien mittlerweile unstreitigen Abzug des auf
das zweite Halbjahr 1989 entfallenden Ausgleichs von der Klageforderung hin-
aus kommt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eine (weitergehen-
de) Anrechnung auch des auf die erste Jahreshälfte 1989 entfallenden Anteils
der Ausgleichszahlung in Höhe von 9,75 DM sowie des auf diesen Zeitraum
entfallenden Teils der Ausgleichsergänzung von 0,15 DM auf die (höheren) Ab-
findungszinsen für dieses Geschäftsjahr nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall
besteht nämlich die - vom Oberlandesgericht nicht bedachte - Besonderheit,
daß die Vertragschließenden in § 8 des Ursprungsvertrages vom 9./12. Mai
1989 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Änderungsvertrages vom 7./9. Mai 1990 zwar hin-
sichtlich der Gewinnabführung und damit auch des Beginns der Ausgleichslei-
stungspflicht in zulässiger Weise eine Rückwirkung auf den Beginn des laufen-
den Geschäftsjahres 1989 vereinbart haben (vgl. zur zulässigen Rückwirkung
der Ergebnisabführung: Senat, BGHZ 122, 211, 223 f.), während für die Abfin-
dungsverzinsung eine derartige Rückwirkung kraft Gesetzes (§ 305 Abs. 3
Satz 2 AktG i.V.m. § 294 Abs. 2 AktG) ausgeschlossen ist. Für diesen Sonder-
fall des vertraglich vereinbarten früheren Beginns der Ausgleichsverpflichtung
gegenüber dem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Anfangs der Abfindungs-
verzinsung scheidet eine Verrechnung des bis dahin angefallenen anteiligen
Ausgleichs mit den Zinsen aus, weil insoweit mangels zeitlicher Kongruenz bei-
der Forderungen eine ungerechtfertigte "Überkompensation" durch Kumulation
nebeneinander bestehender Ansprüche schon begrifflich nicht in Betracht
kommt.
3. Anrechnung weiterer Ausgleichszahlungen
a) Demgegenüber hat das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht über die
unstreitige Absetzung von 185,40 DM (175,50 DM + 9,75 DM + 0,15 DM) hin-
aus die weiteren umstrittenen Ausgleichszahlungen - restliche Ergänzungslei-
stungen von 12,35 DM für die Jahre 1990 bis 1998 sowie Ausgleich für 1999 in
Höhe von 21,70 DM - für abzugsfähig erachtet; freilich ist die Verrechnung - wie
die Klägerin zutreffend rügt - nicht mit der Abfindung selbst, sondern nach der
Senatsrechtsprechung ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305
Abs. 3 Satz 3 AktG für die jeweiligen Referenzzeiträume vorzunehmen (Urt. v.
16. September 2002 aaO).
b) Sämtliche der vorgenannten Ausgleichszahlungen betreffen Zeiträu-
me, für die "deckungsgleich" die vom Gesetzgeber vorrangig angeordnete Ver-
zinsungspflicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für die Beklagte besteht. Das
gilt insbesondere auch hinsichtlich der Differenznachzahlungen auf bereits frü-
her fällig gewordene Ausgleichszahlungen und ebenso für den im Juni 2000
geleisteten Ausgleich für das Geschäftsjahr 1999, die die Klägerin noch als be-
rechtigte Inhaberin der Aktien - zusätzlich ausgewiesen durch die von ihr zur
Einlösung eingereichten entsprechenden Gewinnanteilsscheine - entgegenge-
nommen hat. Da die von der Beklagten geschuldeten Abfindungszinsen für die
jeweils entsprechenden Geschäftsjahreszeiträume in allen Fällen die empfan-
genen Ausgleichsleistungen übersteigen, ist die entsprechende Verrechnung
nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 16. September 2002 (aaO) vor-
zunehmen.
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anrechnungspflicht nicht et-
wa von einem - vom herrschenden Unternehmen - zu führenden Nachweis ei-
ner konkreten "Überkompensation" mittels betriebswirtschaftlicher Vergleichs-
berechnung abhängig. Der Senat hat vielmehr - insoweit in Übereinstimmung
mit der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum - betont,
Aktionär gegen Verluste infolge von Unternehmensverträgen durch "angemes-
sene" Kompensation zu entschädigen, generell eine Verpflichtung des anderen
Vertragsteils, kumulativ Ausgleich und Abfindungszinsen leisten zu müssen,
nicht gerechtfertigt wäre und daß der Gesetzgeber mit der Einfügung der Ver-
zinsungsregelung eine derart unverhältnismäßige "Überkompensation" nicht
beabsichtigt habe. Daran ist von Rechts wegen festzuhalten. Auch unter dem
von der Revision der Klägerin hervorgehobenen Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1
GG ist keine andere Bewertung des Verhältnisses zwischen Ausgleich und Ab-
findung veranlaßt. Die außenstehenden Aktionäre werden für den Verlust ihrer
Rechtsposition aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
sowohl durch den Ausgleich gemäß § 304 AktG als auch durch die Abfindung
nach § 305 AktG - je für sich gesehen - im Prinzip "wirtschaftlich voll entschä-
digt" (BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440
- DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999,
1804, 1806 - Hartmann & Braun, jew. unter Bezugnahme auf BGHZ 138, 136,
139); denn der Ausgleich kompensiert die Beeinträchtigung der vermögens-
rechtlichen Stellung, und die Abfindung kompensiert die Aufgabe der Beteili-
gung an der Gesellschaft. Sofern außenstehende Aktionäre sich nicht entspre-
findung oder für das dauerhafte Verbleiben in der Gesellschaft gegen ange-
messenen Ausgleich entscheiden, sondern die gegebene Gesetzeslage dazu
benutzen, zunächst Ausgleichszahlungen entgegenzunehmen und sich erst
später nach Abschluß des Spruchverfahrens zur Option für die Barabfindung zu
entschließen, bleibt durch die in der Senatsentscheidung vom 16. September
2002 (aaO) vorgegebene Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen,
die wirtschaftlich einer Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage ent-
sprechen, auf die vom Gesetzgeber in erster Linie vorgeschriebene Verzinsung
der Abfindung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG das verfassungsrechtlich vor-
gegebene Prinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt; soweit die
Ausgleichszahlung - wie bei ertragsstarken Unternehmen - die Abfindungszin-
sen für entsprechende Referenzzeiträume übersteigt, darf der Aktionär sie so-
gar ohne Anrechnung behalten. Ob der außenstehende Aktionär je nach dem
Zeitpunkt der in seine alleinige Entscheidung gestellten Ausübung der Option
für die Abfindung unter bestimmten Konstellationen im Ergebnis unterschiedli-
che Erträge mit der als angemessen festgesetzten Abfindung erzielen kann, ist
unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt voller wirtschaftlicher Entschädigung
(Art. 14 GG) unerheblich, da das entschädigungspflichtige herrschende Unter-
nehmen dem Anleger nicht die - ebenfalls von seiner persönlichen Entschei-
dung abhängige - bestmögliche wirtschaftliche Verwertung der Aktie gewährlei-
sten muß.
II. Revision der Beklagten
1. Das Berufungsgericht hat - selbst auf der Basis seiner unzutreffenden
Annahme der Entstehung eines gesellschaftsrechtlichen Rückabwicklungsver-
hältnisses durch die Option der Klägerin für die Abfindung - im Ergebnis mit
Recht einen Abzug von der Klageforderung in Höhe der Körperschaftsteuergut-
schriften von insgesamt 3.643,44 DM (151,81 DM x 24 Aktien) unter Zugrun-
delegung der
jüngeren Senatsrechtsprechung (Urt. v. 30. Januar 1995
- II ZR 42/94, ZIP 1995, 462 im Anschluß an BFHE 135, 303) abgelehnt.
Die Körperschaftsteuer ist nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch
das KStG 1977/1993, auch soweit sie nach § 27 KStG auf ausgeschüttete Ge-
winne in Form von Dividenden oder - diesen auch steuerrechtlich gleichge-
stellt - Ausgleichszahlungen gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG zu entrichten ist,
keine Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Gesellschafter (Teilhaber-
steuer), sondern eine der Kapitalgesellschaft als solcher auferlegte Steuer. In-
folgedessen tilgt die Kapitalgesellschaft mit der Zahlung der Körperschaftsteuer
ihre eigene Steuerschuld und nicht - wie etwa mit der Einbehaltung und Abfüh-
rung der Kapitalertragsteuer - diejenige des Gesellschafters bzw. Anteilseig-
ners. Das Steuersystem beruht auf zwei völlig voneinander unabhängigen
Rechtskreisen der einseitigen Körperschaftsteuerschuld der Kapitalgesellschaft
und der getrennten Einkommensteuerminderung der Gesellschafter. Deshalb ist
die anzurechnende oder zu vergütende Körperschaftsteuer auch zu keinem
Zeitpunkt Teil des Dividenden- bzw. Ausgleichsanspruchs des Anteilseigners
und daher grundsätzlich auch kein Vorteil, den die Kapitalgesellschaft dem Ge-
sellschafter gewährt, sondern ein Vorteil, den der Gesetzgeber des Steuer-
rechts dem Anteilsinhaber zur Eliminierung der steuerlichen Doppelbelastung
eingeräumt hat. Diese in der Senatsentscheidung vom 30. Januar 1995 (aaO)
befürwortete streng rechtliche Beurteilung ("Separations"- Theorie) ist nicht auf
den dort entschiedenen Fall zu beschränken, daß Gesellschafter der Kapitalge-
sellschaft eine Personenhandelsgesellschaft ist; für den "Normalfall", daß Divi-
dendenbezieher bzw. Ausgleichsberechtigter eine natürliche Person ist, gelten
diese Grundsätze erst recht. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung
(BGHZ 84, 303, 306) nicht die gebotene rechtliche, sondern eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise für angebracht erachtet hat, betraf dies einen besonders
gelagerten, nicht verallgemeinerungsfähigen Sonderfall des seinerzeit gelten-
den Gemeinnützigkeitsrechts.
2. Ihr ursprünglich weitergehendes Revisionsbegehren hat die Beklagte
mit ihrem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag nicht mehr weiterver-
III. Weitergehende Revision der Klägerin (Nebenforderungen)
1. Der Klägerin steht - wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend er-
kannt hat - gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ein Zinsanspruch in Höhe von 2 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die vollständige - nicht durch Verrech-
nung verminderte - Barabfindung in Höhe von 13.608,00 DM (567,00 DM x
24 Aktien) vom 28. Juli 2000 bis zum 20. April 2001, dem im Berufungsantrag
selbst vorgegebenen Endzeitpunkt, zu. Diese "Grundverzinsung" der Barabfin-
dung beginnt nicht bereits - wie von der Klägerin beantragt - schon ab 5. Juni
2000, weil unstreitig die Beklagte mit dem anerkannten Betrag von 414,85 DM
die Abfindung bereits bis einschließlich 27. Juli 2000 mit 2 % über dem Basis-
zinssatz verzinst hat (vgl. § 247 BGB - Zinseszinsverbot).
2. Darüber hinaus steht der Klägerin jedoch - wie sie mit der Revision mit
Recht geltend macht - gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 2. Halbs. AktG i.V.m. § 288
Abs. 1 BGB ein weitergehender Verzugszinsanspruch in Höhe von 3 % über
dem Basiszinssatz auf die Abfindungsforderung von 13.608,00 DM ab 7. Juli
2000 bis zum 20. April 2001 zu. Zwar wird der Barabfindungsanspruch grund-
sätzlich erst dann fällig, wenn der Aktionär seine Aktien beim herrschenden
Unternehmen oder bei der von diesem bezeichneten Stelle einreicht (Hüffer,
AktG 5. Aufl. § 305 Rdn. 8; MünchKomm.AktG/Bilda, § 305 Rdn. 11 - jew.
m.w.N.). Auf eine unterbliebene Einreichung der Aktien durch die Klägerin kann
sich die Beklagte jedoch nicht berufen, da sie selbst treuwidrig die ihr insoweit
obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt und darüber hinaus eindeutig und
unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, die ihrerseits geschuldete Ab-
findung nicht gemäß der bindenden Entscheidung im Spruchverfahren erbrin-
BGHZ 50, 175, 179; 88, 91, 96 f.; 88, 240, 247 f.). Nachdem die Klägerin bereits
das - im Spruchverfahren auf 567,00 DM pro Aktie erhöhte - Abfindungsange-
bot der Beklagten angenommen hatte, kam diese zunächst ihrer wiederholt von
der Klägerin angemahnten Mitwirkungspflicht zur Benennung der Einlieferungs-
stelle für die Aktien nicht nach. Schließlich unterließ sie durch die - ihr gemäß
§ 278 BGB zuzurechnende - Ablehnung der Einlieferungsbank vom 6. Juli
2000, die von der Klägerin verlangte Abwicklung zu den Bedingungen der Ent-
scheidung im Spruchverfahren durchzuführen, erneut in treuwidriger Weise die
ihr obliegende Mitwirkung bei der Einlieferung der Aktien. Zudem stellte sich
diese Weigerung der Bank nach dem bisherigen Schweigen der Beklagten als
ernsthafte Erfüllungsverweigerung dar; denn die Klägerin hatte zu Recht in ih-
rem Schreiben vom 26. Juni 2000 darauf hingewiesen, daß das veröffentlichte
neue Angebot der Beklagten zur Zahlung von insgesamt nur 528,84 DM nicht
den gesetzlichen Bedingungen entsprach, und zudem deutlich gemacht, daß
die Aktien auf jeden Fall eingereicht werden sollten, auch wenn die Nachforde-
rung des gesetzlich geschuldeten Mehrbetrages vorbehalten bleibe. Das Ver-
langen der Beklagten nach vorbehaltloser Annahme ihres nicht den gesetzli-
chen Bestimmungen entsprechenden unzureichenden Angebots vom 6. Juni
2000 über 528,84 DM in Verbindung mit der Ablehnung jeglicher sonstigen Ab-
wicklung war unstatthaft. Aufgrund ihres treuwidrigen Verhaltens ist die Be-
klagte nicht nur hinsichtlich der Entgegennahme der Aktien in Annahmeverzug
deten Abfindung in Schuldnerverzug geraten.
Eine noch höhere Verzinsung bis zur beantragten Höhe von 8 % kann
die Klägerin allerdings mangels substantiierter Darlegung eines entsprechen-
den Verzugsschadens nicht beanspruchen.
3. Für die Zeit ab 21. April 2001 stehen der Klägerin Zinsen in Höhe von
5 % über dem Basiszinssatz nicht, wie beantragt, aus 2.391,22 DM, sondern
nur aus einem Abfindungsbetrag von 1.406,64 DM zu (§§ 291, 288 Abs. 1
Satz 2 BGB). Ein Zinsanspruch hinsichtlich des weitergehenden Teilbetrages
von 984,58 DM scheidet aus, weil die Klage insoweit - es handelt sich um die
der zweitinstanzlichen Klageerhöhung zugrundeliegenden Forderungen - infol-
ge der Beschränkung der Revisionszulassung bereits rechtskräftig abgewiesen
ist.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Münke