Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.07.2003 – 3 StR 243/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2003 einstimmig beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bückeburg vom 26. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte

"im minder schweren Fall" entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer erscheinen nicht unbedenk-

lich, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob sich eine gemeinschaftsge-

fährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen,

feststellen läßt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6); sie haben sich je-

doch hier ersichtlich weder auf die Strafrahmenwahl noch auf das Strafmaß zum

Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Tolksdorf Winkler Pfister

Becker Hubert