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BGH Beschluss vom 22.07.2003 – 4 StR 265/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 265/03

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle/Saale vom 12. März 2003, soweit es

den Angeklagten P. betrifft, mit den Feststellungen

aufgehoben

a)

soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgrün-

de verurteilt worden ist,

b)

im Gesamtstrafenausspruch sowie

c)

im Maßregelausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (schwerer) räuberischer

Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen (schwerer) räuberi-

scher Erpressung in Tateinheit mit "Verstoß gegen das Waffengesetz" [richtig:

unerlaubtem Führen einer vollautomatischen Selbstladewaffe] zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; ferner hat es gegen den Ange-

klagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet

sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet

und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der

Beschlußformel ersichtlichen weitgehenden Erfolg; im übrigen ist es unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe (Tat

vom 29. August 2002) hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand,

weil die bisher getroffenen Feststellungen die Verwirklichung des vom Landge-

richt hinsichtlich des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung angenom-

menen qualifizierten Tatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht belegen.

Nach dieser Vorschrift, der die Strafkammer die Einzelstrafe von acht

Jahren und sechs Monaten, die zugleich die Einsatzstrafe ist, entnommen hat,

wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wenn der Täter

oder ein anderer Beteiligter bei der Raubtat eine Waffe oder ein anderes ge-

fährliches Werkzeug verwendet. Wie der Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift vom 25. Juni 2003 insoweit zutreffend dargelegt hat, haben weder

der Angeklagte noch der frühere Mitangeklagte T. diesen qualifizierten Tat-

bestand schon dadurch erfüllt, daß entsprechend ihrem Tatplan der Angeklagte

das Tatopfer mit der von ihm mitgeführten - mangels näherer Feststellungen

zum Ladezustand - möglicherweise ungeladenen Schreckschußpistole be-

drohte und T. dazu einen "pistolenähnlichen, nicht weiter aufklärbaren Ge-

genstand" in der Hand hatte. Vielmehr erfüllt das bloße Mitführen dieser Ge-

genstände allein den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB. Als

Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs kommen deshalb nur die Schläge

auf den Kopf in Betracht, die T. dem Tatopfer mit dem pistolenähnlichen Ge-

genstand versetzte und die zu einer 2 cm großen Platzwunde führten. Zwar war

dieser Einsatz als solcher nach den bisher getroffenen Festellungen nicht vom

gemeinsamen Tatplan gedeckt, weshalb das Landgericht zu Recht die durch

T. verübte gefährliche Körperverletzung dem Angeklagten nicht zugerechnet

hat. Gleichwohl kann der Senat nicht entsprechend dem Antrag des General-

bundesanwalts den Schuldspruch hinsichtlich des Beschwerdeführers auf der

Grundlage des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB bestätigen und nur den

Strafausspruch in diesem Fall aufheben. Denn T. hat dem Tatopfer den er-

sten Schlag auf den Kopf versetzt, bevor beide Angeklagten es aufforderten,

den Tresor zu öffnen und sie daraus den Geldbeutel mit 7.600

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Den früheren Mitangeklagten T. hat das Landgericht deshalb zu Recht we-

gen Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2

Nr. 1 StGB für schuldig befunden. Dies kommt auch hinsichtlich des Beschwer-

deführers in Betracht, da der Tatbestand die Verwendung eines gefährlichen

Gegenstandes durch einen Beteiligten - hier T. - genügen läßt. Die nach den

Grundsätzen über die Mittäterschaft bei qualifizierten Delikten vorzunehmende

Zurechnung kommt gegenüber dem Angeklagten vorliegend schon deshalb in

Betracht, weil die gemeinschaftlich begangene Raubtat beim erstmaligen Zu-

schlagen durch T. noch nicht vollendet und beim zweiten Einsatz des pisto-

lenähnlichen Gegenstandes jedenfalls noch nicht beendet war (vgl. zur suk-

zessiven Mittäterschaft bei qualifizierenden Umständen die Nachweise bei

Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 25 Rdn. 9). Voraussetzung ist allerdings, daß

der Angeklagte Kenntnis von dem qualifizierenden Umstand, d.h. die von T.

verübten Schläge mit dem pistolenähnlichen Gegenstand wahrgenommen hatte

und dennoch an der weiteren Tatausführung festhielt. Hierzu hat das Landge-

richt im angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen. Der Senat geht

aber davon aus, daß sich hierzu weitere Feststellungen durch den neuen Tat-

richter treffen lassen, die den Schuldspruch auch gegen den Angeklagten auf

der Grundlage von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestätigen können.

Sofern sich in der neuen Hauptverhandlung feststellen läßt, daß die

Schreckschußpistole des Angeklagten bei der Tat geladen war, hätte er nach

der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs

vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02 - (StV 2003, 336) den qualifizierten Tatbe-

stand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch in eigener Person durch die bloße Be-

drohung des Tatopfers mit dieser Waffe erfüllt.

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe zieht die

Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

2. Der Maßregelausspruch über die Anordnung der Unterbringung des

Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält ebenfalls der rechtlichen Nach-

prüfung nicht stand. Die Revision hat insoweit mit der Rüge der Verletzung des

§ 246 a StPO Erfolg. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß in der

Hauptverhandlung entgegen der zwingenden Vorschrift des § 246 a Satz 1

StPO kein Sachverständiger über seinen Zustand vernommen worden ist. Die

Rüge ist zulässig ausgeführt. Denn die Revision trägt alle Tatsachen vor, die

den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, der zudem durch die Ausführun-

gen des Landgerichts im angefochtenen Urteil bestätigt wird. Die Aktenteile,

deren Vortrag der Generalbundesanwalt vermißt, sind für die Feststellung des

geltend gemachten Verfahrensmangels nicht von Bedeutung.

Das Landgericht hat zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in

der Sicherungsverwahrung zwar einen forensisch-psychiatrischen Sachver-

ständigen auch in der Hauptverhandlung hinzugezogen. Ein Gutachten über

den Angeklagten zur Frage des Vorliegens eines Hanges im Sinne von § 66

Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der Sachverständige jedoch nicht erstattet. Vielmehr hat

das Landgericht "die rechtliche und sachliche Würdigung ohne das Vorliegen

eines Gutachtens durchgeführt" (UA 21). Dem lag zugrunde, daß der Ange-

klagte sich bis zum Schluß der Hauptverhandlung weigerte, sich einer Explora-

tion zu unterziehen, und auch keine Angaben zu seiner Person machte. Vor

diesem Hintergrund sah sich der Sachverständige zu einer "wissenschaftlich

fundierte(n) Aussage zur Frage, ob aus fachpsychiatrischer Sicht die Voraus-

setzungen für die Anwendung des § 66 StGB vorlägen", ebenso wie zu einer

Begutachtung "nach Aktenlage" außer Stande. Dies hat das Landgericht - in-

soweit "sachverständig beraten" (UA 21) - hingenommen.

Damit ist der behauptete Verfahrensverstoß bewiesen. Denn es war

rechtsfehlerhaft, allein wegen der Weigerung des Angeklagten, sich einer Ex-

ploration durch den Sachverständigen zu unterziehen, auf die Einholung einer

gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen ganz zu verzichten, die

§ 246 a Satz 1 StPO zwingend vorschreibt. Aus der Entscheidung BGHR StPO

§ 246 a Satz 1 Sachverständiger 1, auf die sich der Generalbundesanwalt für

seine Auffassung stützt, zumindest beruhe das Urteil im Maßregelausspruch

nicht auf dem Verfahrensmangel, ergibt sich nichts anderes. Denn danach

kann in Fällen strikter Weigerung des Angeklagten, sich einer Exploration zu

unterziehen, namentlich dann, wenn - wie hier - ausschließlich Sicherungsver-

wahrung in Betracht kommt, unter Umständen auf eine Untersuchung im Sinne

von § 246 a Satz 2 StPO verzichtet werden. Das gilt jedoch nicht ohne weiteres

auch für die gutachterliche Äußerung zur Frage der Hangtäterschaft des Ange-

klagten als solche, solange mit dem Akteninhalt, den Vorstrafakten, dem Ein-

druck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung und möglicherweise weiteren

Erkenntnissen über die Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie etwa aus sei-

nem Verhalten im Vollzug gewonnen werden können, geeignete Anknüp-

fungstatsachen vorliegen, die eine gutachterliche Äußerung zulassen (vgl.

BGHR aaO). Daß die Beurteilungsgrundlage für den Sachverständigen bei ei-

ner Weigerung des Angeklagten, sich explorieren zu lassen, nur eingeschränkt

ist, macht die Bewertung deshalb noch nicht unmöglich. Das zeigt sich hier

schon daran, daß die Strafkammer selbst - wie die Revision zu Recht einwen-

det - auf eben derselben eingeschränkten Tatsachengrundlage, wie sie auch

dem Sachverständigen zur Verfügung stand, die Überzeugung von einem Hang

im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu gewinnen vermochte. Deshalb durfte

sich die Strafkammer nicht mit der Erklärung des Sachverständigen abfinden,

ihm sei auf dieser Grundlage eine "wissenschaftlich fundierte" fachpsychiatri-

sche Begutachtung nicht möglich. Vielmehr mußte der Tatrichter den Sachver-

ständigen dazu anhalten, sich zur Frage der Hangtäterschaft des Angeklagten

zu äußern. Sofern der Sachverständige dies unter Berufung auf wissenschaftli-

che Standards weiterhin abgelehnt hätte, hätte die Strafkammer gegebenen-

falls einen anderen Sachverständigen beauftragen oder notfalls eine Untersu-

chung des Angeklagten nach §§ 81, 81 a StPO anordnen müssen (vgl. Meyer-

Goßner StPO 46. Aufl. § 246 a Rdn. 3 m.N.).

Auf dem Verfahrensmangel beruht der Maßregelausspruch. Denn auch

wenn es eher fernliegt, kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, daß

ein Sachverständiger dem Tatrichter auch ohne Exploration des Angeklagten

Erkenntnisse vermittelt hätte, die zumindest Zweifel an einer Hangtäterschaft

hätten begründen können und sich deshalb für ihn günstig ausgewirkt hätten.

Davon abgesehen genügen die Darlegungen im angefochtenen Urteil

auch für sich nicht, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob das Landge-

richt seiner Bewertung zum Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1

Nr. 3 StGB einen zutreffenden Maßstab zugrundegelegt hat. Dies gilt nament-

lich mit Blick auf die unzureichende Darstellung der den früheren Verurteilun-

gen zugrundeliegenden Tatgeschehen. Insoweit beschränkt sich das Urteil auf

die Wiedergabe der jeweiligen Schuldsprüche und die Mitteilung, der weiteren

Verurteilung des Angeklagten vom 11. Juli 1996 lägen "fünf ähnlich gelagerte

Fälle, in denen Frauen auf offener Straße brutal überfallen wurden, zugrunde",

ohne auch nur die Tatzeiten, geschweige denn die jeweiligen näheren Tatum-

stände mitzuteilen. Das genügt für die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotene

Gesamtwürdigung namentlich dann nicht, wenn - wie hier - die Beurteilungs-

grundlage infolge der Weigerung des Angeklagten, an einer Untersuchung mit-

zuwirken, eingeschränkt ist.

Die Sache bedarf deshalb auch insoweit unter Hinzuziehung eines - ge-

gebenenfalls anderen - Sachverständigen neuer Prüfung und Entscheidung.

Tepperwien Maatz Kuckein

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