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BGH Beschluss vom 22.07.2003 – 5 StR 192/03

5. Strafsenat

5 StR 192/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Juli 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das

Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. August 2002

nach § 349 Abs. 4 StPO

a)

dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II.1.

der Urteilsgründe der Beihilfe zum Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge schuldig ist,

b)

im Ausspruch der Einzelstrafe wegen des Fal-

les II.1. und der Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten

G und die Revisionen der Angeklagten

M und O gegen das genannte Urteil wer-

den nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-

worfen.

3. Die Angeklagten M und O haben die Ko-

sten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels des Angeklagten G ,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten G ist aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts vom 5. Mai 2003 weitgehend unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, hat jedoch aus den sub II.1. mitgeteilten

Erwägungen, denen sich der Senat nicht zu verschließen vermag, den gerin-

gen aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

Basdorf Häger Gerhardt

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