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BGH Beschluss vom 22.07.2003 – 5 StR 22/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2003 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 16. Oktober 2002 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob der Spezialitätsgrundsatz nach dem EU-Über-
einkommen
über
das
vereinfachte Auslieferungsverfahren
vom
10. März 1995 hier schon deshalb nicht anwendbar ist, weil der Angeklagte
der vereinfachten Auslieferung zugestimmt hat (Art. 9 des genannten Über-
einkommens), obwohl er ausdrücklich nicht auf den Schutz des Grundsatzes
der Spezialität verzichtet hat. Eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes
(vgl. § 72 IRG) ist nämlich schon deshalb nicht gegeben, weil die als einheit-
liches Delikt ausgeurteilte strafbare Handlung des Angeklagten nicht einen
anderen Lebenssachverhalt erfaßt als die dem internationalen Haftbefehl
vom 28. November 2000 zugrundeliegenden Taten im Sinne des Art. 51
lit. a SDÜ, Art. 10 des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 27. September 1996.
Die Gerichte des ersuchenden Staates sind nicht gehindert, innerhalb des
historischen Lebenssachverhaltes die Tat abweichend rechtlich oder tatsäch-
lich zu beurteilen, soweit insofern ebenfalls Auslieferungsfähigkeit besteht
(BGH NStZ 1986, 557; Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
2003 Rdn. 94). Da im vorliegenden Fall die strafrechtliche Bewertung der
Vorgänge als Betrug unverändert geblieben ist, liegt ein Verstoß gegen den
Spezialitätsgrundsatz nicht vor. Der nationale Tatrichter des ersuchenden
Staates ist nicht gehindert, einzelne Teilakte der Verurteilung zugrunde zu
legen, auch wenn diese in dem Auslieferungshaftbefehl nicht enthalten sind
(BGH NStZ 1995, 608; Schomburg in Schomburg/Lagodny, Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 72 IRG Rdn. 21). Durch die rechtsfeh-
lerfreie Annahme einer einheitlichen Handlung, die alle durch den Angeklag-
ten oder seine Helfer begangenen Betrugshandlungen zu einer einheitlichen
Tat verklammert, stellen sich die einzelnen durch Täuschung bewirkten
Schädigungen einzelner Kunden als unselbständige Bestandteile einer ein-
heitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO dar, auf die sich die
Auslieferungsbewilligung insgesamt erstreckt (BGH NStZ-RR 2000, 333,
334).
Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ist nicht zu besorgen, daß dem er-
suchten Staat Prüfungsbefugnisse abgeschnitten sein könnten, die eine ein-
schränkende Auslegung des prozessualen Tatbegriffes nach § 264 StPO
erfordern könnten. Ob solche Fallgestaltungen überhaupt denkbar sind,
braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall sind so-
wohl der zeitliche Rahmen (von Oktober 1994 bis September 1996) der im
Haftbefehl genannten und später ausgeurteilten Taten als auch ihre Bege-
hungsweise identisch. Allein der Umstand, daß zusätzliche, wiederum
gleichartige Einzeltaten in der Hauptverhandlung einbezogen wurden, läßt
– auch wenn sie den schon nach Haftbefehl und Auslieferungsbewilligung
beträchtlichen Gesamtschuldumfang noch verdoppelt haben mögen – keine
Anhaltspunkte erkennen, die für die Auslieferungsbewilligung des ersuchten
Staates von Bedeutung sein könnten. Bei dieser Sachlage sieht der Senat
auch keinen Raum für denkbare Zweifel bei der Auslegung (vgl. BGHSt 48,
52, 65 f.), die eine Vorlage nach § 1 Abs. 2 des EuGH-Gesetzes erforderlich
machen könnten (BGHSt 47, 326, 333 ff.).
Basdorf Häger Gerhardt
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