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BGH Beschluss vom 22.07.2003 – 5 StR 22/03

5. Strafsenat

5 StR 22/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Juli 2003 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 16. Oktober 2002 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob der Spezialitätsgrundsatz nach dem EU-Über-

einkommen

über

das

vereinfachte Auslieferungsverfahren

vom

10. März 1995 hier schon deshalb nicht anwendbar ist, weil der Angeklagte

der vereinfachten Auslieferung zugestimmt hat (Art. 9 des genannten Über-

einkommens), obwohl er ausdrücklich nicht auf den Schutz des Grundsatzes

der Spezialität verzichtet hat. Eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes

(vgl. § 72 IRG) ist nämlich schon deshalb nicht gegeben, weil die als einheit-

liches Delikt ausgeurteilte strafbare Handlung des Angeklagten nicht einen

anderen Lebenssachverhalt erfaßt als die dem internationalen Haftbefehl

vom 28. November 2000 zugrundeliegenden Taten im Sinne des Art. 51

lit. a SDÜ, Art. 10 des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den

Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 27. September 1996.

Die Gerichte des ersuchenden Staates sind nicht gehindert, innerhalb des

historischen Lebenssachverhaltes die Tat abweichend rechtlich oder tatsäch-

lich zu beurteilen, soweit insofern ebenfalls Auslieferungsfähigkeit besteht

(BGH NStZ 1986, 557; Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

2003 Rdn. 94). Da im vorliegenden Fall die strafrechtliche Bewertung der

Vorgänge als Betrug unverändert geblieben ist, liegt ein Verstoß gegen den

Spezialitätsgrundsatz nicht vor. Der nationale Tatrichter des ersuchenden

Staates ist nicht gehindert, einzelne Teilakte der Verurteilung zugrunde zu

legen, auch wenn diese in dem Auslieferungshaftbefehl nicht enthalten sind

(BGH NStZ 1995, 608; Schomburg in Schomburg/Lagodny, Internationale

Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 72 IRG Rdn. 21). Durch die rechtsfeh-

lerfreie Annahme einer einheitlichen Handlung, die alle durch den Angeklag-

ten oder seine Helfer begangenen Betrugshandlungen zu einer einheitlichen

Tat verklammert, stellen sich die einzelnen durch Täuschung bewirkten

Schädigungen einzelner Kunden als unselbständige Bestandteile einer ein-

heitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO dar, auf die sich die

Auslieferungsbewilligung insgesamt erstreckt (BGH NStZ-RR 2000, 333,

334).

Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ist nicht zu besorgen, daß dem er-

suchten Staat Prüfungsbefugnisse abgeschnitten sein könnten, die eine ein-

schränkende Auslegung des prozessualen Tatbegriffes nach § 264 StPO

erfordern könnten. Ob solche Fallgestaltungen überhaupt denkbar sind,

braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Im vorliegenden Fall sind so-

wohl der zeitliche Rahmen (von Oktober 1994 bis September 1996) der im

Haftbefehl genannten und später ausgeurteilten Taten als auch ihre Bege-

hungsweise identisch. Allein der Umstand, daß zusätzliche, wiederum

gleichartige Einzeltaten in der Hauptverhandlung einbezogen wurden, läßt

– auch wenn sie den schon nach Haftbefehl und Auslieferungsbewilligung

beträchtlichen Gesamtschuldumfang noch verdoppelt haben mögen – keine

Anhaltspunkte erkennen, die für die Auslieferungsbewilligung des ersuchten

Staates von Bedeutung sein könnten. Bei dieser Sachlage sieht der Senat

auch keinen Raum für denkbare Zweifel bei der Auslegung (vgl. BGHSt 48,

52, 65 f.), die eine Vorlage nach § 1 Abs. 2 des EuGH-Gesetzes erforderlich

machen könnten (BGHSt 47, 326, 333 ff.).

Basdorf Häger Gerhardt

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