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BGH Beschluss vom 22.07.2003 – 5 StR 284/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Juli 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten H und D gegen

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2003

werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-

fen.

Betreffend den Angeklagten H wird die Urteilsformel

dahin ergänzt, daß dieser Angeklagte auch unter Einbe-

ziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin

vom 23. August 2000 verurteilt ist.

Der Angeklagte D hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten

H Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens auf-

zuerlegen.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal