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BGH Beschluss vom 22.07.2003 – 5 StR 284/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten H und D gegen
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2003
werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-
fen.
Betreffend den Angeklagten H wird die Urteilsformel
dahin ergänzt, daß dieser Angeklagte auch unter Einbe-
ziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin
vom 23. August 2000 verurteilt ist.
Der Angeklagte D hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten
H Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens auf-
zuerlegen.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal