Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.07.2003 – X ZB 28/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das deutsche Patent 36 40 555

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin

Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

am 22. Juli 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Senats (Techni-

schen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Juni 2002

wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 27. November

1986 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität angemeldeten,

ein Frequenzsyntheseteil für ein Funktelefonsystem betreffenden deutschen

Patents 36 40 555 (Streitpatents). Patentanspruch 1 lautet:

"Frequenzsynthesizereinheit für ein Funktelefonsystem zur Über-

tragung von Informationssignalen über einen zugeordneten Fre-

quenzkanal, wobei die Frequenzsynthesizereinheit den Synthesizer

zur Erzeugung eines Signals auf der zugeordneten Frequenz und

einen Nur-Lese-Speicher (ROM) umfaßt, der eine Vielzahl von

Gruppen erster und zweiter Signale, die mit verschiedenen vorbe-

stimmten zuordenbaren Frequenzen verbunden sind, speichert,

wobei der Synthesizer umfaßt:

einen ersten Phasenregelkreis (12) (PLL), umfassend:

einen ersten spannungsgesteuerten Oszillator (26) (VCO) zur Er-

zeugung eines Ausgangssignals auf einer Frequenz innerhalb ei-

nes ersten vorbestimmten Bereichs, der die Vielzahl von zuorden-

baren Frequenzen umfaßt;

einen Mischer (28) zur Mischung des Ausgangssignals des ersten

VCO (26) mit einem ersten Referenzfrequenzsignal;

einen ersten Phasenvergleicher (32) zum Vergleich eines Produkts

von dem Mischer mit einem zweiten Referenzfrequenzsignal, das

eine Frequenz aufweist, die innerhalb eines zweiten vorbestimmten

Bereichs liegt und von einem zweiten Phasenregelkreis (14) abge-

leitet ist, und zur Bereitstellung eines ersten Spannungssignals,

das das Ergebnis dieses Vergleichs anzeigt; und

einen ersten aktiven Bandpaßfilter (34) zum Durchleiten des ersten

Spannungssignals zu dem ersten VCO (26) zur Steuerung des er-

sten VCO (26), wobei der Durchlaßbereich des ersten Bandpaßfil-

ters (34) eine große Bandbreite zur Verringerung von Phasenrau-

schen und elektronischem Rauschen infolge von Mikrophonie auf-

weist;

einen zweiten Phasenregelkreis (14), umfassend:

einen zweiten VCO (36) zur Erzeugung eines dritten Referenzsi-

gnals innerhalb eines dritten vorbestimmten Bereichs;

einen ersten Frequenzteiler (38), der mit dem ROM verbunden ist

zur Teilung der Frequenz des Ausgangssignals von dem zweiten

VCO (36) um einen Betrag, der durch ein erstes Signal von den

ROM (10) angezeigt wird, mit dem eine gegebene zuordenbare

Frequenz verknüpft ist;

einen zweiten Phasenvergleicher (40) zum Vergleichen des geteil-

ten Ausgangssignals von dem zweiten VCO (36) mit einem vierten

Referenzfrequenzsignal und zum Bereitstellen eines zweiten

Spannungssignals, das das Ergebnis dieses Vergleichs anzeigt;

und

einen zweiten aktiven Bandpaßfilter (42) zum Durchleiten des

zweiten Spannungssignals zum zweiten VCO (36) zur Steuerung

des zweiten VCO (36), bei dem der Durchlaßbereich des zweiten

Bandpaßfilters eine große Bandbreite zur Verringerung von Pha-

senrauschen und elektronischem Rauschen infolge von Mikropho-

nie aufweist; und

einen zweiten Frequenzteiler (16), der mit dem ROM (10) verbun-

den ist zur Teilung der Frequenz des Ausgangssignals vom zwei-

ten VCO (36) um einen Betrag, der durch ein zweites Signal von

dem ROM (10) angezeigt wird, mit dem die gegebene zuordenbare

Frequenz verknüpft ist, um das zweite Referenzfrequenzsignal dem

ersten Phasenvergleicher (32) zur Verfügung zu stellen."

Die Patentabteilung hat das Streitpatent widerrufen.

Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin beantragt, das Streit-

patent unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aufrechtzuerhalten,

hilfsweise mit folgendem einzigen Patentanspruch (Unterstreichungen zur Her-

vorhebung der Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch durch das Bun-

despatentgericht):

"Frequenzsynthesizereinheit für ein Funktelefonsystem zur Über-

tragung von Informationssignalen über einen zugeordneten Über-

tragungsfrequenzkanal, wobei die Frequenzsynthesizereinheit den

Synthesizer zur Erzeugung eines Signals auf der zugeordneten

Frequenz und einen programmierbaren Nur-Lese-Speicher

(PROM) umfaßt, der eine Vielzahl von Gruppen erster und zweiter

Signale, die mit verschiedenen vorbestimmten zuordenbaren Fre-

quenzen verbunden sind, speichert, wobei die speziell zugeordnete

Frequenz durch einen Computer bestimmt wird, der den PROM an-

steuert, um auf die Gruppe von Signalen zuzugreifen, die mit der

zugeordneten Frequenz verbunden sind, wobei der Synthesizer

umfaßt:

einen ersten Phasenregelkreis (12) (PLL), umfassend:

einen ersten spannungsgesteuerten Oszillator (26) (VCO) zur Er-

zeugung eines Ausgangssignals auf einer Übertragungsfrequenz

innerhalb eines ersten vorbestimmten Bereichs, der die Vielzahl

von zuordenbaren Übertragungsfrequenzen, die schrittweise von-

einander getrennt sind, umfaßt;

einen Mischer (28) zur Mischung des Ausgangssignals des ersten

VCO (26) mit einem ersten Referenzfrequenzsignal;

einen ersten Phasenvergleicher (32) zum Vergleich eines Produkts

von dem Mischer mit einem zweiten Referenzfrequenzsignal, das

eine Frequenz aufweist, die innerhalb eines zweiten vorbestimmten

Bereichs liegt und von einem zweiten Phasenregelkreis (14) abge-

leitet ist, und zur Bereitstellung eines ersten Spannungssignals,

das das Ergebnis dieses Vergleichs anzeigt; und

einen ersten aktiven Bandpaßfilter (34) zum Durchleiten des ersten

Spannungssignals zu dem ersten VCO (26) zur Steuerung des er-

sten VCO (26), wobei der Durchlaßbereich des ersten Bandpaßfil-

ters (34) eine große Bandbreite zur Verringerung von Phasenrau-

schen und elektronischem Rauschen infolge von Mikrophonie auf-

weist;

einen zweiten Phasenregelkreis (14), umfassend:

einen zweiten VCO (36) zur Erzeugung eines dritten Referenzsi-

gnals innerhalb eines dritten vorbestimmten Bereichs;

einen ersten Frequenzteiler (38), der mit dem PROM verbunden ist

zur Teilung der Frequenz des Ausgangssignals von dem zweiten

VCO (36) um einen Betrag, der durch ein erstes Signal von den

ROM (10) angezeigt wird, mit dem eine gegebene zuordenbare

Frequenz verknüpft ist;

einen zweiten Phasenvergleicher (40) zum Vergleichen des geteil-

ten Ausgangssignals von dem zweiten VCO (36) mit einem vierten

Referenzfrequenzsignal und zum Bereitstellen eines zweiten

Spannungssignals, das das Ergebnis dieses Vergleichs anzeigt;

und

einen zweiten aktiven Bandpaßfilter (42) zum Durchleiten des

zweiten Spannungssignals zum zweiten VCO (36), bei dem der

Durchlaßbereich des zweiten Bandpaßfilters eine große Bandbreite

zur Verringerung von Phasenrauschen und elektronischem Rau-

schen infolge von Mikrophonie aufweist; und

einen zweiten Frequenzteiler (16), der mit dem PROM (10) verbun-

den ist zur Teilung der Frequenz des Ausgangssignals vom zwei-

ten VCO (36) um einen Betrag, der durch ein zweites Signal von

dem ROM (10) angezeigt wird, mit dem die gegebene zuordenbare

Frequenz verknüpft ist, um das zweite Referenzfrequenzsignal dem

ersten Phasenvergleicher (32) zur Verfügung zu stellen."

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der

Patentinhaberin.

II. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Patentinhaberin einen Begrün-

dungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG sowie die Versagung des

rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) geltend macht, ist statthaft und

zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn die gerügten Mängel liegen nicht

vor.

1. Die angefochtene Entscheidung ist im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6

PatG mit Gründen versehen.

a) Allerdings scheidet der gerügte Mangel nicht schon deshalb aus, weil

die angefochtene Entscheidung überhaupt Gründe aufweist. Nach der Recht-

sprechung des Senats kann ein Begründungsmangel im Sinne des § 100

Abs. 3 Nr. 6 PatG bei einer vorhandenen Begründung dann vorliegen, wenn

diese unverständlich, widersprüchlich oder verworren ist, so daß sich nicht

mehr erkennen läßt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich

waren (st. Rspr. vgl. etwa BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v.

4.12.1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442, 443 - Pharmazeutisches Präparat;

Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II;

Beschl. v. 14.5.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753, 755 - Informationssignal).

Das gleiche gilt, wenn die Gründe inhaltslos sind oder sich auf eine Wieder-

holung des Gesetzestextes beschränken (vgl. Sen.Beschl. v. 3.12.1991 aaO).

Derartige Mängel macht die Rechtsbeschwerde indessen ohne Erfolg geltend.

b) Das Bundespatentgericht hat sich zunächst mit dem Hilfsantrag der

Patentinhaberin befaßt und dessen Gegenstand als durch den Stand der

Technik nahegelegt angesehen, wobei es insbesondere der britischen Patent-

anmeldung 2 045 556 (D 2) wesentliche Bedeutung beigemessen hat.

Die Rechtsbeschwerde hält die Begründung insofern für unverständlich

und verworren, weil die Patentinhaberin ausführlich vorgetragen habe, daß der

Stand der Technik dem Fachmann keine Anregung vermittelt habe, aus der

umfangreichen Gesamtanordnung nach D 2 gerade diejenigen Teile herauszu-

greifen, die für den Gegenstand des Streitpatents relevant seien. Mit diesem

Verteidigungsmittel habe sich das Beschwerdegericht in keiner Weise ausein-

andergesetzt.

Abgesehen davon, daß mit dem Argument der Patentinhaberin kein

selbständiges Verteidigungsmittel bezeichnet ist, dessen Übergehen als Be-

gründungsmangel angesehen werden könnte, und auch nicht erkennbar ist,

inwiefern die geltend gemachte Begründungslücke die für die Verneinung einer

erfinderischen Tätigkeit gegebene Begründung unverständlich oder verworren

machen sollte, liegt die behauptete Lücke in der Entscheidungsbegründung

tatsächlich nicht vor. Denn das Bundespatentgericht, das das Argument der

Patentinhaberin in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich wiederge-

geben hat (S. 7 des Umdrucks), hat es dahin beschieden, daß Aufbau und

Funktion der aus D 2 als bekannt entnehmbaren Schaltungsanordnung dem

Fachmann die Lehre vermittelten, daß eine solcherart gestaltete Frequenz-

synthesizereinheit eigenständig funktionsfähig sei und dem jeweiligen Bedarf

entsprechend eine Vielzahl von realen (Übertragungs-) Frequenzen liefere, die

schrittweise voneinander getrennt seien und zur Übertragung von Informati-

onssignalen über einen zugeordneten Übertragungsfrequenzkanal dienen

könnten (S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Von einer fehlenden Begründung

kann daher nicht gesprochen werden.

c) Auf den Hauptantrag ist das Bundespatentgericht nicht gesondert

eingegangen, weil sein Anspruch 1 den Gegenstand des Anspruchs 1 nach

dem Hilfsantrag mit umfasse und daher aus den gleichen Gründen wie dieser

nicht rechtsbeständig sei.

Auch hierin sieht die Rechtsbeschwerde einen Begründungsmangel,

weil es an jeglicher "Beweiswürdigung" mangele. Mit keinem Wort werde ge-

würdigt, welche Überlegungen für eine Übertragung der Beurteilung des Hilfs-

antrags auf den Hauptantrag maßgeblich gewesen sein sollten. Es wäre zu-

mindest erforderlich gewesen, Haupt- und Hilfsantrag gegeneinander abzu-

grenzen, was jedoch unterblieben sei. Die Annahme, die fehlende Rechtsbe-

ständigkeit des Hauptantrags folge schon daraus, daß dieser den Gegenstand

des Hilfsantrags umfasse, sei nicht nachvollziehbar. Würden die zusätzlichen

Merkmale im Anspruch des Hilfsantrags zu einer Beschränkung des Gegen-

stands führen, sei offensichtlich, daß der weitergehende Hauptantrag in den

Bereichen, die nicht mehr Gegenstand des Hilfsantrags seien, durchaus eine

patentfähige Lehre enthalten könne. Umgekehrt sei es denkbar, daß der Hilfs-

antrag durch zusätzliche Merkmale zu einer Erweiterung des Gegenstands ge-

genüber dem Hauptantrag führe; dann könne nicht von vornherein ausge-

schlossen werden, daß es diese Erweiterung sei, die einer Patentfähigkeit ent-

gegenstehe.

Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Bundespa-

tentgericht hat bei der Wiedergabe des Hilfsantrages durch entsprechende

Unterstreichungen deutlich gemacht, daß der betreffende Anspruch sich von

Anspruch 1 des Hauptantrages nur durch zusätzliche und konkretisierte Merk-

male unterscheidet. Nach dem in den Gründen seiner Entscheidung wiederge-

gebenen Vorbringen der Patentinhaberin sollten diese Änderungen im übrigen

lediglich der Verdeutlichung der erfindungsgemäßen Lehre dienen (Umdruck

S. 7 f.). Der Hilfsantrag enthält somit eine (im Hauptantrag enthaltene) konkre-

tere technische Lehre. Dann genügt es jedoch dem Begründungszwang, wenn

das Bundespatentgericht darauf abgehoben hat, daß der den engeren Gegen-

stand des Hilfsantrags nahelegende Stand der Technik damit notwendigerwei-

se auch den Gegenstand des Hauptantrags nahelege. Die Überlegung der

Rechtsbeschwerde, wenn der Hilfsantrag durch zusätzliche Merkmale zu einer

Erweiterung des Gegenstands gegenüber dem Hauptantrag führe, könne nicht

von vornherein ausgeschlossen werden, daß es diese Erweiterung sei, die ei-

ner Patentfähigkeit entgegenstehe, wäre nur dann relevant, wenn das Bundes-

patentgericht, was es indessen nicht getan hat, in dem Hilfsantrag eine unzu-

lässige Erweiterung gesehen hätte.

2. Das Bundespatentgericht hat der Patentinhaberin auch nicht das

rechtliche Gehör versagt.

Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit, der Vorsitzende des Beschwerde-

senats habe der Patentinhaberin die letztlich für den Beschluß maßgebende

Entgegenhaltung D 2 erst weniger als 24 Stunden vor dem Verhandlungstermin

benannt und per Telefax übersandt. Dadurch sei die Patentinhaberin naturge-

mäß nicht in der Lage gewesen, sich mit dieser neuen Entgegenhaltung um-

fassend zu beschäftigen und in der erforderlichen Abstimmung zwischen den

beteiligten Mitarbeitern und den Anwälten die notwendigen Argumente zur

Verteidigung zu sammeln und aufzubereiten. Eine so kurzfristige Einführung

einer die Entscheidung tragenden Entgegenhaltung sei mit dem Gebot der

Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht in Einklang zu bringen; den Beteiligten

müsse vielmehr eine angemessene Frist zur Verfügung stehen, die - gerade

bei einer ausländischen Patentinhaberin - nicht weniger als zwei Wochen

betragen dürfe.

Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die

Patentinhaberin eine Verlegung oder Vertagung des Verhandlungstermins

hätte beanspruchen können, um mehr Zeit zur Auseinandersetzung mit der

Entgegenhaltung D 2 zu haben. Denn sie legt nicht dar, daß sie dergleichen

verlangt hat, sondern beruft sich vielmehr in anderem Zusammenhang darauf,

daß sie ausführlich vorgetragen habe, weshalb die Entgegenhaltung die Erfin-

dung nicht nahelege. Dann durfte das Bundespatentgericht jedoch davon aus-

gehen, daß die Patentinhaberin hinreichend Gelegenheit hatte, sich mit der

Schrift, von der in der angefochtenen Entscheidung zudem bemerkt ist, daß sie

aus dem britischen Parallelverfahren zum Streitpatent stamme, auseinanderzu-

setzen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.

IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich

gehalten.

Melullis Jestaedt Scharen

Mühlens Meier-Beck