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BGH Beschluss vom 22.07.2003 – X ZR 92/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 92/01

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,

Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 2001 wird nicht ange-

nommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision

hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verurteilung

zur Auskunft betrifft lediglich die Bemessungsgrundlage einer Li-

zenz. Mit ihr ist keine Aussage darüber getroffen, wie die Höhe der

Lizenz im Hinblick auf Art. 81 EG, Art. 85 EWGV zu berechnen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens