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BGH Beschluss vom 23.07.2003 – 2 ARs 223/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 223/03 2 AR 137/03

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen eigenm. Abwesenheit

Az.: 3 Ls 102 Js 3142/02 jug. Amtsgericht Schwandorf

Az.: 422 AR 3/03 BwH Amtsgericht Tiergarten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 23. Juli 2003 beschlossen:

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die im Urteil

des Amtsgerichts Schwandorf vom 18. Juni 2002 - 3 Ls 102 Js

03142/02 jug. - bewilligte Strafaussetzung beziehen, ist das

Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten zuständig.

Gründe:

Der Verurteilte wohnt in Berlin im Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten.

Durch Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schwandorf vom 3. April

2003 wurden die oben genannten Entscheidungen dem Jugendrichter bei dem

Amtsgericht Tiergarten übertragen. Nachdem dieser die Übernahme abgelehnt

hat, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Schwandorf beantragt, das zu-

ständige Gericht für diese Entscheidungen zu bestimmen.

Der Generalbundesanwalt hat dazu wie folgt Stellung genommen:

"Zuständig für die vorstehend genannten Entscheidungen ist das Amts-

gericht Tiergarten. Der in §§ 109, 88, 58 Abs. 3 JGG zum Ausdruck kommende

Grundsatz, dass hierzu das Gericht des Aufenthaltsorts des Heranwachsenden

berufen ist (BGH NStZ 1987, 443; BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs

96/03), darf nur durchbrochen werden, wenn dem überwiegende Gründe der

Zweckmäßigkeit entgegenstehen. Dies ist, auch unter dem Gesichtspunkt der

Entscheidungsnähe, vorliegend nicht der Fall, so dass der Abgabebeschluss

des Amtsgerichts Schwandorf nicht zu beanstanden ist."

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer