Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 23.07.2003 – 2 ARs 223/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen eigenm. Abwesenheit
Az.: 3 Ls 102 Js 3142/02 jug. Amtsgericht Schwandorf
Az.: 422 AR 3/03 BwH Amtsgericht Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 23. Juli 2003 beschlossen:
Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die im Urteil
des Amtsgerichts Schwandorf vom 18. Juni 2002 - 3 Ls 102 Js
03142/02 jug. - bewilligte Strafaussetzung beziehen, ist das
Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten zuständig.
Gründe:
Der Verurteilte wohnt in Berlin im Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten.
Durch Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schwandorf vom 3. April
2003 wurden die oben genannten Entscheidungen dem Jugendrichter bei dem
Amtsgericht Tiergarten übertragen. Nachdem dieser die Übernahme abgelehnt
hat, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Schwandorf beantragt, das zu-
ständige Gericht für diese Entscheidungen zu bestimmen.
Der Generalbundesanwalt hat dazu wie folgt Stellung genommen:
"Zuständig für die vorstehend genannten Entscheidungen ist das Amts-
gericht Tiergarten. Der in §§ 109, 88, 58 Abs. 3 JGG zum Ausdruck kommende
Grundsatz, dass hierzu das Gericht des Aufenthaltsorts des Heranwachsenden
berufen ist (BGH NStZ 1987, 443; BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs
96/03), darf nur durchbrochen werden, wenn dem überwiegende Gründe der
Zweckmäßigkeit entgegenstehen. Dies ist, auch unter dem Gesichtspunkt der
Entscheidungsnähe, vorliegend nicht der Fall, so dass der Abgabebeschluss
des Amtsgerichts Schwandorf nicht zu beanstanden ist."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Fischer